Object : ¬Die Elemente des Privatrechtes (200)

C.  3.  a.  7.  aj.  «.  7.  Willensbeschränkung
§  87.
315
äussere  Erscheinungen,  rechtliche  Wirkungen  sollen  nur  eintreten,
wenn  .  ..  Durch  die  Befristung  wird  die  Wirksamkeit  des  Willens,
u.  z.  auf  Grund  des  Willens  selbst,  beschränkt,  indem  er  seine  Verwirklichung ¬
  hinausschiebt:  gewisse  äussere  Erscheinungen,  rechtliche
Wirkungen  sollen  erst  eintreten,  wenn  .  ..  Durch  den  Modus  wird
der  Umfang  des  Willens  beschränkt:  gewisse  äussere  Erscheinungen,
rechtliche  Wirkungen  sollen  eintreten,  aber  sie  sollen  theilweise  durch
andere  paralysiert  oder  eingeschränkt  werden.
Es  soll  nun  von  der  Bedingung  (Condicio),  der  Befristung  (Dies)
und  der  Auflage  (Modus)  gehandelt  werden.
*)  Es  könnte  zunächst  den  Anschein  haben,  als  wäre  der  Modus  keine
Willensbeschränkung,  sondern  eher  eine  Willenserweiterung:  statt  A  wird
A  +  B  gewollt;  allein  A  und  B  sind,  vom  Interesse  des  Handelnden  aus
betrachtet,  Grössen  mit  verschiedenen  Vorzeichen,  so  dass  sich  (*)  A  +  (T)B
als  (*)  A—  (*)  B  darstellt.  Nur  dort  liegt  eine  Auflage  vor,  wo  die  zu
modificierenden  und  die  modificierenden  rechtlichen  Wirkungen  in  einem
Verhältnisse  von  Gewähren  und  Empfangen  bestehen;  wer  A  empfängt,  d.  i.
Derjenige,  zu  dessen  Vortheil  A  gereicht,  muss  B  leisten  oder  dulden.  Durch
die  Auflage  wird  der  Werthinhalt  des  Gewährten  oder  Empfangenen  absichtlich ¬
  gemindert,  somit  der  Wille  über  den  Inhalt  des  zu  Gewährenden
oder  zu  Empfangenden  in  der  Richtung  des  Werthumfanges  beschränkt.
Es  wird  weder  a  noch  b  als  Werth  des  Gebotenen  oder  Empfangenen  gewollt, ¬
  sondern  die  Werthdifferenz  c=  a-b,  somit  cQa.  Vom  Standpuncte -
  des  Interesses  aus,  der  ja  für  den  Willen  der  alleinig  massgebende
ist,  ist  somit  der  Modus  eine  Beschränkung  des  Willens.  Vgl.  Savigny
III,  §  128,  S.  230;  Unger  II,  §  84,  N.  4.  An  Stelle  des  Modus  will
Windscheid  (Die  Lehre  von  der  Voraussetzung,  Düsseldorf  1850;  Pand.
§  97,  N.  1)  die  Voraussetzung  setzen;  beim  Modus  sei  „kein  juristischer,
sondern  ein  ökonomischer“  Gesichtspunct  gegeben;  aber  auch  beim  Modus
wird  „die  durch  die  Willenserklärung  zu  erzeugende  rechtliche  Wirkung
afficiert“;  es  wird  statt  eines  blossen  Rechtes  auch  eine  Verpflichtung
constituirt;  ist  das  keine  „rechtliche  Wirkung
Freilich  wer  in  dem
Modus  nur  die  Nebenwirkung  erblickt,  dass  „die  gesetzte  rechtliche  Wirkung
durch  ihn  zu  einer  für  den  Fall  seiner  Nichterfüllung  rücknehmbaren
gemacht  wird“,  der  braucht  die  rechtliche  Figur  des  Modus  gar  nicht,
denn  dem  muss  sie  logisch-consequent  in  die  der  Bedingung  hineinfallen.
Was  die  Kategorie  der  Voraussetzung  betrifft,  so  vermag  ich  ihr  trotz
des  von  Windscheid  Vorgebrachten  keine  rechtliche  Seite  abzugewinnen;
soweit  sie  nicht  in  die  ohnedem  rechtlich  fixierten  Kategorien  der  (ausdrücklich ¬
  oder  stillschweigend  gesetzten)  Bedingung,  des  Irrthumes  im
Motive,  des  Betruges  hineinfällt,  ist  sie  überhaupt  ein  rechtliches  Nichts.
Vgl.  Böcking,  Inst.  §  110,  N.  a:  „Windscheid  will  an  die  Stelle  des
Modus  die  Voraussetzung  setzen.  Seine  eigene  Darstellung  aber  zeigt,
wie  verschieden  in  Begriff  und  Wirkungen  die  mannigfaltigen  Willensbestimmungen ¬
  seien,  die  wir  als  Voraussetzung  bezeichnen  und  wofür  weder
unsere  Rechtsquellen  noch  die  lateinische  Sprache  überhaupt  einen  entsprechenden ¬
  Ausdruck  hat.“  Vgl.  auch  Erxleben,  Condictiones  sine  causa,
            
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