C. 3. a. 7. aj. «. 7. Willensbeschränkung
§ 87.
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äussere Erscheinungen, rechtliche Wirkungen sollen nur eintreten,
wenn . .. Durch die Befristung wird die Wirksamkeit des Willens,
u. z. auf Grund des Willens selbst, beschränkt, indem er seine Verwirklichung ¬
hinausschiebt: gewisse äussere Erscheinungen, rechtliche
Wirkungen sollen erst eintreten, wenn . .. Durch den Modus wird
der Umfang des Willens beschränkt: gewisse äussere Erscheinungen,
rechtliche Wirkungen sollen eintreten, aber sie sollen theilweise durch
andere paralysiert oder eingeschränkt werden.
Es soll nun von der Bedingung (Condicio), der Befristung (Dies)
und der Auflage (Modus) gehandelt werden.
*) Es könnte zunächst den Anschein haben, als wäre der Modus keine
Willensbeschränkung, sondern eher eine Willenserweiterung: statt A wird
A + B gewollt; allein A und B sind, vom Interesse des Handelnden aus
betrachtet, Grössen mit verschiedenen Vorzeichen, so dass sich (*) A + (T)B
als (*) A— (*) B darstellt. Nur dort liegt eine Auflage vor, wo die zu
modificierenden und die modificierenden rechtlichen Wirkungen in einem
Verhältnisse von Gewähren und Empfangen bestehen; wer A empfängt, d. i.
Derjenige, zu dessen Vortheil A gereicht, muss B leisten oder dulden. Durch
die Auflage wird der Werthinhalt des Gewährten oder Empfangenen absichtlich ¬
gemindert, somit der Wille über den Inhalt des zu Gewährenden
oder zu Empfangenden in der Richtung des Werthumfanges beschränkt.
Es wird weder a noch b als Werth des Gebotenen oder Empfangenen gewollt, ¬
sondern die Werthdifferenz c= a-b, somit cQa. Vom Standpuncte -
des Interesses aus, der ja für den Willen der alleinig massgebende
ist, ist somit der Modus eine Beschränkung des Willens. Vgl. Savigny
III, § 128, S. 230; Unger II, § 84, N. 4. An Stelle des Modus will
Windscheid (Die Lehre von der Voraussetzung, Düsseldorf 1850; Pand.
§ 97, N. 1) die Voraussetzung setzen; beim Modus sei „kein juristischer,
sondern ein ökonomischer“ Gesichtspunct gegeben; aber auch beim Modus
wird „die durch die Willenserklärung zu erzeugende rechtliche Wirkung
afficiert“; es wird statt eines blossen Rechtes auch eine Verpflichtung
constituirt; ist das keine „rechtliche Wirkung
Freilich wer in dem
Modus nur die Nebenwirkung erblickt, dass „die gesetzte rechtliche Wirkung
durch ihn zu einer für den Fall seiner Nichterfüllung rücknehmbaren
gemacht wird“, der braucht die rechtliche Figur des Modus gar nicht,
denn dem muss sie logisch-consequent in die der Bedingung hineinfallen.
Was die Kategorie der Voraussetzung betrifft, so vermag ich ihr trotz
des von Windscheid Vorgebrachten keine rechtliche Seite abzugewinnen;
soweit sie nicht in die ohnedem rechtlich fixierten Kategorien der (ausdrücklich ¬
oder stillschweigend gesetzten) Bedingung, des Irrthumes im
Motive, des Betruges hineinfällt, ist sie überhaupt ein rechtliches Nichts.
Vgl. Böcking, Inst. § 110, N. a: „Windscheid will an die Stelle des
Modus die Voraussetzung setzen. Seine eigene Darstellung aber zeigt,
wie verschieden in Begriff und Wirkungen die mannigfaltigen Willensbestimmungen ¬
seien, die wir als Voraussetzung bezeichnen und wofür weder
unsere Rechtsquellen noch die lateinische Sprache überhaupt einen entsprechenden ¬
Ausdruck hat.“ Vgl. auch Erxleben, Condictiones sine causa,