Full text : Dulheuer, Constantin: Kurze Darstellung des preußischen Rechts der Gegenwart

Erster  Theil.
Titel  I.
Von  Personen
und  deren  Rechten  überhaupt.
(§§.  1  -  45.
Person.  1.  „  Der  Mensch  wird,  insofern  er  gewisse  Rechte  in  der  bürgerlichen =
  Gesellschaft  genießt,  eine  Person  genannt.
Personenrechte.  2.
Die  Personenrechte  bestimmen  sich  nach  der  Geburt  und
V.  U.  v.  31.  Jan.  1850,
dem  Berufe  des  Menschen.  Die  Standesvorrechte  sind  größtenArt. ¬
  4.
theils  fortgefallen.
Rechte:
Den  Ungeborenen  werden  nach  erfolgter  Empfängniß  die1. ¬
  Der  Ungebornen.  10
jenigen  Standes=  und  Erbrechte,  welche  ihnen  mit  der  Geburt
zufallen  (Tit.  9,
§.  371  ff.,  Tit.  11,  §§.  1113ff.,  Tit.  12,
§.  527;  Th.  II,  Tit.  1,  §§.  17  ff.,  Tit.  2,  §§.  19  fl.,
444,  612  ff.,  Tit.  4,  §.  95  u.  Tit.  18,  §§.  962  f.),
durch  einen  Curator  vorbehalten.  Das  Leben,  d.  i.  die
Rechtsfähigkeit  eines  Neugeborenen,  wird  „schons  dadurch
konstatirt,  daß  zwei  Zeugen  die  Stimme  desselben  vernommen ¬
  haben.
2.  Der  Zwillinge.  14.
Zwillinge  haben  gleiche  Rechte;  soll  die  Erstgeburt  ausgemittelt ¬
  werden,  so  entscheidet  eventuell  das  Loos.
3.  Der  Mißgeburten.  17.
Mißgeburten,  sofern  sie  nach  dem  Gutachten  der  Sachverständigen ¬
  als  solche  bezeichnet  werden,  sind  von  dem  Genusse
der  bürgerlichen  Rechte  ausgeschlossen.
4.  Der  Zwitter.  19.
Ueber  das  Geschlecht  der  Zwitter  entscheiden  die  Eltern;
nach  Ablauf  des  achtzehnten  Lebensjahres  entscheidet  die  eigene
Wahl.  Dritte  Personen  sind  jedoch  nur  an  den  Ausspruch  der
Sachverständigen  gebunden").
Note  1  (ad  §§.  19—23).  Bei  Hermaphroditen  war  nach
R.  R.  das  physisch  prävalirende  Geschlecht  entscheidend;  bei  ausgleichenden
Geschlechtstheilen  blieb  die  Entscheidung  dem  eigenen  gereiften  Urtheile  des
Individuums  überlassen.
            
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