Erster Theil.
Titel I.
Von Personen
und deren Rechten überhaupt.
(§§. 1 - 45.
Person. 1. „ Der Mensch wird, insofern er gewisse Rechte in der bürgerlichen =
Gesellschaft genießt, eine Person genannt.
Personenrechte. 2.
Die Personenrechte bestimmen sich nach der Geburt und
V. U. v. 31. Jan. 1850,
dem Berufe des Menschen. Die Standesvorrechte sind größtenArt. ¬
4.
theils fortgefallen.
Rechte:
Den Ungeborenen werden nach erfolgter Empfängniß die1. ¬
Der Ungebornen. 10
jenigen Standes= und Erbrechte, welche ihnen mit der Geburt
zufallen (Tit. 9,
§. 371 ff., Tit. 11, §§. 1113ff., Tit. 12,
§. 527; Th. II, Tit. 1, §§. 17 ff., Tit. 2, §§. 19 fl.,
444, 612 ff., Tit. 4, §. 95 u. Tit. 18, §§. 962 f.),
durch einen Curator vorbehalten. Das Leben, d. i. die
Rechtsfähigkeit eines Neugeborenen, wird „schons dadurch
konstatirt, daß zwei Zeugen die Stimme desselben vernommen ¬
haben.
2. Der Zwillinge. 14.
Zwillinge haben gleiche Rechte; soll die Erstgeburt ausgemittelt ¬
werden, so entscheidet eventuell das Loos.
3. Der Mißgeburten. 17.
Mißgeburten, sofern sie nach dem Gutachten der Sachverständigen ¬
als solche bezeichnet werden, sind von dem Genusse
der bürgerlichen Rechte ausgeschlossen.
4. Der Zwitter. 19.
Ueber das Geschlecht der Zwitter entscheiden die Eltern;
nach Ablauf des achtzehnten Lebensjahres entscheidet die eigene
Wahl. Dritte Personen sind jedoch nur an den Ausspruch der
Sachverständigen gebunden").
Note 1 (ad §§. 19—23). Bei Hermaphroditen war nach
R. R. das physisch prävalirende Geschlecht entscheidend; bei ausgleichenden
Geschlechtstheilen blieb die Entscheidung dem eigenen gereiften Urtheile des
Individuums überlassen.