Objekt : Tedin, Daniel S.: De los delitos de imprenta

I.  Litel:  Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  Vermögen.  §  730.  731.
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§  790.
Soll  eine  Geldforderung  gepfändet  werden,  so  hat  das  Gericht  dem  Drittschuldner ¬
  zu  verbieten,  an  den  Schuldner  zu  zahlen.  Zugleich  hat  das  Gericht
an  den  Schuldner  das  Gebot  zu  erlassen,  sich  jeder  Verfügung  über  die  Forderung, ¬
  insbesondere  der  Einziehung  derselben  zu  enthalten.
Der  Gläubiger  hat  den  Beschluß  dem  Drittschuldner  zustellen  zu  lassen.
Der  Gerichtsvollzieher  hat  den  Beschluß  mit  einer  Abschrift  der  Zustellungsurkunde ¬
  dem  Schuldner  sofort  zuzustellen,  sofern  nicht  eine  öffentliche  Zustellung
erforderlich  wird.  Ist  die  Zustellung  an  den  Drittschuldner  auf  unmittelbares
Ersuchen  des  Gerichtsschreibers  durch  die  Post  erfolgt,  so  hat  der  Gerichtsschreiber ¬
  für  die  Zustellung  an  den  Schuldner  in  gleicher  Weise  Sorge  zu
tragen.  An  Stelle  einer  an  den  Schuldner  im  Auslande  zu  bewirkenden  Zustellung ¬
  erfolgt  die  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post.
Mit  der  Zustellung  des  Beschlusses  an  den  Drittschuldner  ist  die  Pfändung
als  bewirkt  anzusehen.
P.  d.  E.  d.  pr.  Just.-Min.  p.  442,463—465.
V.  f.  d.  R.  p.  448,  553,  564,  568,  572,
P.  d.  E.  d.  R.  p.  181,  508,  537,  550,  561
573,  574.
u.  562,  564,  565,  567.
Pr.  d.  J.  R.  1  p.  397  u.  398,  402.
Pr.  d.  J.  R.  II  p.  571.
Pfändungsgesuch  735
Verwerthung  von  Geldforderungen,  bezw.  Ueberweisung  derPflicht ¬
  des
selben  zur  Einziehung  oder  an  Zahlungsstatt  zum  Nennwerthe  736  u.  737;  —
Gläubigers  zur  Streitverkündung  im  Falle  der  Einklagung  der  gepfändeten  Geldforderung
Ueberweisungsgesuch  736;
740;
Wirkungen  des  zugestellten  Pfändungsbeschlusses
gegenüber  dem  Drittschuldner  739;
Anwendung  der  §§  730  ff.  auf  die  Zwangsvollstreckung ¬
  in  Ansprüche,  welche  die  Herausgabe  oder  Leistung  körperlicher  Sachen  zum  Gegenstande ¬
  haben  745;  —
Strafe  gegen  vorsätzliche  Beiseiteschaffung  rc.  gepfändeter  Gegenstände
137  u.  288  R.  St.G.B.
Anmerk.  hiezu  siehe  §  734.
§  731.
Inwieweit  die  Pfändung  einer  Forderung  in  das  Hypothekenbuch  einzutragen ¬
  und  wie  eine  solche  Eintragung  zu  erwirken  ist,  bestimmt  sich  nach  den
Landesgesetzen.
3.  d.  E.  d.  pr.  Just-Min.  p.  465,  468.
Pr.  d.  J.  R.  1  p.  398.
9.  d.  E.  d.  R.  p.  562,  566.
Pr.  d.  D.  R.  II  p.  572.
v.  s.  d.  R.  p.  572,  573.
Vergl.  über  Hypothekenbuch:  Citate  bei  §  658.
Andere  Eintragung  in  das  Hypothekenbuch  nach  Maßgabe  etwa  bestehender  Landesgesetze ¬
  757.
Anmerk.  hiezu  siehe  §  734.
            
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