I. Litel: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. § 730. 731.
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§ 790.
Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner ¬
zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht
an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, ¬
insbesondere der Einziehung derselben zu enthalten.
Der Gläubiger hat den Beschluß dem Drittschuldner zustellen zu lassen.
Der Gerichtsvollzieher hat den Beschluß mit einer Abschrift der Zustellungsurkunde ¬
dem Schuldner sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung
erforderlich wird. Ist die Zustellung an den Drittschuldner auf unmittelbares
Ersuchen des Gerichtsschreibers durch die Post erfolgt, so hat der Gerichtsschreiber ¬
für die Zustellung an den Schuldner in gleicher Weise Sorge zu
tragen. An Stelle einer an den Schuldner im Auslande zu bewirkenden Zustellung ¬
erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post.
Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung
als bewirkt anzusehen.
P. d. E. d. pr. Just.-Min. p. 442,463—465.
V. f. d. R. p. 448, 553, 564, 568, 572,
P. d. E. d. R. p. 181, 508, 537, 550, 561
573, 574.
u. 562, 564, 565, 567.
Pr. d. J. R. 1 p. 397 u. 398, 402.
Pr. d. J. R. II p. 571.
Pfändungsgesuch 735
Verwerthung von Geldforderungen, bezw. Ueberweisung derPflicht ¬
des
selben zur Einziehung oder an Zahlungsstatt zum Nennwerthe 736 u. 737; —
Gläubigers zur Streitverkündung im Falle der Einklagung der gepfändeten Geldforderung
Ueberweisungsgesuch 736;
740;
Wirkungen des zugestellten Pfändungsbeschlusses
gegenüber dem Drittschuldner 739;
Anwendung der §§ 730 ff. auf die Zwangsvollstreckung ¬
in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande ¬
haben 745; —
Strafe gegen vorsätzliche Beiseiteschaffung rc. gepfändeter Gegenstände
137 u. 288 R. St.G.B.
Anmerk. hiezu siehe § 734.
§ 731.
Inwieweit die Pfändung einer Forderung in das Hypothekenbuch einzutragen ¬
und wie eine solche Eintragung zu erwirken ist, bestimmt sich nach den
Landesgesetzen.
3. d. E. d. pr. Just-Min. p. 465, 468.
Pr. d. J. R. 1 p. 398.
9. d. E. d. R. p. 562, 566.
Pr. d. D. R. II p. 572.
v. s. d. R. p. 572, 573.
Vergl. über Hypothekenbuch: Citate bei § 658.
Andere Eintragung in das Hypothekenbuch nach Maßgabe etwa bestehender Landesgesetze ¬
757.
Anmerk. hiezu siehe § 734.