Objekt : Esser, Robert: ¬Die Aktiengesellschaft nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897

§§  225,  226  Rechtsverhältnisse  d.  Gesellschaft  u.  d.  Gesellschafter.
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20.  April  1892  enthält.  Da  die  Aktien  unteilbar  sind,  §  179
Abs.  1,  auch  eine  ideelle  Teilung  einer  Aktie  der  Gesellschaft ¬
  gegenüber  unmöglich  ist,  so  haben  die  Erwerber  einer
Aktie  sich  darüber  zu  einigen,    wer  sie  der  Gesellschaft  gegenüber  vertreten ¬
  soll.  Ist  ein  solcher  Vertreter  nicht  ernannt,  und  hat  die  Gesellschaft ¬
  den  Aktionären  eine  Erklärung  abzugeben,  so  genügt  die  Abgabe
an  einen  der  Mitberechtigten.  Diese  Vorschrift  findet  beim  Übergange
einer  Aktie  auf  mehrere  Erben  eines  Aktionärs  nur  in  Ansehung  solcher
Erklärungen  Anwendung,  die  nach  Ablauf  eines  Monats  seit  dem  Anfalle ¬
  der  Erbschaft  abgegeben  werden.
2)  Mehrere  Mitberechtigte  haften  nach  Abs.  2  für  Leistungen,
welche  auf  die  Aktie  zu  bewirken  sind,  als  Gesamtschuldner  §§  421  ff.
BGB.,  Erben  jedoch  nur  nach  Maßgabe  der  §§  1967  ff.  BGB.  (KB.
S.  71).  Gesamtgläubiger  nach  §  428  BGB.  sind  die  Mitberechtigten ¬
  aber  nicht,  sie  bedürfen  vielmehr  stets  eines  gemeinschaftlichen
Vertreters.
3)  In  das  Aktienbuch  sind  alle  Berechtigten  und  außerdem  der
bestellte  Vertreter  einzutragen.
§  226.
Die  Aktiengesellschaft  soll  eigene  Aktien  im  regelmäßigen
Geschäftsbetriebe,  sofern  nicht  eine  Kommission  zum  Einkauf
ausgeführt  wird,  weder  erwerben  noch  zum  Pfande  nehmen.
Eigene  Interimsscheine  kann  sie  im  regelmäßigen  Geschäftsbetrieb ¬
  auch  in  Ausführung  einer  Einkaufskommission
weder  erwerben  noch  zum  Pfande  nehmen.  Das  gleiche  gilt
von  eigenen  Aktien,  auf  welche  der  Nennbetrag  oder,  falls
der  Ausgabepreis  höher  ist,  dieser  noch  nicht  voll  geleistet  ist.
1)  Die  Vorschriften  des  Art.  215d  Abs.  1  der  Novelle  von  1884
über  den  Erwerb  und  die  Pfandnahme  eigener  Aktien  durch
die  Gesellschaft  sind  im  §  226  ohne  wesentliche  Änderung  wiedergegeben. ¬
  An  Stelle  der  Worte  „im  geschäftlichen  Betriebe"  ist  der  bisherigen ¬
  Gesetzesauslegung  entsprechend  und  im  Anschluß  an  den  §  8
Abs.  4  des  Genossenschaftsgesetzes  der  Ausdruck  „im  regelmäßigen  Geschäftsbetriebe" ¬
  gewählt.  Auch  sind  im  Abs.  2  mit  Rücksicht  auf  die
neuen  Vorschriften  des  §  179  Abs.  3  und  4  Namensaktien,  die  vor
der  vollen  Leistung  ausgegeben  sind,  den  Interimsscheinen  gleichgestellt.
2)  Die  Aktiengesellschaft  soll  eigene  Aktien  im  regelmäßigen
Geschäftsbetriebe  nicht  erwerben  und  nicht  zum  Pfande  nehmen,  außer
wenn  eine  Kommission  zum  Einkauf  §§  383  ff.  HGB.  ausgeführt  wird.
Esser,  Aktiengesellschaft.  3.  Aufl.
            
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