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Zum GKG.
^mmentreffenden Vorschüffe der ersten wie der höher»
Instanzen, auf die Kostenvorschüsse wie auf die in
Folge seiner Verurtheilung in den untern Instanzen
sonst von ihm auf Grund des §. 93 und 86 RGKG.
eingehobenen Kosten. Die Gründe sind auch hier
oieselben, wie sie oben entwickelt wurden: Fernhalt-
ung der sonst nothwendig eintretenden, vom Gesetz-
geber nicht gewollten Folge unberechtigter indirekter
-oelastung des Armen, wobei bezüglich §. 87 eod.
oben Bemerkte auch hier gilt. Die einzelnen
Falle zu zergliedern, erscheint nicht geboten. Dagegen
findet ein Rückersatz nicht statt, wenn Kläger es ist,
oer schließlich unterliegt, wobei es kaum nöthig sein
wird, hervorzuheben, daß, wenn Kläger in derZwischen-
wstanz^ ein obstegliches Urthell erwirkt haben sollte,
doch eine Rückforderung noch nicht begehrt werden
konnte, sondern stets erst das Definitivergebntß
ernes rechtskräftigen Urtheils abgewartet werden muß.
In ähnlicher Weise beantwortet sich die Frage
oer Rückgabe des Kostenvorschufses, wenn die ver-
wögliche Partei als Beklagte am Streite betheiliget
war und nun, weil unterlegen, durch eine Berufung
oder Revision für sich Abänderung des zu ihren Un-
gunsten ergangenen Urtheils der ersten oder zweiten
Instanz erstrebt, bezüglich des von ihr für die zweite,
beziehungsweise zweite und dritte Instanz zu erlegen-
oen Kostenvorschufses. Eine nähere Begründung
ßjjp erscheint Angesichts des Vorerörterten über-
Dagegen erfordern die im Eingänge gegenwär-
/Jjf' .Ausführung bei Feststellung der Nothwendig-
bmer bejahenden Beantwortung der aufgeworse-
m . O^uge beigefügten beschränkenden Worte „im
^ ,’^7 I"' solche später auf Seite 53 noch ein-
^ .^'boerkehren, eine kurze Rechtfertigung. Es sollte
k "br Möglichkeit Rechnung getragen werden,
v m der Instanz Gebühren erwuchsen, bezüglich
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Zum GKG.
^mmentreffenden Vorschüffe der ersten wie der höher»
Instanzen, auf die Kostenvorschüsse wie auf die in
Folge seiner Verurtheilung in den untern Instanzen
sonst von ihm auf Grund des §. 93 und 86 RGKG.
eingehobenen Kosten. Die Gründe sind auch hier
oieselben, wie sie oben entwickelt wurden: Fernhalt-
ung der sonst nothwendig eintretenden, vom Gesetz-
geber nicht gewollten Folge unberechtigter indirekter
-oelastung des Armen, wobei bezüglich §. 87 eod.
oben Bemerkte auch hier gilt. Die einzelnen
Falle zu zergliedern, erscheint nicht geboten. Dagegen
findet ein Rückersatz nicht statt, wenn Kläger es ist,
oer schließlich unterliegt, wobei es kaum nöthig sein
wird, hervorzuheben, daß, wenn Kläger in derZwischen-
wstanz^ ein obstegliches Urthell erwirkt haben sollte,
doch eine Rückforderung noch nicht begehrt werden
konnte, sondern stets erst das Definitivergebntß
ernes rechtskräftigen Urtheils abgewartet werden muß.
In ähnlicher Weise beantwortet sich die Frage
oer Rückgabe des Kostenvorschufses, wenn die ver-
wögliche Partei als Beklagte am Streite betheiliget
war und nun, weil unterlegen, durch eine Berufung
oder Revision für sich Abänderung des zu ihren Un-
gunsten ergangenen Urtheils der ersten oder zweiten
Instanz erstrebt, bezüglich des von ihr für die zweite,
beziehungsweise zweite und dritte Instanz zu erlegen-
oen Kostenvorschufses. Eine nähere Begründung
ßjjp erscheint Angesichts des Vorerörterten über-
Dagegen erfordern die im Eingänge gegenwär-
/Jjf' .Ausführung bei Feststellung der Nothwendig-
bmer bejahenden Beantwortung der aufgeworse-
m . O^uge beigefügten beschränkenden Worte „im
^ ,’^7 I"' solche später auf Seite 53 noch ein-
^ .^'boerkehren, eine kurze Rechtfertigung. Es sollte
k "br Möglichkeit Rechnung getragen werden,
v m der Instanz Gebühren erwuchsen, bezüglich