Volltext : Martin, Christoph: Lehrbuch des teutschen gemeinen bürgerlichen Processes

vom  Gegenstande  des  Rechtsstreits.  §.  51.  52.  55
entgegengesetzten  Regierungs=n),  Policey=o)  und
Cammer=Sachen  absondern,  indem  man  unter  jenen
alle,  aus  bereits  vorhandenen  Rechtsnormen =
  zu  beurtheilende  Rechtsangelegenheiten =
  solcher  Personen  verstehet,  welche  einem  Richter =
  untergeordnet  sind.  Man  muß  aber  auch  noch
2)  selbst  bey  wahren  Rechtssachen,  diejenigen  welche
allein  im  Wege  eines  Rechtsstreits  behandelt  werden ¬
  können,  von  den  übrigen  Rechtssachen  unterscheiden. ¬
  Zu  jenen,  gehören  nur  Streitigkeiten  über
gegenwärtige  Rechte  und  Verbindlichkeiten,  in
Ansehung  deren  man  einen  bestimmten  Gegner
hat.  Man  nennt  sie  wohl  nicht  unschicklich,  Proceß=Sachen. ¬

52.
b)  Absonderung  derselben,  von  Sachen,  welche  nicht  einst
Rechtssachen  sind,  als  2)  Regierungs=Sachen.
Vor  den  Richterstuhl  koͤnnen  naͤmlich  alle  die  Sachen ¬
  durchaus  nicht  gezogen  werden,  welche  nicht  zu  den
Justiz=Sachen  gehören;  folglich  nicht,  1)  Regierungssachen =

n)  Häberlins  Handbuch  des  teutschen  Staatsrechts.  2.
B.  §.  299.  u.  f.  Struben's  Unterricht  von  Regierungs= =
  und  Justiz=Sachen  u.  s.  w.  1733.  Anhang
zum  5.  Th.  dessen  rechtl.  Bedenk.  Desselben  Nebenstunden =
  3.  Th.  13.  Abh.
0)  Schreiber  D.  de  causarum  politiae,  et  earum  quae  institiae ¬
  dicuntur  conflictu  et  differentia.  Goetting.  1739.
et  1762.  de  Neurath  D.  de  cognitione  et  potestate  iudiciaria -
  in  causis  quae  politiae  nomine  veniunt.  Erl.
1780.  et  Wezlar  1791.  —  von  Bergs  Handbuch  des
teutschen  Policeyrechts.  1.  Th.  2.  Buch.  4.  Abschn.
Rechenberg  de  politiae  et  iurisdictionis  terminis  accuratius ¬
  definiendis.  Lips.  1739.  C.  F.  Hommel  de  differentiis ¬
  causar.  politiae  et  iustitiae.  1770.
D  4
            
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