Full text : Magazin für die Philosophie und Geschichte des Rechts und der Gesetzgebung (Bd. 1 (1800))

EideSzuschiebimg durch Gesetze zu beschränken? 27?
Einschränkung deS Eids Gefahr liefe, in die größ-
ten Ungerechtigkeiten zu verfallen. — Dieß
scheint mir der Grund dieser Einschränkung zu
seyn; waö sind wohl ihre Folgen?
Es giebt viele Fälle, wo der Beweis zwar
ganz möglich, aber mit Ungeheuern Schwierigkei-
ten verbunden ist. In diesem Falle sucht nun
oft eineParthie, durch einenEid diesenSchwierigkei-
ten zu entgehen. Dieß ist ihr nicht zu verdenken,und
der Staat hat weder ein Recht noch ein Interesse,
es zu verhindern. Weise und gerecht war daher
die römische Gesetzgebung, indem sie eine willkühr-
liche Eoncurrenz des Eids mit dem Beweise ge-
stattete.
Man stelle sich z. B. den Fall vor, daß die
Zeugen, deren man sich etwa zum Beweise bedie-
nen kann, abwesend oder in einem fremden Ter-
ritorium sind. Wie viel Zeitverlust und Kosten-
aufwand ! Vielleicht erinnert iich auch einer oder der
andere Zeuge der Sache nicht mehr genau und eS
wird mit allen Kosten nur ein halber Beweis er,»
kauft, und eS muß also am Ende der Eid doch
noch aushelfen, um das, was dem Beweise an
Vollständigkeit abgeht, zu ersetzen. Alles dies
hätte vielleicht erspart werden können, wenn man
sich der Eideszuschiebung bedient hätte. Sv sind
Zeit und Kosten verschwendet, und diese vielleicht
so hoch angewachsen, daß sie den Streitgegen-
stand übersteigen. Mancher, der Kosten und
Weitläufigkeit scheut, giebt hier lieber seine An-
sprüche auf, als sie auf solchen Wegen zu verfol»
gen. — Was sagt nun die Billigkeit zu solcher
Gerechtigkeit? — In omnibus quidem, ma-
xime tamen in jure, aequitas spectanda est,
sagt ein römischer Jurist!

So

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