Vormundschaft =
über
Minder
jährige.
Testamentarische =
Anordnung. ¬
Amtliche
Anordnung
Familienrecht.
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sobald er dasselbe für gefährdet erkennt, ist der Obervormund berechtigt
und verpflichtet, zu dessen Sicherstellung auf die Amtsführung des Vormundes ¬
einzuwirken, nöthigenfalls sogar zu der Bestellung eines andern
Vormundes zu schreiten.
Die obervormundschaftlichen Behörden sind für Versäumnisse und
Pflichtverletzung nicht blos der Oberbehörde verantwortlich, sondern auch
dem beschädigten Mündel im Wege Rechtens haftbar. Trifft zugleich den
Vormund ein Verschulden, so haftet der Obervormund nur dann, wenn
von dem Vormund ein Schadensersatz nicht erlangt werden kann.
Den Vormündern gegenüber können die obervormundschaftlichen Behörden ¬
pünktliche Befolgung ihrer Anordnungen verlangen und nöthigenfalls ¬
mittelst Strafen erzwingen.
Die Obervormundschaft steht dem Untergericht, in dessen Amtsbezirk
eine Vormundschaft erforderlich wird, zu. Beschwerden wegen ungerechtfertigter ¬
Verfügungen desselben gehen an das vorgesetzte Obergericht und
das Oberappellationsgericht.
Nur für die Vormundschaften über Standesherren und Glieder des
Kurfürstlichen Hauses wird die Obervormundschaft von den Obergerichten
geführt.
§. 191. Die am häufigsten vorkommende Vormundschaft, deren
Grundsätze auch für die übrigen Arten mit geringen Abweichungen Geltung
ist die über Minderjährige. Diese müssen einen Vormund
haben,
haben, ohne daß es darauf ankommt, ob sie Vermögen besitzen oder nicht. 2)
Der Vater hat das Recht, seinem unmündigen Hauskinde
testamentarische Verfügung einen Vormund zu ernennen. Der Erdurch ¬
nannte bedarf aber jederzeit der ob
rvormundschaftlichen Bestätigung, welche
nur
ertheilt wird, wenn gegen die Befähigung der Person zu dem Amte
kein Bedenken obwaltet.
Hat der Vater keinen Vormund ernannt, oder wird der von ihm
ernannte nicht bestätigt, so ernennt die Obervormundschaft einen solchen
von Amtswegen.
Damit die obervormundschaftliche Behörde von den Fällen, in denen
die Anordnung einer Vormundschaft nöthig wird, Kenntniß erhalte, sind
theils die Bürgermeister und Pfarrer zur Anzeige verpflichtet, andererseits
aber haben bei Todesfällen von Familienvätern mit Hinterlassung minderjähriger ¬
Kinder die nächsten Anverwandten am Orte, Nachbarn und
Freunde die Verpflichtung, dem Gerichte binnen zwei Monaten von dem
Todesfalle Anzeige zu machen. Die Unterlassung ist mit Strafe bedroht
neben dem Ersatz des dem Minderjährigen etwa entstandenen Schadens.
1) Ueber die besonderen Grundsätze für die Vormundschaften über Glieder
standesherrlicher Familien, — welche im Nachstehenden nicht weiter berücksichtigt
— ist zu vergleichen: Edict v. 29. Mai 33 §. 18.
werden,
2) Reg. Decr. v. 30. Aug. 1790. Schr. d. Reg. zu Cassel v. 8. Mai 1794.
3) Vo. v. 24. Juli 1767 §. 6. Ein Gleiches gilt von dem in den Ehepacten ¬
bestellten Vormunde. Just.=Ordn. f. Fulda v. 28. Dec. 16 §. 62.
4) Im Hanauischen leidet dies insofern eine Ausnahme, als die Mutter
gesetzliche Vormünderin ihres Kindes ist, ohne einer besonderen Bestellung zu
bedürfen.
5) Vo. v. 24. Juli 1767 §. 5.