Volltext : Klauhold, Alfred: Kurhessisches Rechtsbuch

Vormundschaft =
  über
Minder
jährige.
Testamentarische =
  Anordnung. ¬

Amtliche
Anordnung

Familienrecht.
114
sobald  er  dasselbe  für  gefährdet  erkennt,  ist  der  Obervormund  berechtigt
und  verpflichtet,  zu  dessen  Sicherstellung  auf  die  Amtsführung  des  Vormundes ¬
  einzuwirken,  nöthigenfalls  sogar  zu  der  Bestellung  eines  andern
Vormundes  zu  schreiten.
Die  obervormundschaftlichen  Behörden  sind  für  Versäumnisse  und
Pflichtverletzung  nicht  blos  der  Oberbehörde  verantwortlich,  sondern  auch
dem  beschädigten  Mündel  im  Wege  Rechtens  haftbar.  Trifft  zugleich  den
Vormund  ein  Verschulden,  so  haftet  der  Obervormund  nur  dann,  wenn
von  dem  Vormund  ein  Schadensersatz  nicht  erlangt  werden  kann.
Den  Vormündern  gegenüber  können  die  obervormundschaftlichen  Behörden ¬
  pünktliche  Befolgung  ihrer  Anordnungen  verlangen  und  nöthigenfalls ¬
  mittelst  Strafen  erzwingen.
Die  Obervormundschaft  steht  dem  Untergericht,  in  dessen  Amtsbezirk
eine  Vormundschaft  erforderlich  wird,  zu.  Beschwerden  wegen  ungerechtfertigter ¬
  Verfügungen  desselben  gehen  an  das  vorgesetzte  Obergericht  und
das  Oberappellationsgericht.
Nur  für  die  Vormundschaften  über  Standesherren  und  Glieder  des
Kurfürstlichen  Hauses  wird  die  Obervormundschaft  von  den  Obergerichten
geführt.
§.  191.  Die  am  häufigsten  vorkommende  Vormundschaft,  deren
Grundsätze  auch  für  die  übrigen  Arten  mit  geringen  Abweichungen  Geltung
ist  die  über  Minderjährige.  Diese  müssen  einen  Vormund
haben,
haben,  ohne  daß  es  darauf  ankommt,  ob  sie  Vermögen  besitzen  oder  nicht.  2)
Der  Vater  hat  das  Recht,  seinem  unmündigen  Hauskinde
testamentarische  Verfügung  einen  Vormund  zu  ernennen.  Der  Erdurch ¬

nannte  bedarf  aber  jederzeit  der  ob
rvormundschaftlichen  Bestätigung,  welche
nur
ertheilt  wird,  wenn  gegen  die  Befähigung  der  Person  zu  dem  Amte
kein  Bedenken  obwaltet.
Hat  der  Vater  keinen  Vormund  ernannt,  oder  wird  der  von  ihm
ernannte  nicht  bestätigt,  so  ernennt  die  Obervormundschaft  einen  solchen
von  Amtswegen.
Damit  die  obervormundschaftliche  Behörde  von  den  Fällen,  in  denen
die  Anordnung  einer  Vormundschaft  nöthig  wird,  Kenntniß  erhalte,  sind
theils  die  Bürgermeister  und  Pfarrer  zur  Anzeige  verpflichtet,  andererseits
aber  haben  bei  Todesfällen  von  Familienvätern  mit  Hinterlassung  minderjähriger ¬
  Kinder  die  nächsten  Anverwandten  am  Orte,  Nachbarn  und
Freunde  die  Verpflichtung,  dem  Gerichte  binnen  zwei  Monaten  von  dem
Todesfalle  Anzeige  zu  machen.  Die  Unterlassung  ist  mit  Strafe  bedroht
neben  dem  Ersatz  des  dem  Minderjährigen  etwa  entstandenen  Schadens.
1)  Ueber  die  besonderen  Grundsätze  für  die  Vormundschaften  über  Glieder
standesherrlicher  Familien,  —  welche  im  Nachstehenden  nicht  weiter  berücksichtigt
—  ist  zu  vergleichen:  Edict  v.  29.  Mai  33  §.  18.
werden,
2)  Reg.  Decr.  v.  30.  Aug.  1790.  Schr.  d.  Reg.  zu  Cassel  v.  8.  Mai  1794.
3)  Vo.  v.  24.  Juli  1767  §.  6.  Ein  Gleiches  gilt  von  dem  in  den  Ehepacten ¬
  bestellten  Vormunde.  Just.=Ordn.  f.  Fulda  v.  28.  Dec.  16  §.  62.
4)  Im  Hanauischen  leidet  dies  insofern  eine  Ausnahme,  als  die  Mutter
gesetzliche  Vormünderin  ihres  Kindes  ist,  ohne  einer  besonderen  Bestellung  zu
bedürfen.
5)  Vo.  v.  24.  Juli  1767  §.  5.
            
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