Allgemeiner Theil.
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derungen des Gläubigers sich befreyen [9.. Wenn aber B.)
nichts ausgemacht ist, so lälst sich, bey dem Abgang
besondrer Gesetze, keine mehr natürliche Regel aufstellen, ¬
als die: die Rückgabe einer Sache muss da geschehen, ¬
wo sie empfangen ist, jede andre Leistung im
Zweifel da, wo der Schuldner sich aufhält [10.]. Kommt
es zur Rlage, so kann freylich eine Species da gefordert
werden, wo sie ist, eine Gattung da, wo geklagt
wird 111.
§. 78.
FortIn ¬
bonae fidei Geschäften kann, wenn der
setzung.
Schuldner nicht am bestimmten Orte zahlt,
Condictio
durch die Contractsklage in dem ordentlichen
de eo quod
certo loco, Gericht des Schuldners die Leistung an einem
andern Orte verlangt werden 1.]. War bey
den Römern das Geschäft strichi iuris, so mulste der
Gläubiger nach der Strenge an dem bestimmten Zahlungsorte ¬
klagen, und es abwarten, dals der Schuldner
sich hier treffen liefs [2.. Der Billigkeit wegen gestattete ¬
indess der Prätor, dass man auch aus solchen Geschäften ¬
den Schuldner überall d. h. in seinem ordentlichen
Gerichte [3.), belangen, und auf Zahlung an einem andern ¬
Orte, nach den obigen Bestimmungen dringen konnte; ¬
nur musste der eigentliche Zahlungsort in der Klag
formel nebenbey angegeben werden. Dieser Beysatz zu
der Hauptklage ist das, was man condictio de eo quod
certo loco nennt [4.
§. 79.
G.) LeiZur ¬
vollständigen Erfüllung einer Verbindstung ¬
der
lichkeit gehört ferner 7.) dass das Object dergehörigen ¬
selben in der gehörigen Qualität geleistet werQualität. ¬
s9.1 L. 4. §.1. eod. [10.1 Ueber die mancherley Meynungen
s. Leyser, Sp. 528. m. 10. Huber L. 46. T. 3. §. 7. Voet
Struben 3. B. 42. Bed. Hommel
eod. Tit. §. 12.
Rhaps. Obs. 140. Müller ad Leyser Obs. 880. (11.1L.
38. de iudic. (5. 1.)
[21 L. 1. eod. 55.)L.
[1.1 L. 7. de eo quod certo loc. (15. 4.)
16. §. 1. de const. pecun. (13. 5.) L. 43. de indic. (5. 1.) vergl.
mit L. 19. §. ult. eod. Thomasius ad Huber L. 15. T.
4. §. 1. L4.1 §. 33. J. de act. (4. 6.) Tit. P. de eo quod cert.
loc. (13. 4.) Tit. C. eod. (3. 18.). J. Strauch de condict.
de eo quod certo loco. len. 1674.