Inhaltsverzeichnis : System des Pandekten-Rechts (1)

Allgemeiner  Theil.
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derungen  des  Gläubigers  sich  befreyen  [9..  Wenn  aber  B.)
nichts  ausgemacht  ist,  so  lälst  sich,  bey  dem  Abgang
besondrer  Gesetze,  keine  mehr  natürliche  Regel  aufstellen, ¬
  als  die:  die  Rückgabe  einer  Sache  muss  da  geschehen, ¬
  wo  sie  empfangen  ist,  jede  andre  Leistung  im
Zweifel  da,  wo  der  Schuldner  sich  aufhält  [10.].  Kommt
es  zur  Rlage,  so  kann  freylich  eine  Species  da  gefordert
werden,  wo  sie  ist,  eine  Gattung  da,  wo  geklagt
wird  111.
§.  78.
FortIn ¬
  bonae  fidei  Geschäften  kann,  wenn  der
setzung.
Schuldner  nicht  am  bestimmten  Orte  zahlt,
Condictio
durch  die  Contractsklage  in  dem  ordentlichen
de  eo  quod
certo  loco,  Gericht  des  Schuldners  die  Leistung  an  einem
andern  Orte  verlangt  werden  1.].  War  bey
den  Römern  das  Geschäft  strichi  iuris,  so  mulste  der
Gläubiger  nach  der  Strenge  an  dem  bestimmten  Zahlungsorte ¬
  klagen,  und  es  abwarten,  dals  der  Schuldner
sich  hier  treffen  liefs  [2..  Der  Billigkeit  wegen  gestattete ¬
  indess  der  Prätor,  dass  man  auch  aus  solchen  Geschäften ¬
  den  Schuldner  überall  d.  h.  in  seinem  ordentlichen
Gerichte  [3.),  belangen,  und  auf  Zahlung  an  einem  andern ¬
  Orte,  nach  den  obigen  Bestimmungen  dringen  konnte; ¬
  nur  musste  der  eigentliche  Zahlungsort  in  der  Klag
formel  nebenbey  angegeben  werden.  Dieser  Beysatz  zu
der  Hauptklage  ist  das,  was  man  condictio  de  eo  quod
certo  loco  nennt  [4.
§.  79.
G.)  LeiZur ¬
  vollständigen  Erfüllung  einer  Verbindstung ¬
  der
lichkeit  gehört  ferner  7.)  dass  das  Object  dergehörigen ¬

selben  in  der  gehörigen  Qualität  geleistet  werQualität. ¬

s9.1  L.  4.  §.1.  eod.  [10.1  Ueber  die  mancherley  Meynungen
s.  Leyser,  Sp.  528.  m.  10.  Huber  L.  46.  T.  3.  §.  7.  Voet
Struben  3.  B.  42.  Bed.  Hommel
eod.  Tit.  §.  12.
Rhaps.  Obs.  140.  Müller  ad  Leyser  Obs.  880.  (11.1L.
38.  de  iudic.  (5.  1.)
[21  L.  1.  eod.  55.)L.
[1.1  L.  7.  de  eo  quod  certo  loc.  (15.  4.)
16.  §.  1.  de  const.  pecun.  (13.  5.)  L.  43.  de  indic.  (5.  1.)  vergl.
mit  L.  19.  §.  ult.  eod.  Thomasius  ad  Huber  L.  15.  T.
4.  §.  1.  L4.1  §.  33.  J.  de  act.  (4.  6.)  Tit.  P.  de  eo  quod  cert.
loc.  (13.  4.)  Tit.  C.  eod.  (3.  18.).  J.  Strauch  de  condict.
de  eo  quod  certo  loco.  len.  1674.
            
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