Volltext : Tahiér, Leopoldo: ¬El divorcio


8. Abhandlungen

8.1. Korrealobligation und Verwandtes nach der zweiten Lesung des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich

193

Abhandlungen.
Korrealobligation und Verwandtes nach der zweiten Lesung des Entwurfes
eines bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich?)
Von Professor Dr. Ernst Hruza in Czernowitz.
In dem zweiten Entwürfe eines bürgerlichen Gesetzbuches liegt uns, soweit
die bis jetzt veröffenlichten ersten vier Bücher ein Urtheil gestatten, ein bedeut-
sames Werk vor, das eine würdige und feste Grundlage für die endgültige Codi-
fizirung bietet. Aber wie groß sich auch der Fortschritt gegenüber dem ersten
Entwürfe darstellt, wie volltönend die Anerkennung klingen muß, das Erreichbare
ist gewiß noch nicht erreicht und die bessernde Hand einer dritten Lesung wird
noch mancherlei Arbeit finden. In der Ueberzeugung von der unabwendbaren
Nothwendigkeit einer solchen dritten Lesung sind die folgenden Blätter geschrieben,
sie. ergeben auch, wie sich diese Ueberzeugung gebildet hat.
In manchen Punkten bin ich dazu gelangt, die Ausdrucksweise und den In-
halt des Entwurfes anzufechten, die Richtigkeit, Billigkeit oder Brauchbarkeit ein-
zelner Sätze in Frage zu stellen. Darin darf keine Schmälerung der Anerkennung
erblickt werden, die jeder Einsichtige dem großen Werke zollen wird, das die Re-
daktoren geliefert haben. Aber gerade vom Standpunkte einer einzelnen Lehre
bietet sich vielfach Anlaß, allgemeine und besondere Rechtssätze auf ihre Richtigkeit
und Nützlichkeit zu prüfen. So bringen denn im Zusammenhänge mit ihrer eigent-
lichen Aufgabe die folgenden Erörterungen manche Abschweifungen und anschließende
Untersuchungen aus dem Gebiete' des „Rechtes der Schuldverhältnisse". Hierbei
ist ein Eingehen auf literarische Kontroversen und die Literatur der beiden Ent-
würfe thunlichst vermieden, ebensowenig dachte ich die Rechtsvergleichung und die
Judikatur heranziehen zu sollen.
Der Entwurf zweiter Lesung behandelt die Gesammtschuldverhältnisse im
sechsten Abschnitte des zweiten Buches zum Beschlüsse des allgemeinen Theiles über
das Recht der Schuldverhältnisse in §§ 363—374 unter dem Titel: „Mehrheit
von Schuldnern und Gläubigern." Gegen die systematische Stellung und den
Titel ließe sich zwar Manches einwenden, doch wollen solche Einwände wenig be-
sagen. Die gewählte Stellung und Benennung kann praktische Bedenken nicht
Hervorrufen und darauf vor Allem kommt es an.
Die großen Vorzüge, die der zweiten Lesung gegenüber der ersten nachge-
*) Vergl. hierzu Grützmann in diesem Archiv Bd. 2 S. 432 flg. und Bingner
daselbst Bd. 3 S. 411 flg.
Archiv für Bürger!. Recht u. Prozeß. V. 1Z

8. Abhandlungen

8.1. Korrealobligation und Verwandtes nach der zweiten Lesung des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich

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Abhandlungen.
Korrealobligation und Verwandtes nach der zweiten Lesung des Entwurfes
eines bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich?)
Von Professor Dr. Ernst Hruza in Czernowitz.
In dem zweiten Entwürfe eines bürgerlichen Gesetzbuches liegt uns, soweit
die bis jetzt veröffenlichten ersten vier Bücher ein Urtheil gestatten, ein bedeut-
sames Werk vor, das eine würdige und feste Grundlage für die endgültige Codi-
fizirung bietet. Aber wie groß sich auch der Fortschritt gegenüber dem ersten
Entwürfe darstellt, wie volltönend die Anerkennung klingen muß, das Erreichbare
ist gewiß noch nicht erreicht und die bessernde Hand einer dritten Lesung wird
noch mancherlei Arbeit finden. In der Ueberzeugung von der unabwendbaren
Nothwendigkeit einer solchen dritten Lesung sind die folgenden Blätter geschrieben,
sie. ergeben auch, wie sich diese Ueberzeugung gebildet hat.
In manchen Punkten bin ich dazu gelangt, die Ausdrucksweise und den In-
halt des Entwurfes anzufechten, die Richtigkeit, Billigkeit oder Brauchbarkeit ein-
zelner Sätze in Frage zu stellen. Darin darf keine Schmälerung der Anerkennung
erblickt werden, die jeder Einsichtige dem großen Werke zollen wird, das die Re-
daktoren geliefert haben. Aber gerade vom Standpunkte einer einzelnen Lehre
bietet sich vielfach Anlaß, allgemeine und besondere Rechtssätze auf ihre Richtigkeit
und Nützlichkeit zu prüfen. So bringen denn im Zusammenhänge mit ihrer eigent-
lichen Aufgabe die folgenden Erörterungen manche Abschweifungen und anschließende
Untersuchungen aus dem Gebiete' des „Rechtes der Schuldverhältnisse". Hierbei
ist ein Eingehen auf literarische Kontroversen und die Literatur der beiden Ent-
würfe thunlichst vermieden, ebensowenig dachte ich die Rechtsvergleichung und die
Judikatur heranziehen zu sollen.
Der Entwurf zweiter Lesung behandelt die Gesammtschuldverhältnisse im
sechsten Abschnitte des zweiten Buches zum Beschlüsse des allgemeinen Theiles über
das Recht der Schuldverhältnisse in §§ 363—374 unter dem Titel: „Mehrheit
von Schuldnern und Gläubigern." Gegen die systematische Stellung und den
Titel ließe sich zwar Manches einwenden, doch wollen solche Einwände wenig be-
sagen. Die gewählte Stellung und Benennung kann praktische Bedenken nicht
Hervorrufen und darauf vor Allem kommt es an.
Die großen Vorzüge, die der zweiten Lesung gegenüber der ersten nachge-
*) Vergl. hierzu Grützmann in diesem Archiv Bd. 2 S. 432 flg. und Bingner
daselbst Bd. 3 S. 411 flg.
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