fullscreen : Harlos, Ignaz G.: ¬Ein im allerkürzesten Begriff verfaßtes Compendium des bürgerlichen Rechts

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hann  in  solchem  Fall  erben  zwar  die  Kinder  ab
intestato,  so  aber  nach  Abzug  ihres  Pflichttheils,
den  geschriebenen  Erben  alsdann  die  Erbschaft
auszuantworten  haben.
Sechszehnte  Abhandlung.
Von  Aufrichtung  eines  militärischen
Testaments.
Was  das  testiren  der  Kriegsmaͤnner  anbetrifft
sind  dieselbe  samt  allen  denjenigen  die  unter  den
Militaͤrstand  gehoͤret,  von  dem  Kaiser  Julio  Tito=Domitiano ¬
  und  Justiniano  befreyt  und  pribiegirt, ¬
  welchem  nach  sie  in  ihren  Lebensgefahlen ¬
  von  allen  Testaments  Solennitaeten  befreyt,
und  sonderheitlich  privilegirt  sind.  L.  1.  ff.  h-t.
se  koͤnnen  also  in  Sturm  und  Treffen  ihr  Testament ¬
  ohne  alle  Zeugschaft  und  Solennitaeten
nach  belieben  errichten,  wenn  nur  ihre  Willensmeinung ¬
  erwiesen  kann  werden,  wo  sie  solches
hingeschrieben  haben  wuͤrden.  L.  15.  C.  h.  t.
pr.  Inst.  eod.  verbis:  quoque  enim  modo  voluntas ¬
  ejus  etc.  so  sie  aber  ausser  dem  Streit
in  einem  nicht  weit  von  der  Feindesmacht  entlehenen ¬
  Ort  seyn  sollten,  so  waͤren  2  Zeugen  gehug. -
  In  dem  Winterquartier  hingegen  waͤren
bleichwie  bey  den  Civilpersonen  7  Gezeugen  vonhothen, ¬
  weil  er  ohne  alle  Lebensgefahr  handlen
fmn.  Carpz.  13.  4.  28.  Dahero  dann  nicht
allen
            
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