Full text : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 34, Abt. 1)

re.
..

28.  Buch.  1.  Tit.  §.  1407.
56
2)  Unfähig  zum  Testiren  waren  ferner  römische
Bürger,  welche  in  feindliche  Gefangenschaft  gerathen
waren,  nämlich  während  derselben,  weil  die  Gefangenschaft ¬
  zum  Sclaven  machte  9).  Ein  Testament,  welches
ein  Röm.  Bürger,  während  er  sich  in  feindlicher  Gefangenschaft ¬
  befand,  errichtet  hatte,  galt  nicht,  obgleich
0).  Hatte  er  aber  vorher  testirt,
er  daraus  zurückkehrte
jede  Stadt,  sagt  er,  hatte  ihren  Sclaven.  L.  ult.  D.
Quod  cuiusque  univ.  nomine.  L.  ult.  Cod.  de  servis
reip.  manumittendis.  Diese  Sclaven  seyen  servi  publici
genennt,  (L.  18.  D.  de  adopt.  L.  2.  D.  rem  pupill.
salv.  fore)  und  zum  Dienst  der  Magistratspersonen,  (LivIUS -
  Lib.  XLIII.  Cap.  18)  und  insonderheit  auch  zum  Dienst
des  Prätors  gebraucht  worden.  Allein  daß  die  servi
publici  deswegen  den  Namen  von  einem  Röm.  Magistrate
geführt  hätten,  findet  sich  nirgends.  Sie  hatten  auch  nicht
alle  gleiche  Rechte.  Nur  servi  publici  Populi  Romani
waren  es,  nicht  servi  civitatum  und  municipiorum,
welche  das  Recht  hatten  über  die  Hälfte  ihres  Peculiums
ein  Testament  zu  machen.  S.  Pet.  FABER  Semestrium
Lib.  II.  Cap.  24.  pag  567.  sqq.  (Genevae  1660.  4.)
Jac.  CUJACIUS  ad  Ulpian.  fragm.  c.  I.  bey  SCHULTING
pag.  632.  Herm.  VULTBJUS  in  Institut.  iuris  civ.  Comment. ¬
  ad  §.  fin.  Tit.  Quib.  non  est  permiss.  fac.  testam. ¬
  und  Zimmern  Gesch.  des  Röm.  Priv.  R.  1.  Bds.
2.  Abth.  §.  185.  S.  672.
9)  PAULUS  Sent.  Recept.  Lib.  III.  Tit  4.  A.  §.8.  §.5.  J.
Quib.  non  est  permiss.  fac.  test.  L.  8.  pr.  D.  h.  t.
Auch  selbst  das  militärische  Recht  machte  hier  keine  Ausnahme. ¬
  L.  10.  D.  de  testam.  milit.  (XXIX.  1.)  Es
mußten  nur  aber  wirkliche  Feinde  seyn,  die  von  den  Römern ¬
  selbst,  als  solche,  geachtet  wurden.  Denn  die  von
Räubern  waren  gefangen  worden,  blieben  frey,  und  konnten
daher  testiren,  wie  Marcian  lehrt  L.  15.  pr.  D.  t.
10)  L.  8.  pr.  D.  h.  t.  Den  Grund  enthält  L.  201.  D.  de
            
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