re.
..
28. Buch. 1. Tit. §. 1407.
56
2) Unfähig zum Testiren waren ferner römische
Bürger, welche in feindliche Gefangenschaft gerathen
waren, nämlich während derselben, weil die Gefangenschaft ¬
zum Sclaven machte 9). Ein Testament, welches
ein Röm. Bürger, während er sich in feindlicher Gefangenschaft ¬
befand, errichtet hatte, galt nicht, obgleich
0). Hatte er aber vorher testirt,
er daraus zurückkehrte
jede Stadt, sagt er, hatte ihren Sclaven. L. ult. D.
Quod cuiusque univ. nomine. L. ult. Cod. de servis
reip. manumittendis. Diese Sclaven seyen servi publici
genennt, (L. 18. D. de adopt. L. 2. D. rem pupill.
salv. fore) und zum Dienst der Magistratspersonen, (LivIUS -
Lib. XLIII. Cap. 18) und insonderheit auch zum Dienst
des Prätors gebraucht worden. Allein daß die servi
publici deswegen den Namen von einem Röm. Magistrate
geführt hätten, findet sich nirgends. Sie hatten auch nicht
alle gleiche Rechte. Nur servi publici Populi Romani
waren es, nicht servi civitatum und municipiorum,
welche das Recht hatten über die Hälfte ihres Peculiums
ein Testament zu machen. S. Pet. FABER Semestrium
Lib. II. Cap. 24. pag 567. sqq. (Genevae 1660. 4.)
Jac. CUJACIUS ad Ulpian. fragm. c. I. bey SCHULTING
pag. 632. Herm. VULTBJUS in Institut. iuris civ. Comment. ¬
ad §. fin. Tit. Quib. non est permiss. fac. testam. ¬
und Zimmern Gesch. des Röm. Priv. R. 1. Bds.
2. Abth. §. 185. S. 672.
9) PAULUS Sent. Recept. Lib. III. Tit 4. A. §.8. §.5. J.
Quib. non est permiss. fac. test. L. 8. pr. D. h. t.
Auch selbst das militärische Recht machte hier keine Ausnahme. ¬
L. 10. D. de testam. milit. (XXIX. 1.) Es
mußten nur aber wirkliche Feinde seyn, die von den Römern ¬
selbst, als solche, geachtet wurden. Denn die von
Räubern waren gefangen worden, blieben frey, und konnten
daher testiren, wie Marcian lehrt L. 15. pr. D. t.
10) L. 8. pr. D. h. t. Den Grund enthält L. 201. D. de