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zur Seite stand. Hier kam es dem Kläger darauf
an, für die fehlende formelle Legalisirung ein Surrogat durch die
Formel zu erhalten, und er musste Alles daran setzen, den Ma377 -
gisel
at zu überzeugen, dass sein (Klägers) Anspruch, wenn auch
formell ohne Rechtsschutz, solchen dennoch verdiene.
Für solche Fälle scheint es nun doch, dass man über die
Annahme gründlicherer Vorverhandlungen in jure nicht hinauskommen -
könne.
Man darf daher aufstellen, dass die Vorverhandlungen in jure
überall da nicht oberflächlich waren, wo es auf Anrufung des
Magistrats als des Organs des im Volke lebenden Rechts und des
jus aequum ankam, als desjenigen Gerichtsbeamten, dessen Competenz -
das „adjuvare, supplere, corrigere jus civile“ anheimgegeben -
war, m. einem W., wenn man seine Machtvollkommenheit
gerade in ihren rechtshistorisch wichtigsten Zuständigkeiten anrief.
Neben allem Diesem war es aber auch möglich, dass die
Vorverhandlungen in jure durch etwaige Vorbringen des Beklagten -
eine nicht unbeträchtliche Ausdehnung erhielten. So
zunächst überall da, wo derselbe darauf ausgieng, den Magistrat
zur Aktions-Denegation oder einer Condemnations-Ermässigung zu
vermögen, oder wo er durch fori praescriptio das ganze Zustandekommen -
von judicium zu verhindern bemüht war, oder die Uebernahme -
von judicium aus irgend einem andern Grunde verweigerte,
z. B. weil er nicht der rechte Beklagte sei, etwa gar nicht besitze, ¬
wenn actio in rem gegen ihn angestellt ist (wo es bekanntlich, -
wie auch in ähnlichen Fällen, durch interrogatio in jure
noch zu anderen Weiterungen kommen konnte). Ueberall hier
mussten die betreffenden Erhebungen schon in jure gepflogen
werden, und konnten bei Widerspruch des Klägers zu mehr oder
minder ausgedehnten Verhandlungen führen.
Letzteres dürfte überhaupt die regelmässige Folge jeder vom
Beklagten verlangten exceptio gewesen sein, deren Aufnahme in
die Formel sich Kläger natürlich nach Kräften widersetzt haben
wird. Wenn man bedenkt, wie gerade die exceptiones ein Hauptmittel -
in der Hand des Prätors waren, die Iniquitäten des jus
civile auszugleichen, wesshalb den exceptiones eine so hervorragende ¬
Stelle in der Geschichte des Römischen Privatrechts gebührt, ¬
so liegt die Annahme nahe, dass der Kampf um die er¬