Volltext : Kleinschrod, Emil: Über die prozessualische Consumtion und die Rechtskraft des Civilurtheils

85  Rechtsschutz -
  zur  Seite  stand.  Hier  kam  es  dem  Kläger  darauf
an,  für  die  fehlende  formelle  Legalisirung  ein  Surrogat  durch  die
Formel  zu  erhalten,  und  er  musste  Alles  daran  setzen,  den  Ma377 -

gisel
at  zu  überzeugen,  dass  sein  (Klägers)  Anspruch,  wenn  auch
formell  ohne  Rechtsschutz,  solchen  dennoch  verdiene.
Für  solche  Fälle  scheint  es  nun  doch,  dass  man  über  die
Annahme  gründlicherer  Vorverhandlungen  in  jure  nicht  hinauskommen -
  könne.
Man  darf  daher  aufstellen,  dass  die  Vorverhandlungen  in  jure
überall  da  nicht  oberflächlich  waren,  wo  es  auf  Anrufung  des
Magistrats  als  des  Organs  des  im  Volke  lebenden  Rechts  und  des
jus  aequum  ankam,  als  desjenigen  Gerichtsbeamten,  dessen  Competenz -
  das  „adjuvare,  supplere,  corrigere  jus  civile“  anheimgegeben -
  war,  m.  einem  W.,  wenn  man  seine  Machtvollkommenheit
gerade  in  ihren  rechtshistorisch  wichtigsten  Zuständigkeiten  anrief.
Neben  allem  Diesem  war  es  aber  auch  möglich,  dass  die
Vorverhandlungen  in  jure  durch  etwaige  Vorbringen  des  Beklagten -
  eine  nicht  unbeträchtliche  Ausdehnung  erhielten.  So
zunächst  überall  da,  wo  derselbe  darauf  ausgieng,  den  Magistrat
zur  Aktions-Denegation  oder  einer  Condemnations-Ermässigung  zu
vermögen,  oder  wo  er  durch  fori  praescriptio  das  ganze  Zustandekommen -
  von  judicium  zu  verhindern  bemüht  war,  oder  die  Uebernahme -
  von  judicium  aus  irgend  einem  andern  Grunde  verweigerte,
z.  B.  weil  er  nicht  der  rechte  Beklagte  sei,  etwa  gar  nicht  besitze, ¬
  wenn  actio  in  rem  gegen  ihn  angestellt  ist  (wo  es  bekanntlich, -
  wie  auch  in  ähnlichen  Fällen,  durch  interrogatio  in  jure
noch  zu  anderen  Weiterungen  kommen  konnte).  Ueberall  hier
mussten  die  betreffenden  Erhebungen  schon  in  jure  gepflogen
werden,  und  konnten  bei  Widerspruch  des  Klägers  zu  mehr  oder
minder  ausgedehnten  Verhandlungen  führen.
Letzteres  dürfte  überhaupt  die  regelmässige  Folge  jeder  vom
Beklagten  verlangten  exceptio  gewesen  sein,  deren  Aufnahme  in
die  Formel  sich  Kläger  natürlich  nach  Kräften  widersetzt  haben
wird.  Wenn  man  bedenkt,  wie  gerade  die  exceptiones  ein  Hauptmittel -
  in  der  Hand  des  Prätors  waren,  die  Iniquitäten  des  jus
civile  auszugleichen,  wesshalb  den  exceptiones  eine  so  hervorragende ¬
  Stelle  in  der  Geschichte  des  Römischen  Privatrechts  gebührt, ¬
  so  liegt  die  Annahme  nahe,  dass  der  Kampf  um  die  er¬
            
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