Object : Baumeister, Hermann: Blicke auf einzelne Gegenstände des Hamburgischen Rechts

65
§  4.  Bösliche  Verlassung.
Grundsätzen  des  Canonischen  Rechts,  *)  im  Fall  der  späteren
Rückkehr  des  verschollenen  Ehemannes,  zwar  die  inzwischen
eingegangene  zweite  Ehe  nicht  als  Ehebruch  betrachtet,  jedoch
nicht  diese,  sondern  die  frühere  wieder  fortgesetzt  werden
soll.  Dagegen  hat  die  Annahme  des  zwar  nicht  erweislichen
aber  präsumtiven  Todes  eine  separate  Regulirung  in  der  Verordnung ¬
  in  Betreff  der  Todeserklärungen  verschollener  Personen
vom  15.  October  1819  2)  gefunden.  Nach  arl.  1  dieses
Gesetzes  kann  auf  die  Todeserklärung  eines  Verschollenen
nicht  nur  von  dessen  nächsten  Verwandten,  sondern  auch  von
jedem  Anderen,  der  erweislich  ein  rechtliches  Interesse  dabei
hat,  angetragen  werden,  also  gewiß  auch  von  dem  Ehegatten.
Die  Edictalladung  ist  (art.  3)  unter  dem  Präjudiz  der  Todeserklärung, ¬
  und  bei  Verheiratheten  zugleich  unter  dem  Präjudiz
des  für  aufgehoben  zu  erklärenden  Ehebandes  zu  erkennen,
und  nach  art.  4  diese  Folge  nach  Ablauf  des  Termins  vom
Gericht  auszusprechen,  wobei  aber,  wie  in  Ehescheidungssachen, ¬
  die  Appellation  an  das  Obergericht  zur  Bestätigung
erfordert  wird.  Ein  nach  ergangener  Todeserklärung  und
erkannter  Aufhebung  des  Ehebandes  von  dem  Ehegatten  des
Abwesenden  geschlossenes  neues  Eheband  soll  nach  art.  14  bei
der  etwaigen  Rückkehr  des  Abwesenden  bestehen  bleiben,“  den
einzigen  Fall  der  beerbten  ersten  und  unbeerbten  zweiten
Ehe  ausgenommen.  Und  wird  dahin  der  art.  32.  P.  IV.  Stat.
hiemit  abgeändert."  —  Da  die  Präsumtionen  einer  böslichen
Verlassung  und  des  auf  einer  Berufsreise  erfolgten  Todes  sich
gegenseitig  ausschließen,  so  muß  nun  die  Partei,  welche  auf
jene  erstere  Annahme  zu  procediren  wünscht,  damit  ab,
und  auf  den  für  die  Todeserklärung  geordneten  schwierigeren
gestattet,  und  der  andere  Ehemann  davon  abgewiesen,  und  sind
gleichwol  die  Kinder,  die  in  des  ersten  Ehemannes  Abwesenheit  von
dem  andern  Ehemanne  in  währender  Ehe  geboren,  vor  ehelich  zu
achten.'
*)  Can.  l.  2.  causa  34  qu.  1  et  2.
2)  Anderson  Sammlung  Hamb.  Verordn.  Bd  6.  S.  91  folg.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer