Volltext : System des Pandekten-Rechts (2)

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282  Besond.  Theil.  B)  Priv.  R.  H.  Theil.  Persönl.  R.
(proxeneta),  d.  h.  eine  Person,  welche  man  gebraucht
uni  rechtliche  Geschäfte  zu  Stande  zu  bringen,  so  wird
das  Honorar  insbesondere  proxeneticum  genannt  a).
25
§.  867.
3
und  WirAus -
  dem  Mandat  entstehen
doppelte  Verkungen. -

bältnisse,  Theils  zwischen
den  ContrahenIn -
  dem  ersten
ten,  Theils  in  Rücksicht  dritter  Personen
Betracht  ist  1)  der  Bevollmächtigte  verpfichtet,  das  überalso ¬
  a)  nur  dastragene -
  Geschäft  gehörig  auszuführen,
hängt  denn  Alles
jenige,  was  ihm  aufgetragen  ist.  Hier
Ueberschreitet  der
von  dem  Umfange  des  Mandats  ab.
Mandatar  die  Grenzen  des  Auftrags,  so  muls  man  unterScheiden, ¬
  ob  er  etwas  gradezu  wider  (ontra),  oder  ob
er  nur  etwas  ohne  (praeter)  den  Auftrag  that.  Im  letzten
Fall  ist  er  als  Geschäftsführer  zu  behandeln,  in  ersten
hingegen  hat  er  wegen  seiner  unbefugtn  Auslagen  keine
Klage,  und  kann  sich  desshalb  nur  durc  das  RetentionsRecht ¬
  schützen  b).  Ferner  b)  muss  er  das  Geschäft  ganz
vollführen.  Ward  die  gänzliche  Vollendung  zur  absoluten ¬
  Bedingung  gemacht,  so  braucht  der  Gewaltgeber
das,  was  unvollendet  gelassen  ist,  nicht  anzuerkennen ¬
  c).  c)  Der  Bevollmächtigte  muss  den  höchsten  Fleifs
anwenden  4),  und  wird  durch  Arglist  intamirt  e).
Eine
Ausnahme  findet  Statt,  wenn  der  Bevollmächtigte  sich
zur  Ausübung  einer  ars  liberalis  verbunden  hat,  z.  B.
als  mensor  f).  Denn  dann  haftet  er,  selbst  wenn  er
h
nicht  unentgeltlich  arbeitete  g),  auch  noch  jetzt  a),  nur
120
11.  13.  21.  C.  h.t.  (4.35.).  Hasse
417/5.  §.  8.  10.  Cocceii  L.  17.
v.  d.  Culpa  S.  474—484.  Die  geT. ¬
  1.  qu.  7.  A.  M.  ist  Glück
meine  Theorie  ist  hier  wieder  auErl. ¬
  d.  Pand.  15.  B.  S.  286—291.
Iser  Stande,  sich  zu  retten.  Höpfa) ¬
  Tit.  P.  de  proxeneticis  (50.
ner  Comment.  §.  926.  not.  3.
14.).  I.  G.  Silberrad  de  sene) -
  L.  6.  §.  ult.  de  his  qui  not.
salibus,  vulgo  Mäklern.  Altd.
infam.  (3.  2.).
1711.  H.  Bodinus  de  philanf) -
  Dieser  Ausdruck  bezeichnet
thropo,  vulgo  von  Mäkler  -Gelde.
Jeden,  welcher  etwas  nach  arithHal. ¬
  1699.
metischen  oder  geometrischen
b)  L.  3.  §.  ult.  L.  4.  L.33.  manGrundsätzen -
  bestimmt.  L.  5.  §.  2.
dat.  (17.  1.)  §.  8.  I.  eod.  (3.  27.
L.  6.  L.  7.  si  mensor  falsum  moL. ¬
  24.  C.  de  negot.  gest.  (2.  19.).
dum  (11.  6.).
Struv  Ex.  22.  Th.  12.  Laug) -
  Ueber  die  Meynungen  Anterbach ¬
  coll.  L.  17.  T.  1.  §.  22.
drer:  Striv  D.  de  damnis  etc.
Voet  L.17.  T.  1.  §.  11.  WernHelmst. -
  1642.  Th.  87.  Voet  L.
her  lect.  comm.  eod.  §.  14.  15.
11.  T.  6.  41.  Wehrn  doctr.
Müller  ad  Leyser  Obs.  374.
explicatr.  princ.  damn.  p.  176.  not.
c)  L  36.  §.  ult.  L.  56.  §.  ult.
23.
h.  t.  (17.  1.).  Voet  l.  c.  §.  10.
h)  Huber  prael.  L.  11.  T.  6.
d)  L.  23.  de  R.  I.  (50.  17.)  L.
            
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