Vorrede der ersten Auflage.
X
die Aussprüche der höchsten Gerichtshöfe. Was man aber
bis jetzt gewöhnlich als Quellen desselben behandelt hat: die Particularrechte ¬
und die Rechtsbücher des Mittelalters sind es
durchaus nicht. Jene dürfen höchstens zur beispielsweisen Erläuterung ¬
gebraucht werden, allerdings je vollständiger alsdann, desto
zweckmäßiger; und diese sind nur untergeordnete historische Hülfsmittel. ¬
Der Verfasser gesteht es gern. Wenn es dem Germanisten ¬
überhaupt möglich wäre, beim Dogmatischen so ganz vom Antiquarischen ¬
sich loszureißen, wie es dem Civilisten nicht blos möglich, ¬
sondern vor Allem rathsam ist; derselbe würde dieses Lehrbuch
am liebsten durchaus nach der Methode abgefaßt haben, wofür sein
hochverehrter Lehrer Mackeldey in seinem klassischen Lehrbuche des
heutigen römischen Rechtes ein so ausgezeichnetes Muster geliefert hat.
Möchten aber diese Bemerkungen hinreichen, das Erscheinen dieses
Werkes zu rechtfertigen, dessen bloßes Auftreten, nachdem so bedeutende ¬
Arbeiten derselben Art von unseren gefeiertesten Germanisten
bereits vorliegen, Manchen schon befremden wird, und das nach solchen
Vorgängern, wie sie hier im Wetteifer zu erreichen sind, schwerlich Jeden ¬
befriedigen dürfte. Kein Urtheil wird daher dem Verfasser zu
strenge erscheinen, wenn es nur gerecht ist. Aber derselbe würde sich
für jahrelanges, mühevolles Studium der Schriftsteller und der Praxis,
aus denen er schöpfen zu müssen geglaubt hat, hinlänglich belohnt
fühlen, wenn nur das Eine ihm gelingen sollte: der Ansicht, auf
welcher diese Arbeit gegründet ist, Bahn zu brechen. Sicher wird sie
alsdann in immer anderen Köpfen immer fruchtbarer anschlagen, und
vielleicht ist der Augenblick nicht mehr fern: daß das germanistische
Rechtsstudium dadurch practischer, als es zeither gewesen, endlich
ins Leben einzudringen anfängt. Dürfte doch wahrlich in keiner
Zeit das Studium des Einheimischen und des Ueberlieferten
heilsamer und wünschenswerther erscheinen, als gerade in der gegenwärtigen! ¬
Bonn im September 1833.