Metadaten : Klauhold, Alfred: Kurhessisches Rechtsbuch

Rangordnung  der  Pfandrechte,  Pfandverkauf.
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Jüngere  dem  Aelteren  in  dem  Falle  vor,  wo  ohne  die  Aufwendung  des
Ersteren  das  Pfand  oder  der  höhere  Werth  desselben  nicht  vorhanden
sein  würde,  jene  Aufwendung  daher  auch  zum  Vortheil  des  ältern  Gläubigers ¬
  geschah.
3)  Pfandrechte,  deren  Bestellung  durch  eine  öffentliche,  oder  doch  Oeffentliche
Pfandrechte.
von  drei  Zeugen  unterschriebene  Urkunde  erwiesen  wird,  (öffentliches
Pfandrecht)  haben  den  Vorzug  vor  andern,  wenn  gleich  älteren,  deren
Erwerb  nicht  so  beurkundet  ist  (Privatpfandrechte).
Das  Faustpfand  geht  ohne  Rücksicht  auf  Alter  und  Form  der  Faustpfand.
Beurkundung  dem  vertragsmäßigen  Generalpfande  vor.
5)  Die  nach  dem  21.  April  1854  errichteten  und  gerichtlich  be-Eingetragene
Pfandrechte.
stätigten  vertragsmäßigen  Pfandrechte  an  Grundstücken  gehen  unbedingt
jedem  Pfandrechte  vor,  welches  zur  Zeit  ihrer  Errichtung  in  den  gerichtlichen ¬
  Hypothekenbüchern  nicht  eingetragen  war.
6)
SpecialSpecialpfandrechte =
  an  Grundstücken,  welche  auf  gerichtlich  bepfandrechte. ¬

stätigtem  Vertrage  oder  richterlicher  Einweisung  beruhen,  gehen  allen
außergerichtlich  bestellten  Pfandrechten,  3)  sowie  den  gerichtlich  bestätigten
vertragsmäßigen  Generalpfandrechten  vor.  *)
Von  diesem  Grundsatze
weicht  jedoch  das  Fuldaische  Recht  theilweise  ab,  wonach  ein  Vorrang  des
Specialpfandes  vor  dem  Generalpfande  der  Regel  nach  nicht  Statt  hat.
Pfandrecht
7)  Der  Vorzug,  welchen  die  gerichtliche  Specialhypothek  an  Grundder ¬
  Zinseneigenthum =
  nach  den  vorstehenden  Grundsätzen  genießt,  erstreckt  sich  auch
forderungen.
auf  die  von  der  Pfandschuld  vertragsmäßig  fällig  gewordenen  Zinsen.  Bei
dem  Aufwachsen  von  Zinsrückständen  bleibt  dieser  Vorzug  jedoch  nur  dann  gesichert, ¬
  wenn  der  Gläubiger  den  Rückstand  in  den  gerichtlichen  Hypothekenbüchern ¬
  eintragen  läßt.  Ist  dies  nicht  geschehen,  so  gilt  der  Vorzug  der
gerichtlichen  Hypothek  im  Concurse  nur  für  die  Zinsen  aus  den
letzten  drei  Jahren,  für  die  weiteren  gilt  das  Pfandrecht  nur  als  Privathypothek. ¬

§.  413.  Hat  der  Pfandgläubiger  die  Abtretung  des  Pfandes  er-Verkauf  des
Pfandes.
langt,  so  darf  er  seine  Befriedigung  daraus  nur  auf  dem  Wege  des
Verkaufes  suchen.  Verabredungen,  wonach  das  Pfand  dem  Gläubiger
zufallen  soll,  so  daß  er  es  statt  Zahlung  der  Pfandschuld  behalte,  sind
unwirksam.  Der  Verkauf  des  Pfandes  findet  in  der  Regel  in  dem  durch
die  Pfandklage  anhängig  gewordenen  gerichtlichen  Verfahren
statt.  Für  den  Verkauf  von  verpfändeten  Grundstücken  werden  dabei
solche  Formen  eingehalten,  welche  etwaigen  andern  Pfandgläubigern  Gelegenheit ¬
  bieten,  ihre  Rechte  geltend  zu  machen  (vergl.  §.  458).  Der
nach  gemeinem  Rechte  zulässige  Privatverkauf  eines  Pfandes  Seitens  des
Gläubigers  ist  wegen  der  dafür  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  heutzutage
so  wenig  üblich  und  empfehlenswerth,  daß  selbst  bei  Faustpfändern  es
vorgezogen  wird,  den  Verkauf  auf  dem  Wege  der  gerichtlichen  Vollstreckung ¬
  des  wider  den  Schuldner  erlangten  Urtheils  zu  erwirken.
Pfeiffer  VII.  S.  413.
2)  Ges.  v.  14.  Juli  53  §.  1  u.  14.
Vo.  v.  17.  März  1767  §.  26.
Vo.  v.  6.  Juli  1770  §.  13.  Vo.  v.  17.  März  1767  §.  26.
Thomas  Fuld.  Privatrecht  II.  §.  433.
6)  Vo.  v.  29.  Juni  30.
            
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