Rangordnung der Pfandrechte, Pfandverkauf.
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Jüngere dem Aelteren in dem Falle vor, wo ohne die Aufwendung des
Ersteren das Pfand oder der höhere Werth desselben nicht vorhanden
sein würde, jene Aufwendung daher auch zum Vortheil des ältern Gläubigers ¬
geschah.
3) Pfandrechte, deren Bestellung durch eine öffentliche, oder doch Oeffentliche
Pfandrechte.
von drei Zeugen unterschriebene Urkunde erwiesen wird, (öffentliches
Pfandrecht) haben den Vorzug vor andern, wenn gleich älteren, deren
Erwerb nicht so beurkundet ist (Privatpfandrechte).
Das Faustpfand geht ohne Rücksicht auf Alter und Form der Faustpfand.
Beurkundung dem vertragsmäßigen Generalpfande vor.
5) Die nach dem 21. April 1854 errichteten und gerichtlich be-Eingetragene
Pfandrechte.
stätigten vertragsmäßigen Pfandrechte an Grundstücken gehen unbedingt
jedem Pfandrechte vor, welches zur Zeit ihrer Errichtung in den gerichtlichen ¬
Hypothekenbüchern nicht eingetragen war.
6)
SpecialSpecialpfandrechte =
an Grundstücken, welche auf gerichtlich bepfandrechte. ¬
stätigtem Vertrage oder richterlicher Einweisung beruhen, gehen allen
außergerichtlich bestellten Pfandrechten, 3) sowie den gerichtlich bestätigten
vertragsmäßigen Generalpfandrechten vor. *)
Von diesem Grundsatze
weicht jedoch das Fuldaische Recht theilweise ab, wonach ein Vorrang des
Specialpfandes vor dem Generalpfande der Regel nach nicht Statt hat.
Pfandrecht
7) Der Vorzug, welchen die gerichtliche Specialhypothek an Grundder ¬
Zinseneigenthum =
nach den vorstehenden Grundsätzen genießt, erstreckt sich auch
forderungen.
auf die von der Pfandschuld vertragsmäßig fällig gewordenen Zinsen. Bei
dem Aufwachsen von Zinsrückständen bleibt dieser Vorzug jedoch nur dann gesichert, ¬
wenn der Gläubiger den Rückstand in den gerichtlichen Hypothekenbüchern ¬
eintragen läßt. Ist dies nicht geschehen, so gilt der Vorzug der
gerichtlichen Hypothek im Concurse nur für die Zinsen aus den
letzten drei Jahren, für die weiteren gilt das Pfandrecht nur als Privathypothek. ¬
§. 413. Hat der Pfandgläubiger die Abtretung des Pfandes er-Verkauf des
Pfandes.
langt, so darf er seine Befriedigung daraus nur auf dem Wege des
Verkaufes suchen. Verabredungen, wonach das Pfand dem Gläubiger
zufallen soll, so daß er es statt Zahlung der Pfandschuld behalte, sind
unwirksam. Der Verkauf des Pfandes findet in der Regel in dem durch
die Pfandklage anhängig gewordenen gerichtlichen Verfahren
statt. Für den Verkauf von verpfändeten Grundstücken werden dabei
solche Formen eingehalten, welche etwaigen andern Pfandgläubigern Gelegenheit ¬
bieten, ihre Rechte geltend zu machen (vergl. §. 458). Der
nach gemeinem Rechte zulässige Privatverkauf eines Pfandes Seitens des
Gläubigers ist wegen der dafür vorgeschriebenen Förmlichkeiten heutzutage
so wenig üblich und empfehlenswerth, daß selbst bei Faustpfändern es
vorgezogen wird, den Verkauf auf dem Wege der gerichtlichen Vollstreckung ¬
des wider den Schuldner erlangten Urtheils zu erwirken.
Pfeiffer VII. S. 413.
2) Ges. v. 14. Juli 53 §. 1 u. 14.
Vo. v. 17. März 1767 §. 26.
Vo. v. 6. Juli 1770 §. 13. Vo. v. 17. März 1767 §. 26.
Thomas Fuld. Privatrecht II. §. 433.
6) Vo. v. 29. Juni 30.