Inhaltsverzeichnis : Gemeinschaftliche Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte, nach dem Oesterreichischen allgemeinen bürgerl. Gesetzbuche (500)

382
Vater,  Recht  des  ehelichen  seinen  Kindern  einen  Vormund
zu  ernennen
Väterliche  Gewalt,  worin  sie  bestehe
Folgen  derselben
bis
dem  Erzeuger  eines  unehelichen  Kindes  steht
nicht  zu
Erlöschungsarten  derselben
bis
Gründe,  aus  welchen  sie  außer  Wirksamkeit  gesetzt
wird
steht  dem  Wahlvater  zu
nach  Aufhebung  des  Wahlverhältnisses  fällt  sie  auf
den  natürlichen  Vater  zurück
Vaterschaft,  Bestimmung  derselben  bey  einem  aus  einer
zu  früh  eingegangenen  neuen  Ehe  gebornen  Kinde
——  Beweis  derselben  zu  einem  unehelichen  Kinde
und
Verabredungen  (Mündliche),  wenn  eine  Urkunde  errichtet ¬
  wird,  in  wie  fern  dieselben  zu  berücksichtigen
*
seyen
künftig  einen  Vertrag  zu  schließen
Veränderungen,  in  wie  fern  der  Besitzer  solche  in
einem  Fideicommisse  vornehmen  könne
Veränderungsgebühren,  in  wie  fern  der  Obereigenthümer ¬
  solche  anzusprechen  berechtigt  sey
——  Strafe  bey  unrichtiger  Angabe  des  Werthes  der
Sache,  und  der  ungebührenden  Abnahme  derselben
Verarbeitung,  in  wie  fern  dadurch  ein  Zuwachs  entstehe ¬

Veräußerung  der  Pupillar=Güter  ist  der  Regel  nach
dem  Vormunde  nicht  gestattet
—  das  Verboth,  eine  Sache  zu  veräußern,  schließt  das
Recht,  darüber  zu  testiren  nicht  aus
in  wie  fern  das  Vermächtniß  für  widerrufen  zu  halten ¬
  sey,  wenn  die  vermachte  Sache  veräußert  wurde
und
—  hebt  den  Bestandvertrag  auf
—  eine  nothwendige  gerichtliche  auch  dann,  wenn  er  in
die  öffentlichen  Bücher  eingetragen  ist
Verbesserungen,  welche  der  Obereigenthümer  zu  ersetzen ¬
  hat

Theil  §.  Seite
—  211  467
166  364
167  365
171  378
186  416
191  425
194  432
195  433
I  200  443
201  448
I  146  327
182  406
183  410
IV  30  45
—  72  110
III  82  152
243  355
-  357
II  108  183
I  235  504
III  64  121
158  270
159  271
IV  230  338
—  231  340
—  241  352
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer