Volltext : Abhandlung über die gesetzmässige Befriedigung concurrirender Gläubiger (Bd. 3, Von der gesetzmäßigen Befriedigung concurrirender Gläubiger im Concurswege ; Abt. 1)

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bestände  sie  auch  aus  allen  bey  der  Tagsatzung  erschienenen  Gläubigern ¬
  oder  der  Mehrheit  derselben,  würde  nach  §.  833  b.  G.  B.
hiezu  nicht  genügen,  und  den  Richter  von  der  Pflicht,  auf  die  Depositirung ¬
  zu  dringen,  nicht  entheben.
§.  518.
Von  den  Einvernehmungen  der  Gläubiger  in  Angelegenheit ¬
  der  Vermögensverwaltung.
Wenn  der  Verwalter  bey  der  Vermögensverwaltung  auf  solche
Anstände  kommt,  die  er  aus  eigener  Macht  nicht  beseitigen  kann
so  ist  er  nach  §.  36  allg.  C.  O.  angewiesen,  sich  bey  dem  Gläubigerausschusse ¬
  Raths  zu  erhohlen;  allein  dieser  kann  in  der  Regel
einen  entscheidenden  Rath  nur  in  jenen  Fällen  geben,  bey  welchen
nach  §.  833  b.  G.  B.  die  Mehrheit  der  Stimmen  entscheidet,  bey
wichtigern  Veränderungen  zur  Erhaltung  oder  besseren  Benützung
des  Hauptstammes  müßte  sich  nach  §.  834  b.  G.  B.  benommen
werden;  daher  könnte  der  Verwalter  in  solchen  Angelegenheiten  nur
über  Vernehmung  sämmtlicher  Gläubiger  handeln.  Daß  er  aber
nicht  berufen  ist,  mit  den  einzelnen  Gläubigern  zu  correspondiren,
indem  er  nur  dem  Gläubigerausschusse  untergestellt  ist,  so  steht  ihm
in  solchen  Fällen  nichts  anderes  zu  Gebothe,  als  bey  der  Concursinstanz ¬
  unter  Vorlage  der  Rubriken  für  sämmtliche  Gläubiger  um
eine  Einvernehmungstagsatzung  anzusuchen,  und  obgleich  sich  der
Concursrichter  im  Uebrigen  in  die  Vermögensverwaltung  nicht  einzulassen ¬
  hat,  so  muß  er  doch  jedesmahl  dem  Ansuchen  willfahren,
und  die  Einvernehmungstagsatzung  ausschreiben,  weil  die  Einvernehmung ¬
  sämmtlicher  Gläubiger  als  nothwendig  erscheint,  und  eine  solche ¬
  nur  gerichtlich  Statt  finden  kann.
Solche  Einvernehmungstagsatzungen  pflegen  gewöhnlich  mit
dem  Beysatze  angeordnet  zu  werden,  daß  die  Nichterscheinenden  als
mit  der  Mehrheit  der  Stimmen  einverstanden  erachtet  werden  würden. ¬
  Allein  dieser  Beysatz  ist  in  dem  Gesetze  nicht  gegründet,  indem
nur  durch  eine  absolute  Stimmenmehrheit  entschieden  werden  kann.
Da  nun  die  Nichterscheinenden  nicht  wissen  können,  worauf  die  Stimmenmehrheit ¬
  der  Erscheinenden  ausfallen  werde,  so  kann  ihre  Zustimmung ¬
  auch  nicht  stillschweigend  präsumirt  werden;  ich  würde  da¬
            
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