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bestände sie auch aus allen bey der Tagsatzung erschienenen Gläubigern ¬
oder der Mehrheit derselben, würde nach §. 833 b. G. B.
hiezu nicht genügen, und den Richter von der Pflicht, auf die Depositirung ¬
zu dringen, nicht entheben.
§. 518.
Von den Einvernehmungen der Gläubiger in Angelegenheit ¬
der Vermögensverwaltung.
Wenn der Verwalter bey der Vermögensverwaltung auf solche
Anstände kommt, die er aus eigener Macht nicht beseitigen kann
so ist er nach §. 36 allg. C. O. angewiesen, sich bey dem Gläubigerausschusse ¬
Raths zu erhohlen; allein dieser kann in der Regel
einen entscheidenden Rath nur in jenen Fällen geben, bey welchen
nach §. 833 b. G. B. die Mehrheit der Stimmen entscheidet, bey
wichtigern Veränderungen zur Erhaltung oder besseren Benützung
des Hauptstammes müßte sich nach §. 834 b. G. B. benommen
werden; daher könnte der Verwalter in solchen Angelegenheiten nur
über Vernehmung sämmtlicher Gläubiger handeln. Daß er aber
nicht berufen ist, mit den einzelnen Gläubigern zu correspondiren,
indem er nur dem Gläubigerausschusse untergestellt ist, so steht ihm
in solchen Fällen nichts anderes zu Gebothe, als bey der Concursinstanz ¬
unter Vorlage der Rubriken für sämmtliche Gläubiger um
eine Einvernehmungstagsatzung anzusuchen, und obgleich sich der
Concursrichter im Uebrigen in die Vermögensverwaltung nicht einzulassen ¬
hat, so muß er doch jedesmahl dem Ansuchen willfahren,
und die Einvernehmungstagsatzung ausschreiben, weil die Einvernehmung ¬
sämmtlicher Gläubiger als nothwendig erscheint, und eine solche ¬
nur gerichtlich Statt finden kann.
Solche Einvernehmungstagsatzungen pflegen gewöhnlich mit
dem Beysatze angeordnet zu werden, daß die Nichterscheinenden als
mit der Mehrheit der Stimmen einverstanden erachtet werden würden. ¬
Allein dieser Beysatz ist in dem Gesetze nicht gegründet, indem
nur durch eine absolute Stimmenmehrheit entschieden werden kann.
Da nun die Nichterscheinenden nicht wissen können, worauf die Stimmenmehrheit ¬
der Erscheinenden ausfallen werde, so kann ihre Zustimmung ¬
auch nicht stillschweigend präsumirt werden; ich würde da¬