Objekt : Kommentar zum Allgemeinen Theil des Bürgerlichen Gesetzbuches (100)

Einleitung.
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Brauereidirektor  (Goldschmidt)  und  drei  Gutsbesitzer  (v.  Gagern,  v.  Helldorf,
v.  Manteuffel=Krossen,  Landrath).  Ständige  Mitglieder  wurden  später  die  zunächst ¬
  als  Kommissare  der  Reichsjustizverwaltung  an  der  Berathung  betheiligten  vortragenden ¬
  Räthe  im  Reichsjustizamt  Struckmann  und  im  k.  sächsischen  Justizministerium ¬
  Börner.  Dieser  hatte  schon  der  ersten  Kommission  als  Hülfsarbeiter
angehört  und  trat  1895  an  Rügers  Stelle.  In  demselben  Jahre  starben  Eichholz ¬
  und  Wolffson.  Im  übrigen  hat  der  Bestand  der  Kommission  Aenderungen
dadurch  erlitten,  daß  der  Staatssekretär  des  Reichsjustizamts  mehrmals  wechselte
(v.  Oehlschläger,  Bosse,  Hanauer,  +  im  April  1893,  seitdem  Nieberding),
und  daß  der  regelmäßige  Vorsitz  im  Oktober  1893  auf  Küntzel  überging.
Der  Thätigkeit  der  Kommission  lag  zu  Grunde  die  durch  den  Vorsitzenden
erfolgte  Bestellung  bestimmter  Referenten,  und  zwar  Plancks  zum  Generalreferenten,
Gebhards  für  den  allgemeinen  Theil,  Jacubezkys  für  das  Recht  der  Schuldverhältnisse, ¬
  Küntzels  für  das  Sachenrecht,  v.  Mandrys  für  das  Familienrecht
und  Rügers  für  das  Erbrecht.  So  stellte  Preußen  den  Generalreferenten  und
jeder  der  größeren  deutschen  Staaten  (Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg  und
Baden)  je  einen  Specialreferenten.  Generalreferent  wurde  der  Mann,  der  schon  in
der  ersten  Kommission  neben  ihrem  inzwischen  verstorbenen  Vorsitzenden  Pape  den
größten  Einfluß  geübt  und  auch  literarisch  ihr  Werk  in  sehr  eindringender  Weise
vertheidigt  hatte  (CA.  75  S.  327  ff.).  Referent  über  den  allgemeinen  Theil  wurde  der
Verfasser  des  allgemeinen  Theiles  des  ersten  Entwurfes,  Referenten  über  die  anderen
Theile  zwei  Mitglieder  der  ersten  Kommission,  die  nicht  zu  den  Redaktoren  gehört
und  jener  Kommission  zum  Theil  (Rüger)  nur  noch  zuletzt  angehört  hatten,  sowie
zwei  neue  Mitglieder,  von  denen  eines  (Jacubezky)  eine  nicht  veröffentlichte  Begutachtung ¬
  des  ersten  Entwurfs  verfaßt  hatte.*)
Die  sachlichen  Berathungen  der  Kommission  begannen  im  April  1891.  Sie
schlossen  sich  an  die  Reihenfolge  der  Paragraphen  des  ersten  Entwurfes  an.  Es
fand  also  nicht  etwa  bezüglich  jeder  Materie  zunächst  eine  Verhandlung  und  Entscheidung ¬
  über  die  für  ihre  Regelung  maßgebenden  Grundsätze  statt,  sondern  es
galt  von  vornherein  als  Aufgabe  der  zweiten  Kommission  lediglich  die  erneute
Früfung  und  eventuelle  Aenderung  der  einzelnen  Bestimmungen  des  ersten  Entwurfes. ¬
  Die  Kommission  ist  aber  bei  solcher  Detailrevision  nicht  stehen  geblieben,
sondern  in  vielen  Fällen  dazu  gelangt,  die  Grundsätze  des  ersten  Entwurfes  durch
andere  zu  ersetzen.  Im  Gegensatze  zur  ersten  Kommission  hat  die  zweite  die  von
ihr  gefaßten  Beschlüsse  sofort  bekannt  gemacht,  was  wöchentlich  durch  den  Reichsanzeiger ¬
  geschah.  Auch  wurden  die  auf  Grund  der  Beschlüsse  der  Gesammtkommission
von  der  Redaktionskommission  vorläufig  festgestellten  Theilentwürfe  successiv  veröffentlicht -
  und  den  Mitgliedern  des  Reichstages  zur  Verfügung  gestellt  in  den  Jahren  1894
und  1895.  Im  Juni  1895  gelangten  die  sachlichen  Berathungen  der  Kommission
zum  Abschlusse.  Im  Oktober  1895  wurde  der  gesammte  Entwurf,  nachdem  seine
*)  Bemerkungen  zu  dem  Entw.  eines  BGB.  dem  k.  bay.  Staatsministerium  der  Justiz
vorgelegt.
            
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