Einleitung.
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Brauereidirektor (Goldschmidt) und drei Gutsbesitzer (v. Gagern, v. Helldorf,
v. Manteuffel=Krossen, Landrath). Ständige Mitglieder wurden später die zunächst ¬
als Kommissare der Reichsjustizverwaltung an der Berathung betheiligten vortragenden ¬
Räthe im Reichsjustizamt Struckmann und im k. sächsischen Justizministerium ¬
Börner. Dieser hatte schon der ersten Kommission als Hülfsarbeiter
angehört und trat 1895 an Rügers Stelle. In demselben Jahre starben Eichholz ¬
und Wolffson. Im übrigen hat der Bestand der Kommission Aenderungen
dadurch erlitten, daß der Staatssekretär des Reichsjustizamts mehrmals wechselte
(v. Oehlschläger, Bosse, Hanauer, + im April 1893, seitdem Nieberding),
und daß der regelmäßige Vorsitz im Oktober 1893 auf Küntzel überging.
Der Thätigkeit der Kommission lag zu Grunde die durch den Vorsitzenden
erfolgte Bestellung bestimmter Referenten, und zwar Plancks zum Generalreferenten,
Gebhards für den allgemeinen Theil, Jacubezkys für das Recht der Schuldverhältnisse, ¬
Küntzels für das Sachenrecht, v. Mandrys für das Familienrecht
und Rügers für das Erbrecht. So stellte Preußen den Generalreferenten und
jeder der größeren deutschen Staaten (Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg und
Baden) je einen Specialreferenten. Generalreferent wurde der Mann, der schon in
der ersten Kommission neben ihrem inzwischen verstorbenen Vorsitzenden Pape den
größten Einfluß geübt und auch literarisch ihr Werk in sehr eindringender Weise
vertheidigt hatte (CA. 75 S. 327 ff.). Referent über den allgemeinen Theil wurde der
Verfasser des allgemeinen Theiles des ersten Entwurfes, Referenten über die anderen
Theile zwei Mitglieder der ersten Kommission, die nicht zu den Redaktoren gehört
und jener Kommission zum Theil (Rüger) nur noch zuletzt angehört hatten, sowie
zwei neue Mitglieder, von denen eines (Jacubezky) eine nicht veröffentlichte Begutachtung ¬
des ersten Entwurfs verfaßt hatte.*)
Die sachlichen Berathungen der Kommission begannen im April 1891. Sie
schlossen sich an die Reihenfolge der Paragraphen des ersten Entwurfes an. Es
fand also nicht etwa bezüglich jeder Materie zunächst eine Verhandlung und Entscheidung ¬
über die für ihre Regelung maßgebenden Grundsätze statt, sondern es
galt von vornherein als Aufgabe der zweiten Kommission lediglich die erneute
Früfung und eventuelle Aenderung der einzelnen Bestimmungen des ersten Entwurfes. ¬
Die Kommission ist aber bei solcher Detailrevision nicht stehen geblieben,
sondern in vielen Fällen dazu gelangt, die Grundsätze des ersten Entwurfes durch
andere zu ersetzen. Im Gegensatze zur ersten Kommission hat die zweite die von
ihr gefaßten Beschlüsse sofort bekannt gemacht, was wöchentlich durch den Reichsanzeiger ¬
geschah. Auch wurden die auf Grund der Beschlüsse der Gesammtkommission
von der Redaktionskommission vorläufig festgestellten Theilentwürfe successiv veröffentlicht -
und den Mitgliedern des Reichstages zur Verfügung gestellt in den Jahren 1894
und 1895. Im Juni 1895 gelangten die sachlichen Berathungen der Kommission
zum Abschlusse. Im Oktober 1895 wurde der gesammte Entwurf, nachdem seine
*) Bemerkungen zu dem Entw. eines BGB. dem k. bay. Staatsministerium der Justiz
vorgelegt.