Full text : Neues Archiv des Criminalrechts (Bd. 7 (1825))

einen  philos.  Theil  zum  Grunde  legen?  383
aber  kann  die  Frage  entstehen,  nach  welchen
Principien  sich  wohl  sein  Wille  überhaupt -
  hätte  richten  sollen,  was,  zu  wollen,
für  ihn  wohl  Pflicht  gewesen  seyn  möchte,  oder  auch
nur,  was  er  präsumtiv  gewollt  habe.  Den
Willen  eines  Gesetzgebers  zu  präsumiren
ist  (in  wiefern  er  solches  Präsumiren  nicht  selbst
angeordnet  hat)  mindestens  lächerlich,  wo  nicht  gar
majestätsverletzend.  Es  ist  ferner  keinesweges  die
Frage,  nach  welchen  (von  ihm  nicht  selbst  gebilligten -
  und  anerkannten,  und  daher  selbst  als
Gesetze  zu  betrachtenden)  philosophischen
Grundsätzen  und  Ansichten  man  seine  Gesetze  erklären
müsse.
Wer  dem  positiven  Criminalrecht  ein  sogenanntes -
  philosophisches  Criminalrecht  zum  Grunde  legt,
kann  dabei  blos  die  Absicht  haben,  aus  der  Theorie
des  vernünftigen  und  rechtlichen  Willens  eines  idealen
Gesetzgebers  das  zu  ergänzen,  was  in  dem  ausgedrückten -
  Willen  eines  empirischen  Gesetzgebers  entweder -
  ganz  fehlt,  oder  doch  dunkel  ausgedrückt  ist,
durch  diese  Ergänzung  aber  theils  wissenschaftlichen
Zusammenhang  in  die  einzelnen  gesetzlichen  Bestimmungen -
  zu  bringen,  theils  und  vornehmlich  dem  Richter -
  eine  subsidiarische  Quelle  der  Entscheidungen  oder
Gesetzauslegungen  zu  geben.  Nun  ist  es  aber  klar,
daß  man  den  Willen  eines  Individuums,  wie  vielmehr -
  also  den  eines  Staats,  offenbar  verkennt,  wenn
man  sich  einen  Zusammenhang  in  die  einzelnen  Aeußerungen -
  dieses  Willens  denkt,  für  dessen  Vorhandenseyn -
  kein  Beweis  geführt  werden  kann,  und  der  daher -
  nicht  in  ihm  lag.  Denn  wer  ist  denn  bei
Vorge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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