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beysammen stehen, sondern eines das andere
aufheben solte inmassen denn auch in dem Fall,
wenn ein Richter iemand zur Ungebühr mit der
Tortur belegen lassen, benebenst der Emenda die
Schaͤden zugleich zu suchen unverwehret, massen -
denn solches allhier um so viel mehr statt
finden muß, da der Schimpff und Schaden
nicht allein durch die unrechtmaßige Hafft, sondern -
auch die Ausreissung und Zerscheidung des
Fingers verursachet worden, nach mehrern Inhalt -
eurer Frage, so haben diese drey Puncte
zusammen in eine Klage wohlgebracht, und mit
Bestande gefordert werden können. V. R. W.
Chur=Fürstliche Sachsische
Schoͤppen zu Leipzig.
M. Junio. 1710.
§. 4.
Desgleichen hat auch das Ober=Hof Gerichte -
zu Leipzig solches affirmiret, in Termino
Trinitatis. 1711. in causa Christian Ottens contra
den Rath und Stadt=Gerichten zu Plauen;
Daß Kläger dasjenige, so ihm zu erweisen auferleget, -
und er sich angemasset, zur Nothdurfft
erwiesen, derowegen beklagte der libellirten Injurien -
halber 25. Thaler, auf so hoch die angegebene -
Summe moderiret wird, so wohl vor das
unrechtmäßige Gefängniß von 28. Nov. 1702.
bis den 8. Januar. 1703. die gewöhnliche Sachsen= -
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Max-Planck-Institut für
Vorlage:
Günther Uecker
europäische Rechtsgeschichte