Inhaltsverzeichnis : Bayrisches Civilrecht (1)

Einleitung  §  1.
14
der  Probstei  Berchtesgaden,  in  welchem  sonst  schon  seit  dem  17.  Jahrhundert ¬
  das  bayrische  Landrecht  Gesetzeskraft  hat,  finden  sich  aus
früherer  Zeit  Landesverordnungen,  die  nur  handschriftlich  vorhanden
auch  ihrem  Inhalt  nach  nicht  weiter  veröffentlicht  sind,  namentlich  eine
Landespolizeiordnung  31/1  1629,  deren  Bestimmungen  jedoch  als  zum
größeren  Theil  obsolet  erscheinen  30
Schwaben.  35.  Das  Recht  der  Grafschaft  Rothenfels  31
Diese  hat  ein  Statut  5/10  1629  unter  dem  Titel:  „Erläuterung  und
Beisetzung  etwelcher  Artikel  und  Punkten  des  z'hrälten  Landesbrauchs
der  Grafschaft  Rottenfelß  soviel  dessen  schriftlich  vorhanden  von  Graf
Haug  von  Königseckh",  und  eine  Verordnung  und  Erläuterung  30/4
1787  die  Aufhebung  des  Zugrechtes  ex  capite  affinitatis  et  uxoris
und  welche  nach  dem
nomine,  die  nur  handschriftlich  vorhanden  sind
bei  Weber  gegebenen  Auszug  außer  allgemein  gehaltenen  Vorschriften
über  partikuläre  Gütergemeinschaft  keine  noch  anwendbaren  civilrechtlichen ¬
  Bestimmungen  zu  enthalten  scheinen.
36.  Das  Recht  der  Herrschaft  Staufen38  Diese  ursprünglich ¬
  mit  der  vorhergehenden  zu  einem  Territorium  verbunden  im  Besitz
der  Grafen  Königseck=Aulendorf  hat  ein  gleichzeitig  mit  dem  vorigen
erlassenes  Statut  „Landesordnung  und  Statuta  der  Herrschaft  Stauffen
von  Jörg  Freiherrn  von  Königseckh  wiederum  erneuert,  verbessert  und
an  vielen  Orten  gemehrt,  Immenstadt  den  16.  Mai  1620  und  31.
Mai  1621",  dann  eine  Gemeindeordnung  vom  26.  März  1802,  beide
nur  handschriftlich  vorhanden.  Nach  den  bei  Weber  gegebenen  Auszügen ¬
  scheinen  nur  die  allgemein  gehaltenen  Bestimmungen  über  den
gesetzlichen  Güterstand  (allgemeine  Gütergemeinschaft)  noch  von  praktischer ¬
  Bedeutung  zu  sein.
37.  Statuten  der  Reichsabtei  Ochsenhausen  34  etwa  1695
schichte  des  Fürstenthums  Berchtesgaden.  München  1815.  In  beiden  findet  sich
nichts  darüber.
*  Von  den  bei  Peißl  164  mitgetheilten  Rubriken  gehören  dazu:  §  2  über
Verpfändung,  §  6  über  Vormundschaftsrechnungen,  §  8  über  Aufkündung,  dann
die  Bestimmungen  über  das  Näherrecht.
91  Weber  IV.  315.  Peißl  207.
*2  Nach  Weber  I.  S.  XXIII  wurde  der  Landesbrauch  in  der  Bibliothek
des  Ministeriums  der  Finanzen  aufgefunden,  war  also  an  Ort  und  Stelle  gar
nicht  vorhanden.
92  Weber  IV.  319.  Peißl  206.
*  Weber  IV.  289.  Peißl  205.  In  der  Geschichte  des  Reichsstifts  Ochsenhausen, ¬
  Ottobeuern  1829.  162--170  ist  nichts  davon  erwähnt.
            
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