Einleitung § 1.
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der Probstei Berchtesgaden, in welchem sonst schon seit dem 17. Jahrhundert ¬
das bayrische Landrecht Gesetzeskraft hat, finden sich aus
früherer Zeit Landesverordnungen, die nur handschriftlich vorhanden
auch ihrem Inhalt nach nicht weiter veröffentlicht sind, namentlich eine
Landespolizeiordnung 31/1 1629, deren Bestimmungen jedoch als zum
größeren Theil obsolet erscheinen 30
Schwaben. 35. Das Recht der Grafschaft Rothenfels 31
Diese hat ein Statut 5/10 1629 unter dem Titel: „Erläuterung und
Beisetzung etwelcher Artikel und Punkten des z'hrälten Landesbrauchs
der Grafschaft Rottenfelß soviel dessen schriftlich vorhanden von Graf
Haug von Königseckh", und eine Verordnung und Erläuterung 30/4
1787 die Aufhebung des Zugrechtes ex capite affinitatis et uxoris
und welche nach dem
nomine, die nur handschriftlich vorhanden sind
bei Weber gegebenen Auszug außer allgemein gehaltenen Vorschriften
über partikuläre Gütergemeinschaft keine noch anwendbaren civilrechtlichen ¬
Bestimmungen zu enthalten scheinen.
36. Das Recht der Herrschaft Staufen38 Diese ursprünglich ¬
mit der vorhergehenden zu einem Territorium verbunden im Besitz
der Grafen Königseck=Aulendorf hat ein gleichzeitig mit dem vorigen
erlassenes Statut „Landesordnung und Statuta der Herrschaft Stauffen
von Jörg Freiherrn von Königseckh wiederum erneuert, verbessert und
an vielen Orten gemehrt, Immenstadt den 16. Mai 1620 und 31.
Mai 1621", dann eine Gemeindeordnung vom 26. März 1802, beide
nur handschriftlich vorhanden. Nach den bei Weber gegebenen Auszügen ¬
scheinen nur die allgemein gehaltenen Bestimmungen über den
gesetzlichen Güterstand (allgemeine Gütergemeinschaft) noch von praktischer ¬
Bedeutung zu sein.
37. Statuten der Reichsabtei Ochsenhausen 34 etwa 1695
schichte des Fürstenthums Berchtesgaden. München 1815. In beiden findet sich
nichts darüber.
* Von den bei Peißl 164 mitgetheilten Rubriken gehören dazu: § 2 über
Verpfändung, § 6 über Vormundschaftsrechnungen, § 8 über Aufkündung, dann
die Bestimmungen über das Näherrecht.
91 Weber IV. 315. Peißl 207.
*2 Nach Weber I. S. XXIII wurde der Landesbrauch in der Bibliothek
des Ministeriums der Finanzen aufgefunden, war also an Ort und Stelle gar
nicht vorhanden.
92 Weber IV. 319. Peißl 206.
* Weber IV. 289. Peißl 205. In der Geschichte des Reichsstifts Ochsenhausen, ¬
Ottobeuern 1829. 162--170 ist nichts davon erwähnt.