Objekt : Darstellung des Wechselrechts nach gemeinem und hamburgischem Rechte und nach den Gesetzen der vorzüglichsten handelnden Staaten Europa's (1)

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Wien  1717.  u.  jetzt  die  Oesterreichische  1763.
Würtemberg  1759  und  in  subsidum  die  Leipziger  Wechselordnung. ¬
  Außerdem  verschiedene  einzele  Verordnungen.
Andre  Staaten  haben  einzele  Verordnungen  uͤber  verschiedene
Materien,  die  bei  Wechseln  vorkommen.
Hamburg  erhielt  sein  erstes  Wechselrecht  schon  1603,  wo
es  in  das  Statut  aufgenommen  wurde.  Im  Jahre  1711  erhielt
darauf  die  Stadt  eine  eigne  Wechselordnung,  zu  der  1729
ein  Nachtrag  hinzukam,  welchem  1732  eine  Verordnung  wegen
der  Wechselfähigkeit  folgte.  (Siehe  auch  oben  §.  207)
Es  versteht  sich  uͤbrigens,  daß,  wo  mehrere  Wechselordnungen ¬
  nach  einander  erlassen  worden,  allemal  die  juͤngere  vorgeht,
und  daß  deshalb  die  älteren  nur  als  subsidiär  zu  betrachten  sind,
also  erst  zur  Anwendung  kommen,  wo  jene  schweigen.  Fuͤr  die
Theorie  sind  sie  auch  dann  noch  zu  benutzen,  wenn  sie  als  Gesetze
aufgehoben  sind.
4)  Auf  die  Stadt  und  Landeswechselordnungen,  folgen  die
allgemeinen  Stadt  und  Landesgesetze,  und  auf  diese  die  allgemeinen ¬
  Rechte  und  zwar  zuerst  das  wenige,  was  die  Reichsgesetze  *)
üͤber  Wechsel  enthalten,  sodann  die  allgemeinen  Bestimmungen  derselben, ¬
  in  sofern  sie  anwendbar  sind.  Auf  die  Reichsgesetze  folgt
das  Canonische  und  zuletzt  das  Römische  Recht.  Die  Frage
ob  diese  Rechte  auf  Wechselverhaͤltnisse  anwendbar  seyn,  ist  eben
so,  wie  die,  ob  sie  bei  dem  Handelsrecht  uͤberhaupt  eintreten  koͤnnen, ¬
  zu  besahen.  Nur  muß  man  hier  mehr,  wie  irgendwo,  vernuͤnftige ¬
  hermeneutische  Regeln  beobachten.  Wechsel  selbst  sind
ein  eigenthuͤmliches  neueres  Rechtsinstitut,  welches  die  Roͤmer  nicht
kannten.  Es  wäre  daher  durchaus  verfehlt,  wenn  man  auf  Geschäfte, ¬
  deren  Beurtheilung  selbst  von  der  Natur  dieses  Institutes
abhaͤngt,  das  Roͤmische  Recht  anwenden  wollte;  und  die  beste
Warnung  dagegen  wuͤrden  die  aͤlteren  Schriften  und  Dissertationen ¬
  abgeben,  die  das  Wechselrecht  uͤberhaupt  nnter  Roͤmische  Ru*) ¬
  besonders  R.  A.  1654  u.  Reichsschl.  1671.
            
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