Objekt : Vergleichende Übersicht des heutigen römischen und preuszischen gemeinen Privatrechts (1)

Zum  fünften  Titel  des  I.  Theils  des  Allg.  Landrechts.
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Einer  der  wichtigsten  Entstehungsgründe  ist
Der  Vertrag.
Vertrag  ist  die  Vereinigung  Mehrerer  zu  einer  übereinstimmenden ¬
  Willenserklärung,  wodurch  ihre  Rechtsverhältnisse  bestimmt ¬
  werden.*)  Er  erfordert  auf  der  einen  Seite  ein  Anerbieten ¬
  und  auf  der  andern  Seite  Acception  dieses  Anerbietens.
Erst  wenn  beide  Requisite  vorhanden  sind,  ist  der  Vertrag  perfect.
Nach  röm.  Recht  hat  jedoch  ausnahmsweise  bisweilen  ein  bloßes
Versprechen  (pollicitatio)  ohne  Acceptation  die  Wirkung  einer
Obligatio,  nämlich  a.  das  Versprechen  zu  Gunsten  einer  res
publica,  welches  von  einem  Gegenwärtigen  geschehen  ?  und  auf
einer  justa  causa,  d.  i.  auf  einem  Grunde,  der  ein  hinlängliches
Motiv  für  die  pollicitatio  bildet,  beruhen  muß;  l.  1  pr.  §5  1
5.  1.  3  pr.  §  1  D.  50,  12.3)  Der  Mangel  dieses  Grundes  wird
jedoch  durchden  Anfang  der  Ausführung  dessen,  was  nach  dem  Versprechen ¬
  geschehen  soll,  ersetzt;  l.  19  pr.  D.  39,  5;  1.  1  §§  1—5
1.  3  pr.  D.  50,  12.  Ist  die  Pollicitation  schenkungsweise  geschehen,
so  kann  sich  der  Pollicitant  mit  dem  fünften  Theil  seines  Vermögens, ¬
  ebenso  seine  Erben  mit  dem  fünften  Theile  der  Erbschaft,
seine  Kinder  schon  mit  dem  zehnten  loskaufen;  l.  6  pr.  1.  9,  l.
14  D.  50,  12;  b.  ein  Versprechen  zum  Besten  einer  Kirche,
überhaupt  zum  Besten  eines  frommen  Zwecks  (ein  solches  Versprechen ¬
  heißt  Votum);  l.  2  §  2  D.  50,  12.  Die  nähere
Ausbildung  dieses  Instituts  fällt  in  das  canonische  Recht;  cl.  c.
6.  X  de  his,  quae  vis  metusve  causa  fiunt;  c.  6  X  de  festamentis. ¬
  *)  c.  Das  Versprechen,  wodurch  eine  Dos  bestellt  wird:
l.  6  C.  5,  11;  3)  und  d.  die  Auslobung,  d.  h.  das  Versprechen
an  eine  noch  ungewisse  Person  für  eine  Leistung,  die  von  ihrer
Seite  geschehen  würde.  *)  Auch  nach  preuß.  Recht  ist  ein  Versprechen, ¬
  wodurch  auf  nützliche  Geistesarbeiten  oder  gemeinnützige
körperliche  Fähigkeiten  oder  Unternehmungen  öffentlich  eine  Be*) ¬
  v.  Savigny  System  Bd.  3  p.  309.  Die  Definition,  welche  §  1,  1,  5.
ist  zu  eng,  weil  sie  nur  auf  den  s.  g.  obligatorischen
L.=R.  enthält,
Nach  Koch  (Lehrbuch  Bd.  2  §  546)  ist  Vertrag  eine
Vertrag  paßt.
wechselseitig  erklärte  Willensübereinstimmung  zweier  oder  mehrerer  Personen
oder  Aufhebung  eines  Rechtsverhältnisses  unter  ihnen  selbst.
zur  Begründung
Diese  Definition  entspricht  der  von  v.  Savigny.
2)  Daß  die  persönliche  Gegenwart  des  Versprechenden  zu  einer  gultigen =
  Pollicitation  gehöre,  ist  sehr  bestritten.  Vergl.  v.  Holzschuher  Theorie ¬
  Bd.  2  Abth.  2  p.  252  sq.  Nr.  1.
3)  Puchta  Pandecten  §  259.
v.  Holzschuher  Theorie  Bd.  2  Abth.  2  p.  254  Nr.  2.
5)  Puchta  Pandecten  §  259.
8)  Puchta  a.  a.  O.
            
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