Zum fünften Titel des I. Theils des Allg. Landrechts.
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Einer der wichtigsten Entstehungsgründe ist
Der Vertrag.
Vertrag ist die Vereinigung Mehrerer zu einer übereinstimmenden ¬
Willenserklärung, wodurch ihre Rechtsverhältnisse bestimmt ¬
werden.*) Er erfordert auf der einen Seite ein Anerbieten ¬
und auf der andern Seite Acception dieses Anerbietens.
Erst wenn beide Requisite vorhanden sind, ist der Vertrag perfect.
Nach röm. Recht hat jedoch ausnahmsweise bisweilen ein bloßes
Versprechen (pollicitatio) ohne Acceptation die Wirkung einer
Obligatio, nämlich a. das Versprechen zu Gunsten einer res
publica, welches von einem Gegenwärtigen geschehen ? und auf
einer justa causa, d. i. auf einem Grunde, der ein hinlängliches
Motiv für die pollicitatio bildet, beruhen muß; l. 1 pr. §5 1
5. 1. 3 pr. § 1 D. 50, 12.3) Der Mangel dieses Grundes wird
jedoch durchden Anfang der Ausführung dessen, was nach dem Versprechen ¬
geschehen soll, ersetzt; l. 19 pr. D. 39, 5; 1. 1 §§ 1—5
1. 3 pr. D. 50, 12. Ist die Pollicitation schenkungsweise geschehen,
so kann sich der Pollicitant mit dem fünften Theil seines Vermögens, ¬
ebenso seine Erben mit dem fünften Theile der Erbschaft,
seine Kinder schon mit dem zehnten loskaufen; l. 6 pr. 1. 9, l.
14 D. 50, 12; b. ein Versprechen zum Besten einer Kirche,
überhaupt zum Besten eines frommen Zwecks (ein solches Versprechen ¬
heißt Votum); l. 2 § 2 D. 50, 12. Die nähere
Ausbildung dieses Instituts fällt in das canonische Recht; cl. c.
6. X de his, quae vis metusve causa fiunt; c. 6 X de festamentis. ¬
*) c. Das Versprechen, wodurch eine Dos bestellt wird:
l. 6 C. 5, 11; 3) und d. die Auslobung, d. h. das Versprechen
an eine noch ungewisse Person für eine Leistung, die von ihrer
Seite geschehen würde. *) Auch nach preuß. Recht ist ein Versprechen, ¬
wodurch auf nützliche Geistesarbeiten oder gemeinnützige
körperliche Fähigkeiten oder Unternehmungen öffentlich eine Be*) ¬
v. Savigny System Bd. 3 p. 309. Die Definition, welche § 1, 1, 5.
ist zu eng, weil sie nur auf den s. g. obligatorischen
L.=R. enthält,
Nach Koch (Lehrbuch Bd. 2 § 546) ist Vertrag eine
Vertrag paßt.
wechselseitig erklärte Willensübereinstimmung zweier oder mehrerer Personen
oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses unter ihnen selbst.
zur Begründung
Diese Definition entspricht der von v. Savigny.
2) Daß die persönliche Gegenwart des Versprechenden zu einer gultigen =
Pollicitation gehöre, ist sehr bestritten. Vergl. v. Holzschuher Theorie ¬
Bd. 2 Abth. 2 p. 252 sq. Nr. 1.
3) Puchta Pandecten § 259.
v. Holzschuher Theorie Bd. 2 Abth. 2 p. 254 Nr. 2.
5) Puchta Pandecten § 259.
8) Puchta a. a. O.