19.5.
Hergenhahn, Th., Das Reichsgesetz, betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 20. April 1892.
(Oberlandesgerichtsrath Tränkner in Dresden.)
19.6.
Walter, Heinrich, Die Vergütung des Gerichtsvollziehers in Preußen für Wechselproteste.
(Oberamtsrichter Kranichfeld in Leipzig.)
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Literatur.
unlautern Wettbewerbs angenommen ist. — Von hervorragender Bedeutung und bleibendem
Werthe sind dagegen die Ausführungen des Verfaffers über den Rechtsschutz von Fabrikations-
und Geschäftsgeheimniffen und sie müssen den zur Anwendung des neuen Gesetzes Berufenen
dringend empfohlen werden, denn nur vom Standpunkte des Verfassers aus läßt sich eine
zweckmäßige Auslegung von 8 9 des Gesetzes erwarten. Zwingend weist der Verfasser nach,
daß bei dem Fabrikationsgeheimniß nicht das Geheimniß an sich, sondern die hinter diesem
stehende Erfindung des Rechtsschutzes theilhaftig gemacht werden müsse, und daß diese als
immaterielles Rechtsgut auf gleicher Stufe wie die patentfähige Erfindung stehe. Nicht ein-
verstanden dagegen ist der Unterzeichnete mit der Ansicht des Verfassers, daß es demgemäß
ein Geschäfts geheimniß nicht gebe. Auch im rein geschäftlichen Betriebe kann ureigene
Arbeitsthätigkeit neue den Gewerbebetrieb und Handel fördernde Ergebnisse liefern , die in
gleicherweise als immaterielle Rechtsgüter des Schutzes bedürfen. Es sei hier nur auf
Kundenlisten für neu eingeführte gewerbliche Erzeugnisse, auf die Erfindung der doppelten
Buchführung, im übrigen aber auf die Ausführungen des Unterzeichneten in seiner kürzlich
erschienenen systematischen Darstellung des Gesetzes vom 27. Mai 1896 verwiesen.
Landrichter vr. Lobe in Leipzig.
Die Vergütung -er Gerichtsvollzieher in Preußen für Wechelproteste von
Heinrich Walter. Berlin, Siemenroth & Trofchel. 1896. (58 S. Pr. 1 Mk.)
Durch das Preußische Gerichtskostengesetz vom 25. Juni 1895 §8 60 u. 130 sind die
Gebühren der Richter, Notare, Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher für Protestaufnahmen
neu bestimmt worden. Der Verf. beabsichtigt, in dem Schriftchen den (preußischen) Gerichts-
vollziehern die Anwendung des Gesetzes zu erleichtern. Außerhalb Preußens hat das Werk,
das die einschlagenden Gesetzesbestimmungen mit enthält, Werth um zu beurtheilen, wie weit
die Kosten der Gerichtsvollzieher richtig angesetzt seien. Aus den Ausführungen ist zu er-
wähnen, daß es nach preußischem Rechte fraglich ist, ob auch die Vergütung für Auslagen,
insbesonders für Abschriften, z. B. zum Wechselprotestregister,, mitgeregelt ist und wie weit
eine solche Vergütung eintritt. O.A.R. Kranich feld, Leipzig.
Das Reichsgesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom
20. April 1892. Von Th. Hergenhahn. Dritte, vermehrte und wesentlich
veränderte Auflage, bearbeitet von Dr. I. Liebmann, Rechtsanwalt in Frankfurt a. M.
Berlin 1895, Verlag v. Otto Liebmann.
Die früheren Auflagen des bekannten Kommentars von Hergenhahn sind durch die
inzwischen erschienenen weiteren Bearbeitungen des Gesetzes vom 20. April 1892, insbesondere
die von Förtsch, Birkenbihl und Neukamp einigermaßen überholt. Dies gereicht zwar dem
in der Praxis bewährten Werke selbst nicht zum Vorwurf. Der Kommentar ist ja alsbald
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erschienen und sein nunmehr verewigter Verf. war über-
haupt einer der ersten, die sich einer Bearbeitung des damals noch neuen Stoffes unterzogen
haben. Er konnte sich daher hierbei auf praktische Erfahrungen nicht stützen, war vielmehr
in der Hauptsache auf eine Benutzung der Gesetzesmaterialien beschränkt.
Immerhin machte sich unter diesen Umständen eine Neubearbeitung des'Werkes noth-
wendig. Diesem Bedürfnisse soll die vorliegende dritte Auflage abhelfen. Sie schließt sich
zwar bei Anordnung und bei der systematischen Einteilung des Stoffes an die beiden
früheren Auflagen an. Namentlich ist die der Kommentirung des Gesetzes vorausgeschickte
Einleitung enthaltend: I. Veranlassung und Entstehungsgeschichte des Gesetzes, II. Charak-
teristik der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, III. Inhaltsübersicht des Gesetzes, auch
in der dritten Auflage beibehalten worden. Dies ist nur zu billigen, da schon hier im Vor-
aus ein Einblick in die Grundprinzipien des Gesetzes gewährt und der wesentliche Unterschied
der Gesellschaft mit beschränkter Haftung — dieses Mittelgliedes zwischen der individual- und
kollektivistischen Gesellschaft — von den anderen verwandten Gesellschaflsformen — der