Volltext : Wirschinger, Franz Ludwig: ¬Das Jagdrecht des Königreichs Bayern für das rechtsrheinische Bayern und die Pfalz

Das  Jagdrecht  der  Pfalz.
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ordnungsmäßigen  unbehinderten  Zutritt  außer  an  dem  hiezu  bestimmten ¬
  Eingange  der  Umfriedung  verwehrt,  und  letztere  vermittels ¬
  Thüre  und  Schloß  verschlossen  sein.
Natürliche  Zutrittshindernisse, ¬
  wie  Gräben,  Wasserläufe,  Felsen,  Bahndämme  u.  dgl.
können  nach  dem  Wortlaute  der  I.=V.=O.  als  eine  Umfriedung  im
Sinne  derselben  nicht  erachtet  werden.  Daß  die  Mauer  aus  verbandetem ¬
  Mauerwerk  hergestellt  ist,  erscheint  nicht  erforderlich,
auch  eine  aus  Feld=  oder  Bruchsteinen  gesetzte  Umfriedung,
welche  den  freien  Zutritt  verhindert,  wird  als  Mauer  gelten
können;  doch  darf  weder  sie  noch  ein  Zaun  oder  eine  Hecke  derartige
Lücken  haben,  daß  Menschen  durch  dieselben  ohne  Beschädigung  der
Umfriedung  in  das  Innere  des  umfriedigten  Grundstücks  —  durch
Durchschlüpfen  oder  Durchkriechen  —  gelangen  können.  Einfache
Feldzäune  entsprechen  daher  den  Voraussetzungen  der  I.=V.=O.  nicht.
Der  Verschluß  der  Eingangsthüren  muß  mittels  Schlosses  hergestellt ¬
  sein,  das  durch  Schlüssel  zu  sperren  und  zu  öffnen  ist,
Schubriegel,  Sperrhacken  und  ähnliche  Verschlußvorrichtungen  genügen ¬
  daher  nicht.*)
Die  Größe  solcher  Grundstücke  kommt  nicht  in  Betracht.  Es
können  auch  bewaldete  Parzellen  sein.  18)
Der  Zusammenhang  der  Grundstücke  bezeichneter  Beschaffenheit ¬
  wird  nicht  erfordert;  derselbe  berechtigt  aber  auch  nicht  zur  Selbstausübung ¬
  der  Jagd,  wenn  die  Umfriedung  oder  Abschließung
des  Grundstücks  den  Anforderungen  der  J.=V.=O.  nicht  entspricht,
also  nur  einen  natürlichen  Abschluß  durch  ein  Gewässer,  Felsen
u.  dgl.  bildet,  wie  er  im  Sinne  des  Art.  2  Abs.  I  Ziff.  1b.  J.=G.
als  genügend  erachtet  werden  kann.  (s.  oben  S.  38).
Ob  auf  unbewaldete  (Feld=)  Grundstücke  innerhalb  eines
Waldes  unter  der  Voraussetzung  entsprechender  Umfriedung  und
16)  E.  d.  Cass.=H.  v.  5.  Juni  1863  (Abl.  692).
Das  Vorhandensein
von  Thüre  und  Schloß  genügt  nicht,  beide  müssen  auch  verschlossen  gehalten
werden,  soweit  nicht  der  ordnungsmäßige  Gebrauch  jeweils  ein  Oeffnen  erfordert. ¬
  E.  d.  R.=G.  v.  13.  März  1890  E.  XX  S.  342.
Daß  die  Umschließung  auch  den  Eintritt  von  Wild  verhindere,  ist
nicht  nothwendig  und  liegt  auch  nicht  im  Sinne  des  §  5  Abs.  III,  der  ja
dem  Grundeigenthümer  die  Jagdausübung  wahren  will,  welche  bei  einem
den  Zutritt  von  Wild  (mit  Ausnahme  von  Federwild,  das  ja  ohnedies  nicht
abgehalten  werden  könnte)  verhindernden  Abschlusse  unmöglich  würde.  Von
einer  Beschränkung  auf  Federwildjagd  ist  nicht  die  Rede,  die  Jagdausübung
des  Grundbesitzers  muß  sich  demnach  auf  jede  Gattung  Wild  erstrecken  können
und  vermag  daher  ein  das  letztere  abhaltender  Verschluß  nicht  gefordert  zu
werden.  Der  Abschluß  soll  nur  den  freien  Zutritt  der  Menschen  abhalten.
S.  übrigens  oben  S.  40  Note  29  und  Bl.  f.  R.=A.  Bd.  XLIV  S.  1  u.  ff.
Vgl.  §  5  Abs.  II  mit  Abs.  V:  Einzelne  im  Felde  liegende  Waldso ¬
 -
  können  in  die  Verpachtung  der  Feldjagd  einbezogen  werden
ferne  eben  Abs.  V  J.=V.=O.  §  5  nicht  zutrifft,  der  alle  und  jede  umfriedete
Grundstücke  ausnimmt.
            
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