Das Jagdrecht der Pfalz.
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ordnungsmäßigen unbehinderten Zutritt außer an dem hiezu bestimmten ¬
Eingange der Umfriedung verwehrt, und letztere vermittels ¬
Thüre und Schloß verschlossen sein.
Natürliche Zutrittshindernisse, ¬
wie Gräben, Wasserläufe, Felsen, Bahndämme u. dgl.
können nach dem Wortlaute der I.=V.=O. als eine Umfriedung im
Sinne derselben nicht erachtet werden. Daß die Mauer aus verbandetem ¬
Mauerwerk hergestellt ist, erscheint nicht erforderlich,
auch eine aus Feld= oder Bruchsteinen gesetzte Umfriedung,
welche den freien Zutritt verhindert, wird als Mauer gelten
können; doch darf weder sie noch ein Zaun oder eine Hecke derartige
Lücken haben, daß Menschen durch dieselben ohne Beschädigung der
Umfriedung in das Innere des umfriedigten Grundstücks — durch
Durchschlüpfen oder Durchkriechen — gelangen können. Einfache
Feldzäune entsprechen daher den Voraussetzungen der I.=V.=O. nicht.
Der Verschluß der Eingangsthüren muß mittels Schlosses hergestellt ¬
sein, das durch Schlüssel zu sperren und zu öffnen ist,
Schubriegel, Sperrhacken und ähnliche Verschlußvorrichtungen genügen ¬
daher nicht.*)
Die Größe solcher Grundstücke kommt nicht in Betracht. Es
können auch bewaldete Parzellen sein. 18)
Der Zusammenhang der Grundstücke bezeichneter Beschaffenheit ¬
wird nicht erfordert; derselbe berechtigt aber auch nicht zur Selbstausübung ¬
der Jagd, wenn die Umfriedung oder Abschließung
des Grundstücks den Anforderungen der J.=V.=O. nicht entspricht,
also nur einen natürlichen Abschluß durch ein Gewässer, Felsen
u. dgl. bildet, wie er im Sinne des Art. 2 Abs. I Ziff. 1b. J.=G.
als genügend erachtet werden kann. (s. oben S. 38).
Ob auf unbewaldete (Feld=) Grundstücke innerhalb eines
Waldes unter der Voraussetzung entsprechender Umfriedung und
16) E. d. Cass.=H. v. 5. Juni 1863 (Abl. 692).
Das Vorhandensein
von Thüre und Schloß genügt nicht, beide müssen auch verschlossen gehalten
werden, soweit nicht der ordnungsmäßige Gebrauch jeweils ein Oeffnen erfordert. ¬
E. d. R.=G. v. 13. März 1890 E. XX S. 342.
Daß die Umschließung auch den Eintritt von Wild verhindere, ist
nicht nothwendig und liegt auch nicht im Sinne des § 5 Abs. III, der ja
dem Grundeigenthümer die Jagdausübung wahren will, welche bei einem
den Zutritt von Wild (mit Ausnahme von Federwild, das ja ohnedies nicht
abgehalten werden könnte) verhindernden Abschlusse unmöglich würde. Von
einer Beschränkung auf Federwildjagd ist nicht die Rede, die Jagdausübung
des Grundbesitzers muß sich demnach auf jede Gattung Wild erstrecken können
und vermag daher ein das letztere abhaltender Verschluß nicht gefordert zu
werden. Der Abschluß soll nur den freien Zutritt der Menschen abhalten.
S. übrigens oben S. 40 Note 29 und Bl. f. R.=A. Bd. XLIV S. 1 u. ff.
Vgl. § 5 Abs. II mit Abs. V: Einzelne im Felde liegende Waldso ¬
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können in die Verpachtung der Feldjagd einbezogen werden
ferne eben Abs. V J.=V.=O. § 5 nicht zutrifft, der alle und jede umfriedete
Grundstücke ausnimmt.