Objekt : ¬Das österreichische Frauenrecht (1)

Begriffe  über  im  geselligen  Umgange  sehr  häufig  vorkommende ¬
  Gegenstände  nothwendig  erweitert  werden,
und  sie  anderseits  auch  die  Überzeugung  erhalten  müssen,
mit  welcher  besonderen  Rücksicht  die  Staatsverwaltung
für  die  Sicherstellung  der  sie  eigens  beruͤhrenden  Rechte
und  Verbindlichkeiten  Sorge  getragen  hat,  wodurch  sie
zur  eifrigsten  Erfüllung  ihrer  Pflichten  und  Obliegenheiten ¬
  als  Staatsbürgerinnen  und  Familienglieder  nur  noch
mehr  aufgemuntert  werden  duͤrften.
Eine  Zusammenstellung  dieser  Vorschriften  unter
gedrängter  Vorausschickung  der  in  jenem  Hauptzweige
der  Legislation,  nämlich  in  dem  Civilgesetze,  zur  Einleitung ¬
  dienenden  Hauptgrundsätze,  und  mit  Beifügung
der  allenfalls  erforderlichen  kritischen  Beleuchtung  und
umständlichen  Erörterung  dürfte  daher  ein  zweckdienliches
Werk  seyn,  da  dasselbe  gewiß  im  Nothfalle  als
Rathgeber  und  auch  als  Leitfaden  beim  Unterrichte ¬
  benützt  werden  könnte,  wenn  der  höhere
Stand,  oder  die  besonderen  Verhältnisse  eine  Ausbildung ¬
  in  dieser  Hinsicht  den  Altern  oder  Erziehern  erwünschlich ¬
  machen  sollte.
Es  bedarf  wohl  keiner  Erörterung,  daß  das  weibliche ¬
  Geschlecht  dadurch  nicht  zu  Rechtsgelehrten  ausgebildet, ¬
  oder  der  Leitung  derselben  in  den  hier  entwickelten ¬
  Geschäften  enthoben  werden  soll;  im  Gegentheile,
            
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