Metadata : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 60, Abth. 1 = N.F. Bd. 53, Abth. 1 (1866))

7.2. Bergwerksgesellschaft. Handelsgeschäft. Handelsgesellschaft. Competenz

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(bei der Klage oder Anklage) war, sondern so wie er als
Forderung der klagenden Partei, des Fiskals u. s. w. in
deren Antrag dem Erkenntniß unterbreitet ist, zur Maßgabe
der Berufbarkeit dienen soll;
I. E., daß daher in der vorliegenden Sache nach Maß-
gabe des obenerwähnten Gegenstands des Antrags des Fis-
kals die Appellation desselben nicht statthaft ist;
Aus diesen Gründen
verwirft der Appell.-Ger.-Hof, als Kgl. Preuß. Appell.-Gericht
in Rheinschifffahrts-Angelegenheiten erkennend, die Berufung
wider das Erkenntniß des Königl. Rheinzollgerichts zu Düssel-
dorf vom 17. August 1865 als unstatthaft.
III. Senat. Sitzung vom 24. November 1865.
Advokat: Esser I. jun.

Bergwerksgesellschaft. — Handelsgeschäft. — Handels-
gesellschaft. — Competenz.
Eine Bergwerksgesellschaft, welche die selbst ge-
wonnenen Producte zum Zweck der Veräußerung
verarbeitet, macht keine Handelsgeschäfte, wird
dadurch nicht zur Handelsgesellschaft und ist
daher auch das Handelsgericht nicht competent
über dieStreitigkeiten der Gewerken unter sich
zu entscheiden.
Malcomson - Mülwany.
I. E-, daß zuvörderst dem ersten Richter in keiner Weise
beigetreten werden kann, wenn er von der Annahme ausgeht,
daß die Gewinnung beweglicher Sachen, um sie durch Fabri-
kation verarbeitet weiter zu veräußern, auch in dem Falle
ein Handelsgeschäft sei, daß diese Gewinnung durch Selbst-
production — vorliegend durch Extraction von Kohlen aus
eigenem Bergwerke und Benutzung eigenen Lehms und Thons
— geschehe;
Daß eine solche Selbstproduction weder nach dem Sprach-
gebrauchs noch nach der Absicht der Gesetzgebung unter den
Begriff der im Art. 271 Nr. 1 des Allgem. Deutschen Handels-
Gesetz-Buchs dem Kauf gleichgestellten „anderweiten Anschaf-

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