Object : Meibom, Victor von: ¬Der Immobiliararrest im Geltungsbereiche der deutschen Civilprozeßordnung

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Hypothek  zu  bewirken.  Die  C.=P.=O.  enthält  sich  jedoch  einer
hierauf  bezüglichen  Anordnung;  sie  überläßt  es  den  Landesgesetzen
zu  bestimmen,  durch  welche  Mittel  der  Arrest  in  das  unbewegliche ¬
  Vermögen  vollzogen  werden  soll.  Die  Stellung  der  Landesgesetzgebung ¬
  zu  dieser  Frage  war  in  den  einzelnen  Staaten
eine  verschiedene.  Wie  bei  der  Immobiliarexekution  die  Landesgesetze ¬
  von  einander  hinsichtlich  der  Frage  abweichen,  ob  ein
vollstreckbares  Urtheil  einen  Titel  zur  Eintragung  einer  Hypothek ¬
  (Judikatshypothek)  abgibt,  so  stimmen  sie  auch  bei  dem
Immobiliararreste  hinsichtlich  der  Frage  nicht  überein,  ob  die
Eintragung  oder  Vormerkung  einer  Hypothek  zur  Vollziehung
des  Arrestes  stattsindet.  Man  kann  in  dieser  Hinsicht  die
Landesgesetze  in  vier  Gruppen  sondern:
1.  solche,  welche  die  Vollziehung  des  Immobiliararrestes
durch  Veräußerungsverbot  bewirken;
2,  solche,  welche  neben  dem  Veräußerungsverbot  dem  Arrestgläubiger ¬
  ein  Vorzugsrecht  vor  andern  Gläubigern,  welche
später  Zwangsvollstreckung  oder  Arrest  suchen,  jedoch
kein  Pfandrecht  einräumen;
3.  solche,  welche  die  Vollziehung  des  Immobiliararrestes
durch  Eintragung  oder  Vormerkung  einer  Hypothek,  endlich
4.  solche,  welche  die  Vollziehung  desselben  durch  Veräußerungsverbot ¬
  und  Vormerkung  einer  Hypothek  bewirken. ¬

Erste  Gruppe.
Sie  setzt  sich  zusammen  aus  den  gemeinrechtlichen  Rechtsgebieten, ¬
  in  welchen  gesetzliche  Bestimmungen  über  den  Immobiliararrest ¬
  nach  der  Civilprozeßordnung  nicht  erlassen  worden
sind*),  und  aus  den  Staaten,  in  welchen  die  infolge  der  Civilprozeßordnung ¬
  erlassenen  Landesgesetze  das  Veräußerungsverbot
für  das  Mittel  zur  Vollziehung  des  Immobiliararrestes  er113. ¬

laren  2).  Wie  in  den  ersteren  Staaten  die  oben  dargestellten
1)  Vgl.  oben  S.  16.
2)  Württemberg  A.=G.  zur  C.=P.=O.  Art.  27.  Baden  A.=G.
            
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