Einleitung.
§ 5.)
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in Hypothekensachen. Indes ist die Ausscheidung der materiellen und
formellen Vorschriften nicht ganz streng durchgeführt. 5)
§ 5.
IV. Zeitliche Grenzen der Herrschaft des Hypothekengesetzes.
Nach dem Einführungsgesetz vom 1. Juni 1822 § 1 sollte das
Hyp.=Gesetz mit dem 1. Juni 1825 in Wirksamkeit treten und nur für
die Gebiete, in denen bis dahin die Kemptner Landtafel oder das Institut ¬
der sog. Lehenkonsense galt (§ 2 Nr. 3 und 5), wurde der Zeitpunkt ¬
der Einführung auf den 1. Januar 1827 festgesetzt. Aber der
Nachtrag zum Einführ.=Gesetz (§ 4. A. Nr. 3.) hat den Termin für
die übrigen Landesteile vom 1. Juni 1825 auf den 1. Juni 1826
verlegt.
Für die Frage, ob und inwieweit das Hyp.=Gesetz auf die bei
seinem Inslebentreten bestehenden Pfandrechtsverhältnisse eingewirkt
hat, ist in erster Linie entscheidend, daß durch das neue Gesetz das bis
dahin geltende Immobiliarpfandrecht nicht bloß in einzelnen Sätzen
geändert, sondern auf ganz neue Grundlagen gestellt werden sollte*),
und zwar für alle Landesteile in formeller Hinsicht, indem an die
Stelle der partikulären Verschiedenheit ein einheitliches Recht treten
sollte, für die Mehrzahl aber auch in materieller Beziehung, wie sich
aus der kurzen Schilderung in § 2 ergiebt. Indem der Gesetzgeber von
der entschiedenen Unhaltbarkeit des damaligen Pfandrechtszustands
ausging, konnte es nicht seine Absicht sein, Rechtsverhältnisse, die
unter der bisherigen als mangelhaft erkannten Gesetzgebung ihre Gestalt ¬
empfangen hatten, für die Zeit der Herrschaft des neuen Gesetzes
aufrecht zu erhalten, die heimlichen, stillschweigenden, generellen und
privilegierten Hypotheken neben den von den Prinzipien der Öffentlichkeit ¬
und Spezialität beherrschten Hypotheken fortzuführen, bis sie allmählich ¬
ihr normales Lebensziel erreichen. Schon die damit untrennbar ¬
verbundene Verwirrung des Rechtszustands mußte ihn vor der
sonst wohlberechtigten Schonung erworbener Rechte abhalten. Kurz,
es wurde zwar dem Hyp.=Gesetz keine rückwirkende Kraft
beigelegt, wohl aber den nach dem früheren Rechte be5) ¬
Z. B. HG. § 21 a. E. § 150. Gönner I S. 229 Ziff. 4, S. 255.
1) Einführungsgesetz § 1.