Volltext : ¬Das bayerische Hypothekenrecht (300)

Einleitung.
§  5.)
13
in  Hypothekensachen.  Indes  ist  die  Ausscheidung  der  materiellen  und
formellen  Vorschriften  nicht  ganz  streng  durchgeführt.  5)
§  5.
IV.  Zeitliche  Grenzen  der  Herrschaft  des  Hypothekengesetzes.
Nach  dem  Einführungsgesetz  vom  1.  Juni  1822  §  1  sollte  das
Hyp.=Gesetz  mit  dem  1.  Juni  1825  in  Wirksamkeit  treten  und  nur  für
die  Gebiete,  in  denen  bis  dahin  die  Kemptner  Landtafel  oder  das  Institut ¬
  der  sog.  Lehenkonsense  galt  (§  2  Nr.  3  und  5),  wurde  der  Zeitpunkt ¬
  der  Einführung  auf  den  1.  Januar  1827  festgesetzt.  Aber  der
Nachtrag  zum  Einführ.=Gesetz  (§  4.  A.  Nr.  3.)  hat  den  Termin  für
die  übrigen  Landesteile  vom  1.  Juni  1825  auf  den  1.  Juni  1826
verlegt.
Für  die  Frage,  ob  und  inwieweit  das  Hyp.=Gesetz  auf  die  bei
seinem  Inslebentreten  bestehenden  Pfandrechtsverhältnisse  eingewirkt
hat,  ist  in  erster  Linie  entscheidend,  daß  durch  das  neue  Gesetz  das  bis
dahin  geltende  Immobiliarpfandrecht  nicht  bloß  in  einzelnen  Sätzen
geändert,  sondern  auf  ganz  neue  Grundlagen  gestellt  werden  sollte*),
und  zwar  für  alle  Landesteile  in  formeller  Hinsicht,  indem  an  die
Stelle  der  partikulären  Verschiedenheit  ein  einheitliches  Recht  treten
sollte,  für  die  Mehrzahl  aber  auch  in  materieller  Beziehung,  wie  sich
aus  der  kurzen  Schilderung  in  §  2  ergiebt.  Indem  der  Gesetzgeber  von
der  entschiedenen  Unhaltbarkeit  des  damaligen  Pfandrechtszustands
ausging,  konnte  es  nicht  seine  Absicht  sein,  Rechtsverhältnisse,  die
unter  der  bisherigen  als  mangelhaft  erkannten  Gesetzgebung  ihre  Gestalt ¬
  empfangen  hatten,  für  die  Zeit  der  Herrschaft  des  neuen  Gesetzes
aufrecht  zu  erhalten,  die  heimlichen,  stillschweigenden,  generellen  und
privilegierten  Hypotheken  neben  den  von  den  Prinzipien  der  Öffentlichkeit ¬
  und  Spezialität  beherrschten  Hypotheken  fortzuführen,  bis  sie  allmählich ¬
  ihr  normales  Lebensziel  erreichen.  Schon  die  damit  untrennbar ¬
  verbundene  Verwirrung  des  Rechtszustands  mußte  ihn  vor  der
sonst  wohlberechtigten  Schonung  erworbener  Rechte  abhalten.  Kurz,
es  wurde  zwar  dem  Hyp.=Gesetz  keine  rückwirkende  Kraft
beigelegt,  wohl  aber  den  nach  dem  früheren  Rechte  be5) ¬
  Z.  B.  HG.  §  21  a.  E.  §  150.  Gönner  I  S.  229  Ziff.  4,  S.  255.
1)  Einführungsgesetz  §  1.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer