§ 142. Bewirkung der Leistung nach Treu und Glauben.
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und Glauben sind die allgemeinen sittlichen Grundlagen des Verkehrs?),
nach denen (im Gegensatz zum Buchstaben) der Inhalt der Verpflichtung
zu bestimmen ist. Entscheidend ist die Auffassung der Allgemeinheit,
nicht die subjektive Ansicht der Parteien des Schuldverhältnisses. Auf
der anderen Seite ist bei der Beurtheilung auf die Verkehrssitte
Rücksicht zu nehmen*). Diese ist zeitlich und örtlich, ja selbst unter
Umständen nach der Art des Personenkreises, dem Gläubiger und
Schuldner angehören, eine verschiedene (z. B. eine andere in Börsenkreisen ¬
als unter Landleuten). Uebrigens ist die Verkehrssitte nicht
selbständige Beurtheilungsnorm, sondern nur adminikulirend bei der
Beurtheilung der Leistung nach Treu und Glauben in Betracht zu
ziehen*). Dabei ist die Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses
und der Ort, dessen Sitten sich die Parteien vermuthlich unterwerfen
wollten, zu berücksichtigen. Ist kein derartiger Ort ersichtlich, so ist die
Sitte desjenigen Ortes maßgebend, dessen Rechten das Schuldverhältniß
im Allgemeinen untersteht*2); es sei denn daß diese Ortssitte beiden
Parteien nicht bekannt war12).
3. Die Vorschrift des § 242 BGB. ist eine zwingende Rechtsnorm,
daher vom Richter von Amtswegen*4) zu beachten*5). Das Schuldverhältniß ¬
wird von der Rechtsordnung nur mit einem im obigen
Rahmen befindlichen Inhalt zugelassen. Dies bestimmt die Verpflichtungen ¬
des Schuldners zu seinem Vortheil oder Nachtheil gegenüber
dem Gläubiger, und ist insofern auch für den letzteren maßgebend.
9) Wohl zu unterscheiden vom guten Glauben des Einzelnen. Treu und
Glauben ist etwas Objektives: die Auffassung der Allgemeinheit über Redlichkeit ¬
und Anstand. Anderseits darf man das Ideal auch nicht zu hoch stecken
(wie Stammler S. 40ff.).
Dies überschreitet die Aufgaben des Rechts und
verträgt sich nicht mit der gleichzeitig geforderten Berücksichtigung der „Verkehrssitte", ¬
welcher derartige Ideale fremd sind (s. u.).
10) Im Handelsrecht (unter Kaufleuten, in Ansehung der Bedeutung von
Handlungen und Unterlassungen) auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten ¬
und Gebräuche. § 346 HGB.
11) Nach Maßgabe des oben Bd. I § 13 nach Note 18 Gesagten.
12) S. o. Bd. I § 28 Ziff. 5. So, obschon die Verkehrssitte als solche Recht
im objektiven Sinne nicht ist. Dies zeigt sich gleich im Folgenden (Unauwendbarkeit ¬
bei Unbekanntschaft der Parteien mit der betreffenden Ortssitte). Im -
Allgemeinen entscheidet also in Zweifelsfällen die für den Schuldner maßgebende ¬
Ortssitte (arg. Bd. I § 28 zu Note 44).
13) War sie blos dem Schuldner unbekannt, so kann die Beurtheilung
des Schuldverhältnisses nach Treu und Glauben dennoch zu ihrer Anwendung
führen: wenn nämlich der Gläubiger die Bekanntschaft des Schuldners mit jener
Sitte erwarten durfte. S. auch Dernburg § 10 Ziff. III. e41. 4w
14) Z. Z im Prozesse auch bei Ausbleiben des Beklagten.
15) Es entsteht daher (ähnlich wie in § 226 BGB.) nicht blos eine Eintebe ¬
(exceptio doli) für den Schulder., S. schon (obes Bd. 1 § 36 zu Note 18.
S. auch Stammler S. 49.