Inhaltsverzeichnis : System des deutschen bürgerlichen Rechts (Bd. 2[,1])

§  142.  Bewirkung  der  Leistung  nach  Treu  und  Glauben.
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und  Glauben  sind  die  allgemeinen  sittlichen  Grundlagen  des  Verkehrs?),
nach  denen  (im  Gegensatz  zum  Buchstaben)  der  Inhalt  der  Verpflichtung
zu  bestimmen  ist.  Entscheidend  ist  die  Auffassung  der  Allgemeinheit,
nicht  die  subjektive  Ansicht  der  Parteien  des  Schuldverhältnisses.  Auf
der  anderen  Seite  ist  bei  der  Beurtheilung  auf  die  Verkehrssitte
Rücksicht  zu  nehmen*).  Diese  ist  zeitlich  und  örtlich,  ja  selbst  unter
Umständen  nach  der  Art  des  Personenkreises,  dem  Gläubiger  und
Schuldner  angehören,  eine  verschiedene  (z.  B.  eine  andere  in  Börsenkreisen ¬
  als  unter  Landleuten).  Uebrigens  ist  die  Verkehrssitte  nicht
selbständige  Beurtheilungsnorm,  sondern  nur  adminikulirend  bei  der
Beurtheilung  der  Leistung  nach  Treu  und  Glauben  in  Betracht  zu
ziehen*).  Dabei  ist  die  Zeit  der  Entstehung  des  Schuldverhältnisses
und  der  Ort,  dessen  Sitten  sich  die  Parteien  vermuthlich  unterwerfen
wollten,  zu  berücksichtigen.  Ist  kein  derartiger  Ort  ersichtlich,  so  ist  die
Sitte  desjenigen  Ortes  maßgebend,  dessen  Rechten  das  Schuldverhältniß
im  Allgemeinen  untersteht*2);  es  sei  denn  daß  diese  Ortssitte  beiden
Parteien  nicht  bekannt  war12).
3.  Die  Vorschrift  des  §  242  BGB.  ist  eine  zwingende  Rechtsnorm,
daher  vom  Richter  von  Amtswegen*4)  zu  beachten*5).  Das  Schuldverhältniß ¬
  wird  von  der  Rechtsordnung  nur  mit  einem  im  obigen
Rahmen  befindlichen  Inhalt  zugelassen.  Dies  bestimmt  die  Verpflichtungen ¬
  des  Schuldners  zu  seinem  Vortheil  oder  Nachtheil  gegenüber
dem  Gläubiger,  und  ist  insofern  auch  für  den  letzteren  maßgebend.
9)  Wohl  zu  unterscheiden  vom  guten  Glauben  des  Einzelnen.  Treu  und
Glauben  ist  etwas  Objektives:  die  Auffassung  der  Allgemeinheit  über  Redlichkeit ¬
  und  Anstand.  Anderseits  darf  man  das  Ideal  auch  nicht  zu  hoch  stecken
(wie  Stammler  S.  40ff.).
Dies  überschreitet  die  Aufgaben  des  Rechts  und
verträgt  sich  nicht  mit  der  gleichzeitig  geforderten  Berücksichtigung  der  „Verkehrssitte", ¬
  welcher  derartige  Ideale  fremd  sind  (s.  u.).
10)  Im  Handelsrecht  (unter  Kaufleuten,  in  Ansehung  der  Bedeutung  von
Handlungen  und  Unterlassungen)  auf  die  im  Handelsverkehr  geltenden  Gewohnheiten ¬
  und  Gebräuche.  §  346  HGB.
11)  Nach  Maßgabe  des  oben  Bd.  I  §  13  nach  Note  18  Gesagten.
12)  S.  o.  Bd.  I  §  28  Ziff.  5.  So,  obschon  die  Verkehrssitte  als  solche  Recht
im  objektiven  Sinne  nicht  ist.  Dies  zeigt  sich  gleich  im  Folgenden  (Unauwendbarkeit ¬
  bei  Unbekanntschaft  der  Parteien  mit  der  betreffenden  Ortssitte).  Im -

Allgemeinen  entscheidet  also  in  Zweifelsfällen  die  für  den  Schuldner  maßgebende ¬
  Ortssitte  (arg.  Bd.  I  §  28  zu  Note  44).
13)  War  sie  blos  dem  Schuldner  unbekannt,  so  kann  die  Beurtheilung
des  Schuldverhältnisses  nach  Treu  und  Glauben  dennoch  zu  ihrer  Anwendung
führen:  wenn  nämlich  der  Gläubiger  die  Bekanntschaft  des  Schuldners  mit  jener
Sitte  erwarten  durfte.  S.  auch  Dernburg  §  10  Ziff.  III.  e41.  4w
14)  Z.  Z  im  Prozesse  auch  bei  Ausbleiben  des  Beklagten.
15)  Es  entsteht  daher  (ähnlich  wie  in  §  226  BGB.)  nicht  blos  eine  Eintebe ¬
  (exceptio  doli)  für  den  Schulder.,  S.  schon  (obes  Bd.  1  §  36  zu  Note  18.
S.  auch  Stammler  S.  49.
            
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