Volltext : Silos Susviela, Domingo: Orígen del derecho de castigar y fundamento de la penalidad

Einleitung.  Vom  Pandektenrecht  im  allgemeinen.
auf  den  heutigen  Tag  bilden  den  grösseren  Teil  des  bei  uns  geltenden
Privatrechts  Rechtssätze,  welche  auf  aufserdeutschem  Boden  erwachsen
sind,  und  gelten  in  der  ihnen  dort  gegebenen  Gestalt,  nicht  durch
die  Münzstätte  der  heimischen  Gesetzgebung  umgeformt.  Gerade  der
jenige  Teil  des  Privatrechts,  welcher  unter  dem  Namen  Pandektenrecht
zusammengefasst  wird,  ruht  überwiegend  auf  römischem,  in  kleinerem
Umfang  auf  kanonischem  Recht.
Der  geschichtliche  Vorgang,  durch  welchen  römisches  und  kanonisches ¬
  Recht  diese  beherrschende  Stellung  im  Rechte  Deutschlands
erlangt  haben,  ist  kein  einfacher.  Wie  er  sich  nicht  blols  über  Jahrzehnte ¬
  sondern  über  Jahrhunderte  erstreckt,  so  setzt  er  sich  aus  zahlreichen ¬
  inneren  und  äufseren  Umständen  zusammen.  Im  ganzen  vollzieht ¬
  sich  die  sogenannte  Rezeption  für  die  beiden  fremden  Rechtskörper ¬
  gleichzeitig  und  durch  dieselben  bewegenden  Kräfte.  Ihre  Betrachtung ¬
  führt  in  die  Zeit  des  Mittelalters  und  zwar  nach  Italien.
In  Italien  hatte  das  römische  Recht  auch  nach  Untergang  des
weströmischen  Reichs  nicht  aufgehört,  geltendes  Recht  und  Gegenstand
der  Behandlung  auf  Rechtsschulen  zu  sein.  Selbst  die  Gestalt,
welche  das  römische  Recht  durch  die  gesetzgeberische  Thätigkeit  des
oströmischen  Kaisers  Justinian  empfangen,  hatte  sich  in  Italien  in
Gefolge  und  unter  den  Schutz  der  byzantinischen  Waffen  eingebürgert
und  nach  dem  Verschwinden  der  oströmischen  Herrschaft  in  Kraft
erhalten.  Unterstützt  von  der  Anschauung,  dass  das  römische  Recht,
weil  von  den  Vorfahren  der  damaligen  Träger  der  römischen  Kaiserkrone ¬
  geschaffen,  ein  dem  ganzen  imperium  romanum  gemeinsanes,
das  gemeine  kaiserliche  Recht  sei,  begünstigt  von  den  Kaisern,  weil
ihren  Machtbestrebungen  förderlich,  und  willig  aufgenommen  von  dem
sich  reich  entfaltenden  Verkehrsleben,  war  das  römische  Recht  zun
herrschenden  Recht  in  Italien  geworden  und  besals,  wenn  wir
von  dem  auf  eine  besondere  Lebenssphäre  begrenzten  Lehenrecht  absehen, ¬
  nur  einen  Mitbewerber  um  die  Herrschaft,  das  unter  dem  Einfluss ¬
  der  christlichen  Kirche  im  Abendlande  entstandene  kanonische
Recht.  Aber  gerade  im  Privatrecht,  wo  der  Schwerpunkt  des  römischen
Rechts  lag,  stellte  das  kanonische  Recht  keine  erschöpfenden  Bestimnmungen ¬
  auf,  und  die  es  getroffen,  fussten  zum  grössten  Teil  auf  römischen ¬
  Recht.  So  bestand  im  ganzen  zwischen  den  beiden  Rechts
körpern  kein  feindlicher  Gegensatz,  sondern  eine  Verbindung,  die  in
der  Folge  dem  römischen  Recht  bei  der  Verbreitung  aufserhalb  der
apenninischen  Halbinsel  ein  wichtiges  Förderungsmittel  wurde.
Der  Aufschwung  in  der  praktischen  Geltung  des  römischen  Rechts
hing  eng  zusammen  mit  einem  Aufschwung  in  der  wissenschaftlichen
            
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