Einleitung. Vom Pandektenrecht im allgemeinen.
auf den heutigen Tag bilden den grösseren Teil des bei uns geltenden
Privatrechts Rechtssätze, welche auf aufserdeutschem Boden erwachsen
sind, und gelten in der ihnen dort gegebenen Gestalt, nicht durch
die Münzstätte der heimischen Gesetzgebung umgeformt. Gerade der
jenige Teil des Privatrechts, welcher unter dem Namen Pandektenrecht
zusammengefasst wird, ruht überwiegend auf römischem, in kleinerem
Umfang auf kanonischem Recht.
Der geschichtliche Vorgang, durch welchen römisches und kanonisches ¬
Recht diese beherrschende Stellung im Rechte Deutschlands
erlangt haben, ist kein einfacher. Wie er sich nicht blols über Jahrzehnte ¬
sondern über Jahrhunderte erstreckt, so setzt er sich aus zahlreichen ¬
inneren und äufseren Umständen zusammen. Im ganzen vollzieht ¬
sich die sogenannte Rezeption für die beiden fremden Rechtskörper ¬
gleichzeitig und durch dieselben bewegenden Kräfte. Ihre Betrachtung ¬
führt in die Zeit des Mittelalters und zwar nach Italien.
In Italien hatte das römische Recht auch nach Untergang des
weströmischen Reichs nicht aufgehört, geltendes Recht und Gegenstand
der Behandlung auf Rechtsschulen zu sein. Selbst die Gestalt,
welche das römische Recht durch die gesetzgeberische Thätigkeit des
oströmischen Kaisers Justinian empfangen, hatte sich in Italien in
Gefolge und unter den Schutz der byzantinischen Waffen eingebürgert
und nach dem Verschwinden der oströmischen Herrschaft in Kraft
erhalten. Unterstützt von der Anschauung, dass das römische Recht,
weil von den Vorfahren der damaligen Träger der römischen Kaiserkrone ¬
geschaffen, ein dem ganzen imperium romanum gemeinsanes,
das gemeine kaiserliche Recht sei, begünstigt von den Kaisern, weil
ihren Machtbestrebungen förderlich, und willig aufgenommen von dem
sich reich entfaltenden Verkehrsleben, war das römische Recht zun
herrschenden Recht in Italien geworden und besals, wenn wir
von dem auf eine besondere Lebenssphäre begrenzten Lehenrecht absehen, ¬
nur einen Mitbewerber um die Herrschaft, das unter dem Einfluss ¬
der christlichen Kirche im Abendlande entstandene kanonische
Recht. Aber gerade im Privatrecht, wo der Schwerpunkt des römischen
Rechts lag, stellte das kanonische Recht keine erschöpfenden Bestimnmungen ¬
auf, und die es getroffen, fussten zum grössten Teil auf römischen ¬
Recht. So bestand im ganzen zwischen den beiden Rechts
körpern kein feindlicher Gegensatz, sondern eine Verbindung, die in
der Folge dem römischen Recht bei der Verbreitung aufserhalb der
apenninischen Halbinsel ein wichtiges Förderungsmittel wurde.
Der Aufschwung in der praktischen Geltung des römischen Rechts
hing eng zusammen mit einem Aufschwung in der wissenschaftlichen