Metadaten : Commentar über den Code Napoleon (1)

Erstes  Buch.  Zehnter  Titel.
378
Vormund,  in  Beyseyn  des  Gegenvormundes,  nach  vorhergegangenen
öffentlichen  Anschlägen  und  Ankündigungen,  deren  in  dem  Verkaufsprotocolle ¬
  Erwähnung  geschehen  muß,  alle  bewegliche  Sachen,  diejenigen
ausgenommen,  welche  in  Natur  aufzubewahren  der  Familienrath  ihm
gestattet  hat*),  in  einer  von  einem  öffentlichen  Beamten  (Notar  oder
Huissier)  zu  haltenden  Versteigerung  verkaufen  lassen.  Eine  Ausnahme
findet  sich  von  dieser  Pflicht  jedoch  in  Hinsicht  der  Eltern.  Diese  sind
nämlich  nicht  verbunden,  so  lange  ihnen  der  gesetzliche  Nießbrauch  an
dem  Vermögen  des  Pupillen*)  zusteht,  die  beweglichen  Sachen  zu  verkaufen; =
  wenn  sie  dieselben  nämlich  lieber  aufbewahren  wollen,  um  sie  in
Natur  zurückzugeben  8).  Jn  diesem  Falle  sollen  diese  Sachen  auf  ihre
Kosten  von  einem  Sachverständigen,  den  der  Gegenvormund  ernannt,
und  der  Familienrath  beeidigt  hat,  nach  ihrem  wahren  Werthe  geschätzt
werden.  Werden  einige  derselben  dann  nicht  in  Natur  zurückgeliefert,
so  müssen  die  Eltern  deren  Werth  nach  der  Schätzung  vergüten.  III.  Der
Vormund  muß  alle  Maaßregeln  zur  Erhaltung  des  Vermögens  nehmen  7).
Hierher  gehören  auch  Verpachtungen.  Die  Verpachtung  braucht  zwar
nicht  öffentlich  und  an  die  Meistbietenden  zu  geschehen  8),  dagegen  sind
aber  dieselben  Regeln  von  dem  Vormunde  zu  beobachten?),  die  der
Ehemann  bey  Verpachtung  der  Güter  der  Ehefrau  befolgen  muß  10)
1)  Selbst  wenn  es  von  dem  Vater  verboten  seyn  sollte.  Lassaulx  Handbuch  für
Vormünder.  S.  61.  MALEVILLE  Analyse  ad  h.  art.
2)  S.  Code  de  procédure  françois  art.  941.  Hesyhalien  art.  879.
3)  "  Et  ce  sur  la  requisition  de  l'officier  public."  Hat  also  der  Notar  den
Vormund  an  diese  seine  Pflicht  nicht  erinnett,  so  kann  er  seiner  Forderung  nicht
verlustig  erklärt  werden.  S.  BLOLCHEL  a.  a.  O.  und  DELVIRCOURTT  Institutes.
T.I.  p.  245.
Jch  möchte  lieber  glauben,  daß  zwar  die  Strenge  des  Gesehes
gegen  ihn  eintritt,  daß  er  aber  einen  Regreß
gegen  den  Notar  habe,  dessen
Schuldigkeit  es  war,  ihn  an  die  Angabe  seiner
Forderung  zu  erinnern.
Die  Eltern  können  es  mithin  nicht  gestatten.  ZACIARIAE  Handbuch.  Th.  II.
S.  68.  not.  2.
5)  Jst  derselbe  daher  über  achtzehn  Jahr  alt,
so  haben  der  Eitern  dieses  Recht
nicht  mehr.  MALEVILLE  Analyse  ad  h.  art.
6)  Und  zwar  brauchen  sie  wegen  Resiitution  der  Sachen  keine  Kautlon  zu  machen.
Art.  601.
7)  Hier  ließe  sich  die  Anglogle  des  Art.  481.  in  Anwendung  bringen.
8)  LOCRE  Esprit.  T.  VI.  p.  265.  aus  der  Diecussion.
8)  Lo¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer