Erstes Buch. Zehnter Titel.
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Vormund, in Beyseyn des Gegenvormundes, nach vorhergegangenen
öffentlichen Anschlägen und Ankündigungen, deren in dem Verkaufsprotocolle ¬
Erwähnung geschehen muß, alle bewegliche Sachen, diejenigen
ausgenommen, welche in Natur aufzubewahren der Familienrath ihm
gestattet hat*), in einer von einem öffentlichen Beamten (Notar oder
Huissier) zu haltenden Versteigerung verkaufen lassen. Eine Ausnahme
findet sich von dieser Pflicht jedoch in Hinsicht der Eltern. Diese sind
nämlich nicht verbunden, so lange ihnen der gesetzliche Nießbrauch an
dem Vermögen des Pupillen*) zusteht, die beweglichen Sachen zu verkaufen; =
wenn sie dieselben nämlich lieber aufbewahren wollen, um sie in
Natur zurückzugeben 8). Jn diesem Falle sollen diese Sachen auf ihre
Kosten von einem Sachverständigen, den der Gegenvormund ernannt,
und der Familienrath beeidigt hat, nach ihrem wahren Werthe geschätzt
werden. Werden einige derselben dann nicht in Natur zurückgeliefert,
so müssen die Eltern deren Werth nach der Schätzung vergüten. III. Der
Vormund muß alle Maaßregeln zur Erhaltung des Vermögens nehmen 7).
Hierher gehören auch Verpachtungen. Die Verpachtung braucht zwar
nicht öffentlich und an die Meistbietenden zu geschehen 8), dagegen sind
aber dieselben Regeln von dem Vormunde zu beobachten?), die der
Ehemann bey Verpachtung der Güter der Ehefrau befolgen muß 10)
1) Selbst wenn es von dem Vater verboten seyn sollte. Lassaulx Handbuch für
Vormünder. S. 61. MALEVILLE Analyse ad h. art.
2) S. Code de procédure françois art. 941. Hesyhalien art. 879.
3) " Et ce sur la requisition de l'officier public." Hat also der Notar den
Vormund an diese seine Pflicht nicht erinnett, so kann er seiner Forderung nicht
verlustig erklärt werden. S. BLOLCHEL a. a. O. und DELVIRCOURTT Institutes.
T.I. p. 245.
Jch möchte lieber glauben, daß zwar die Strenge des Gesehes
gegen ihn eintritt, daß er aber einen Regreß
gegen den Notar habe, dessen
Schuldigkeit es war, ihn an die Angabe seiner
Forderung zu erinnern.
Die Eltern können es mithin nicht gestatten. ZACIARIAE Handbuch. Th. II.
S. 68. not. 2.
5) Jst derselbe daher über achtzehn Jahr alt,
so haben der Eitern dieses Recht
nicht mehr. MALEVILLE Analyse ad h. art.
6) Und zwar brauchen sie wegen Resiitution der Sachen keine Kautlon zu machen.
Art. 601.
7) Hier ließe sich die Anglogle des Art. 481. in Anwendung bringen.
8) LOCRE Esprit. T. VI. p. 265. aus der Diecussion.
8) Lo¬