Inhaltsverzeichnis : Münter, Johann Carl Ernst: ¬Das Weide-Recht

16
timiseos  zu  dringen.  3)  Das  aͤltere  Stadesche
Statut  ?)  legt  dem  veraͤußern  Wollenden  die
Verpflichtung  auf:  das  zu  verkaufende  Grundstück =
  seinen  naͤchsten  Verwandten  zuerst  anzubieten, ¬
  und  giebt  ihm  dann  erst  die  Befugniß  zu
einer  unbegraͤnzten  Veraͤußerung,  wenn  dieselben
zu  den  Kaufe  nicht  geneigt  sind.  Gleiche  Grund10) =

satze  enthaͤlt  das  Statut  der  Stadt  Verden.
1)  Simon  van  Leuwen,  in  Cens.  for.  P.  1.  1.  4.
cap.  20.
2)  Puffend.  T.  3.  observ.  200.  §.  1.
3)  Jus  equestr.  Brem.  tit.  13.
4)  Jus  prov.  Wursat.  tit.  6.  art.  10.
5)  Jus  prov.  Hadelens.  P.  2.  tit.  2.
Jus  stat.  Luneb.  P.  2.  tit.  4.
6)
8)  Zellesches  Stadtrecht  tit.  9.  Erbgut  soll  aber  soq.
9)  Jus  vetus  stat.  Stad.  P.  1.  art.  1.
10)  Jus  stat.  Verd.  stat.  17.
§.  9.
Die  bona  fiscalia  theilten  sich  wieder  in
wirkliche  Lehne  und  bona  salica.  Jene  füͤhrten =
  auch  den  Namen:  honores,  *)  und  ihr
Character  bestand  in  der  Lehnstreue,  und  besonders =
  in  den  zu  leistenden  Ritterdiensten,  diese
standen  zwischen  dem  Lebne  und  Allode  mitten
inne,
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer