I. Allgemeine Grundsätze.
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biger einer im von ihr selbstgeführten Rechtsstreit unterlegenen ¬
Frau sein Urtheil, wenn sie mit ihrem Mann in
Gütergemeinschaft oder nach L.R.S. 1530 lebt, nur auf
ihr Grundeigenthum vollstrecken lasfen kann, wie in den
Fällen der L.R.S. 1410. 1413. 1417. 1424. 1426. Für
die eigenen Vermögensrechte des Mannes an dem Sondergut ¬
seiner Frau gilt daher auch ein solches Urtheil als res
inter alios acta.
Allein nach dem Rechte vor 1. October 1879 und zwar
nach L.R.S. 217. 225 war der Mann berechtigt, auch
gegen die nichtermächtigte Frau erwirkte Urtheile mit der
Nichtigkeitsklage (L.R.S. 1304. 1312) anzugreifen bezüglich ¬
solcher eheweiblichen Vermögensstücke, an welchen ihm
keine Rechte zustanden.
Selbst die Frau hatte die Nichtigkeitsklage in diesem Falle,
und es ist sicher, daß sie ihr nach § 51 der C.P.O. nicht
mehr zusteht. Es lag aber nicht in der Absicht des deutschen
Prozeßrechts, auch dem Mann gegenüber diese Nichtigkeitsklage ¬
hinfallen zu lassen. Denn der § 50 der C.P.O. erklärt ¬
ausdrücklich die Frage der Nothwendigkeit einer besondern ¬
Ermächtigung für eine civilrechtliche und § 51
Abs. 1 erklärt nur diejenige Personen für proceßfähig, die
sich durch Verträge verpflichten können. Wo und soweit das
Civilrecht daher der Ehefrau das Recht, sich durch Verträge
zu verpflichten, nicht zuerkennt, kann sie auch den Streit
darüber nicht ohne Mitwirkung des Mannes führen, und wo
das bürgerliche Recht die Autorisation des Mannes, vor
Gericht zu stehen für die Frau erfordert, kann der Mann
auch durch das ergehende Urtheil nicht gebunden sein, wenn
er bei Führung des Processes übergangen worden ist. Es
ist ganz derselbe Fall, wie bei dem prodigus und dem Ge¬