Inhaltsverzeichnis : Näf, N.: ¬Das französische und badische Recht der Vermögensabsonderung unter Eheleuten

I.  Allgemeine  Grundsätze.
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biger  einer  im  von  ihr  selbstgeführten  Rechtsstreit  unterlegenen ¬
  Frau  sein  Urtheil,  wenn  sie  mit  ihrem  Mann  in
Gütergemeinschaft  oder  nach  L.R.S.  1530  lebt,  nur  auf
ihr  Grundeigenthum  vollstrecken  lasfen  kann,  wie  in  den
Fällen  der  L.R.S.  1410.  1413.  1417.  1424.  1426.  Für
die  eigenen  Vermögensrechte  des  Mannes  an  dem  Sondergut ¬
  seiner  Frau  gilt  daher  auch  ein  solches  Urtheil  als  res
inter  alios  acta.
Allein  nach  dem  Rechte  vor  1.  October  1879  und  zwar
nach  L.R.S.  217.  225  war  der  Mann  berechtigt,  auch
gegen  die  nichtermächtigte  Frau  erwirkte  Urtheile  mit  der
Nichtigkeitsklage  (L.R.S.  1304.  1312)  anzugreifen  bezüglich ¬
  solcher  eheweiblichen  Vermögensstücke,  an  welchen  ihm
keine  Rechte  zustanden.
Selbst  die  Frau  hatte  die  Nichtigkeitsklage  in  diesem  Falle,
und  es  ist  sicher,  daß  sie  ihr  nach  §  51  der  C.P.O.  nicht
mehr  zusteht.  Es  lag  aber  nicht  in  der  Absicht  des  deutschen
Prozeßrechts,  auch  dem  Mann  gegenüber  diese  Nichtigkeitsklage ¬
  hinfallen  zu  lassen.  Denn  der  §  50  der  C.P.O.  erklärt ¬
  ausdrücklich  die  Frage  der  Nothwendigkeit  einer  besondern ¬
  Ermächtigung  für  eine  civilrechtliche  und  §  51
Abs.  1  erklärt  nur  diejenige  Personen  für  proceßfähig,  die
sich  durch  Verträge  verpflichten  können.  Wo  und  soweit  das
Civilrecht  daher  der  Ehefrau  das  Recht,  sich  durch  Verträge
zu  verpflichten,  nicht  zuerkennt,  kann  sie  auch  den  Streit
darüber  nicht  ohne  Mitwirkung  des  Mannes  führen,  und  wo
das  bürgerliche  Recht  die  Autorisation  des  Mannes,  vor
Gericht  zu  stehen  für  die  Frau  erfordert,  kann  der  Mann
auch  durch  das  ergehende  Urtheil  nicht  gebunden  sein,  wenn
er  bei  Führung  des  Processes  übergangen  worden  ist.  Es
ist  ganz  derselbe  Fall,  wie  bei  dem  prodigus  und  dem  Ge¬
            
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