fullscreen : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 9, Abth. 1 = N.F. Bd. 2, Abth. 1 (1827))

200. Geistliches Gut. Veräusserung. Autorisation. Nichtigkeit

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Daß jedoch appellatischer Seits eine solche Einheirathung und
Uebertrag der befragten Güter bestritten, und behauptet wird,
der gemeinschaftliche Vater Mathias Densborn habe , bis zu
seinem , am 14. April >8o4 erfolgten Ableben, den Besitz und
Genuß der befragten Güter, und die Hausmeisterschaft behalten.
Daß in dieser Lage die Appellantinn schuldig ist, den Beweis
ihrer Einheirathung und des geschehenen Ueberrrags der Güter
zu liefern.
Daß der, zu diesem Ende, von der Appellantinn subsidiarisch
erbotene Beweis erschöpfend ist, sowohl durch Schriften als
Zeugen geführt werden kann, weil nicht von einem eigentlichen
Contraktsverhälrnisse, sondern von Ausübung derben Aeltern zu-
stehenden Befugniß, und von der Natur des nicht bestrittenen
Besitzes der Appellantinn die Rede ist.
Aus diesen Gründen
nimmt der R. A. G. Hof, ohne auf die Einrede der Nich-
tigkeit des Appellakts Rücksicht zu nehmen, die gegen das Ur-
theil des K. L. G. zu Trier vom 20. Februar 1824 eingelegte
Berufung an, und bevor er endlich erkennt, läßt er die Appel-
lantinn zu dem erbotenen Beweise durch Schriften und Zeugen zu:
Daß ihr nach ihrer Einheirathung, und vorVerkündigung der
Gesetze über die Gleichheit der Theilungen daS in Frage stehende
Reißgut übertragen worden feye, und sie ihren Geschwistern
einen Abstand bezahlt habe u. s. w.
I. Civilsenat. Sitzung vom 1.4. August 1826.
Advokaten: Hasenk lever — Müller.
Geistliches Gut. — Verüusserung. — Autorisation. —
Nichtigkeit.
Merkwürdiger Fall der Nichtigkeitserklärung eines
angeblichen Kaufes geistlicher Güter wegen Man-
gel des gesetzlichen Konsenses zur Veräusserung.
Regierung zu Köln — Krings — von Herrest orf —
Görig und Konsorten.
Am ii. September i?97 wurde zwischen derAbtissinn, Prio-
rinn und sämmrlichen Konventualinne» des Klosters Sr. Clara
auf der Burgmauer binnen Köln und den Eheleuten Johann
Görig daselbst 'ein Kaufvertrag abgeschlossen, vermöge welchem
das Kloster mit Vorbehalt geistlicher obrigkeitlicher Bewilligung
und Bestätigung ihr in Widdig gelegenes Weingartsgut nebst
Dependenzien au die Eheleute Görig für 1000 Rthlr. species
verkauften. Die Verkaussurkunde wurde von der Abtissinn,
Priorinn und übrigen Schwestern des Klosters unterzeichnet,
und mit dem Petschaft des Klosters versehen, und darauf vom

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