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dem Deutschen. Mit Kupfern. Halle
1789. 224. S. in 4.
Gegenwärtige vollständige Abhandlung vom Wasserrechte -
ist vollkommen so ausgefallen, wie man
sie von einem so gelehrten Verf., als Herr von
Cancrin ist, erwarten konnte. Voran schickt der
Hr. Verf. eine allgemeine Einleitung in das Wasserecht, -
so daß in der ersten dieser Abhandlungen die
Grundlinien der nachfolgenden enthalten sind. Nah
dieser universellen Einleitung, worinn auch die Quellen -
der mancherlei Gattungen des Wasserrechts angegeben -
werden, kömmt nun der Verf. an die einzelnen -
Abhandlungen selbst. Die erste ist: Von dem
Begrif der Meere, Seen, Flüsse, Quellen und
Brunnen, deren Eigenthum und den daraus
fliessenden Ligenthumsrechten, dann aber dem
Wasserregal und der daraus folgenden Wasserpolizei. -
Nach einer wohlgewählten Methode schickt
der Hr. Verf. die Begriffe von jeder Art von Gewässern: -
als Meeren, Seen, Flüßen, Brunnen,
u. s. w, bestimmt voraus, und handelt dann von
dem Eigenthume derselben uund den daraus fließenden -
Rechten mit vieler Gründlichkeit.
§. 57. kömmt die berühmte Streitfrage von der
Herrschaft über das Meer vor, die nach mancherlei
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europäische Rechtsgeschichte