fullscreen : Hesse, Christian August: Handbuch des herzogl. Sachs. Altenburg'schen Privatrechts einschließlich der dahin einschlagenden polizeilichen, kriminal- und staatsrechtlichen Bestimmungen

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Th.  II.  Abth.  III.  Von  Handwerkern.  §.  342.
jedoch  nur  den  Erstern  die  Ausübung  der  gesammten  Jnnungsrechte
Diese  Rechte  und  die  Verfassung  der  Jnnung  gründen  sich
zustehts
auf  die  Jnnungsartikel,  welche  landesherrliche  Bestätigung  voraussetzen =
  2),  und  auf  den  Handwerksbrauch,  so  weit  nicht  derselbe
"  Darnach  ist  jede  Jnnung  be=|
den  Landesgesetzen  zuwider  läuft  10
rechtigt  a)  zu  Zusammenkünften,  um  ihre  Angelegenheiten  zu  beZu =
 =
  und  die  ihr  zustehenden  Rechte  auszuüben.  Dergleichen
und
sammenkünfte  dürfen  aber  nicht  an  Sonn=  und  Festtagen  11
nicht  ohne  obrigkeitliches  Vorwissen  (bei  Gefängnißstrafe  von  14
Tagen)  und  nur  unter  Zuziehung  einer  obrigkeitlichen  Person  geschehn =
  12).  b)  zur  Bestrafung  ihrer  Mitglieder,  welche  den  Jnnungsartikeln =
  zuwider  gehandelt  haben  mit  den  in  den  letzteren  benannten =
  Geldbußen  13).  Diese  Geldstrafen  und  andere  Einkünfte  der
Jnnung  (die  seit  1841  in  der  Währung  des  Vierzehn=Thalerfußes
den  Groschen  zu  10  Pfennigen  umzurechnen  und  in  solcher  zu  erheben
sind)  14)  werden  in  Ermangelung  anderweiter  giltiger  Bestimmungen
zu  ½  an  das  betreffende  Amt,  1  an  die  Rathskämmerei  der  Stadt
an  das  Handwerk  vertheilt  18).  c)  zur  Beschlußfassung,  soweit =
  diese  die  Ausübung  der  ihnen  verstatteten  Jnnungsrechte  (Strafen =
  z.  B.)  betreffen.  Beschlüsse,  die  gegen  Landesgesetze  anlaufen
und  solche,  welche  durch  allgemeine  Bestimmung  der  Waarenpreise
eine  Steigerung  derselben  bezwecken,  sind  unverbindlich  und  strafbar =
  16).  d)  zur  Ernennung  der  Vorsteher  der  Jnnung  (Obermeister ¬
  und  Beisitzer),  welche  die  Jnnungen  zusammenberufen,  sie  in
gerichtlichen  und  andern  Angelegenheiten  vertreten,  das  Zunftvermögen
verwalten,  Rechnung  führen  und  mit  der  Jnnung  die  Jnnungsstrafen
verhängen  17).  —  e)  Zur  Führung  einer  Lade,  in  welcher  die
Privilegien,  Rechnungen,  Gelder  und  alle  auf  Angelegenheiten  der
f)  Zu  den  JnJnnung =
  bezüglichen  Papiere  verwahrt  werden  18
nungsrechten  gehört  auch  der  Zunftzwang,  d.  i.  die  Befügniß,  jedem =
  nicht  Berechtigten  (Pfuscher,  Störer)  die  Betreibung  des  Handwerks =
  als  Gewerbe  zu  untersagen.  Der  Zunftzwang  geht  entweder
gegen  die  Dörfer,  oder  gegen  andere  Jnnungen,  welche  die  Grenzen
ihrer  Berechtigungen  überschreiten,  oder  gegen  überall  nicht  zünftige
Personen,  oder  solche,  welche  das  Handwerk  nicht  auf  eigne  Rechnung
9)  1.  S.  pag.  291.  2.  S.  p.  233.
8)  Merbach,  über  Zunftzwang  §.  30.
12)  Kriminalg  es.
10)  1.  S.  pag.  299.  III.;  308.  IX.  11)  1.  S.  pag.  335.
13)  Ortloff,  Recht  der  Harid  Art. =
  117.  1.  S.  pag.  291.  2.  S.  pag.  133.
werker,  Erlangen  1803;  S.  141.  L.  O.  pag.  238.  Die  Untersuchung  und  Vestrafung =
  anderer  Vergehn,  so  wie  die  Beitreibung  obiger  Strafen  gehört  der
15)  1.  S.
Obrigkeit,  1.  S.  pag.  301.  14)  Verordn.  v.  23.  Dezemb  1840.
16)  1.  S.  pag.  316.  Gegen  Handwerks=Beschlüsse  steht  die  Berupag. ¬
  150.
17)  Ortloff,  a.  a.  O.  60.  90.
fung  an  den  Ausspruch  der  Obrigkeit  frei.
18)  1.  S.  pag.  304.  2.  S.  pag.  145.  146.
            
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