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Th. II. Abth. III. Von Handwerkern. §. 342.
jedoch nur den Erstern die Ausübung der gesammten Jnnungsrechte
Diese Rechte und die Verfassung der Jnnung gründen sich
zustehts
auf die Jnnungsartikel, welche landesherrliche Bestätigung voraussetzen =
2), und auf den Handwerksbrauch, so weit nicht derselbe
" Darnach ist jede Jnnung be=|
den Landesgesetzen zuwider läuft 10
rechtigt a) zu Zusammenkünften, um ihre Angelegenheiten zu beZu =
=
und die ihr zustehenden Rechte auszuüben. Dergleichen
und
sammenkünfte dürfen aber nicht an Sonn= und Festtagen 11
nicht ohne obrigkeitliches Vorwissen (bei Gefängnißstrafe von 14
Tagen) und nur unter Zuziehung einer obrigkeitlichen Person geschehn =
12). b) zur Bestrafung ihrer Mitglieder, welche den Jnnungsartikeln =
zuwider gehandelt haben mit den in den letzteren benannten =
Geldbußen 13). Diese Geldstrafen und andere Einkünfte der
Jnnung (die seit 1841 in der Währung des Vierzehn=Thalerfußes
den Groschen zu 10 Pfennigen umzurechnen und in solcher zu erheben
sind) 14) werden in Ermangelung anderweiter giltiger Bestimmungen
zu ½ an das betreffende Amt, 1 an die Rathskämmerei der Stadt
an das Handwerk vertheilt 18). c) zur Beschlußfassung, soweit =
diese die Ausübung der ihnen verstatteten Jnnungsrechte (Strafen =
z. B.) betreffen. Beschlüsse, die gegen Landesgesetze anlaufen
und solche, welche durch allgemeine Bestimmung der Waarenpreise
eine Steigerung derselben bezwecken, sind unverbindlich und strafbar =
16). d) zur Ernennung der Vorsteher der Jnnung (Obermeister ¬
und Beisitzer), welche die Jnnungen zusammenberufen, sie in
gerichtlichen und andern Angelegenheiten vertreten, das Zunftvermögen
verwalten, Rechnung führen und mit der Jnnung die Jnnungsstrafen
verhängen 17). — e) Zur Führung einer Lade, in welcher die
Privilegien, Rechnungen, Gelder und alle auf Angelegenheiten der
f) Zu den JnJnnung =
bezüglichen Papiere verwahrt werden 18
nungsrechten gehört auch der Zunftzwang, d. i. die Befügniß, jedem =
nicht Berechtigten (Pfuscher, Störer) die Betreibung des Handwerks =
als Gewerbe zu untersagen. Der Zunftzwang geht entweder
gegen die Dörfer, oder gegen andere Jnnungen, welche die Grenzen
ihrer Berechtigungen überschreiten, oder gegen überall nicht zünftige
Personen, oder solche, welche das Handwerk nicht auf eigne Rechnung
9) 1. S. pag. 291. 2. S. p. 233.
8) Merbach, über Zunftzwang §. 30.
12) Kriminalg es.
10) 1. S. pag. 299. III.; 308. IX. 11) 1. S. pag. 335.
13) Ortloff, Recht der Harid Art. =
117. 1. S. pag. 291. 2. S. pag. 133.
werker, Erlangen 1803; S. 141. L. O. pag. 238. Die Untersuchung und Vestrafung =
anderer Vergehn, so wie die Beitreibung obiger Strafen gehört der
15) 1. S.
Obrigkeit, 1. S. pag. 301. 14) Verordn. v. 23. Dezemb 1840.
16) 1. S. pag. 316. Gegen Handwerks=Beschlüsse steht die Berupag. ¬
150.
17) Ortloff, a. a. O. 60. 90.
fung an den Ausspruch der Obrigkeit frei.
18) 1. S. pag. 304. 2. S. pag. 145. 146.