Einleitung.
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würde der Verkehr mit Immobilien oder die Sicherheit
eines jeden neuen Erwerbers gestört, wenn nicht eben
jene Anstalt dazu benützt würde, den neuen Erwerber
von den auf der Sache haftenden Forderungen in Kenntniß ¬
zu setzen; es verlangt also, daß die Sache auch in
den Händen eines dritten Besitzers für alle darauf ¬
in jenem Verzeichniß eingetragenen Forderungen, ¬
aber auch nur für diese haften müsse.
5) Die Sicherheit hängt nicht bloß davon ab, daß
die Sache für die Forderung hafte, sondern auch davon,
daß diese aus dem Werth der Sache wirklich befriedigt
werden könne, auch hierauf muß sich jene Anstalt erstrecken; =
es verlangt also, daß der Rang unter den in
das Verzeichniß eingetragenen Forderungen, ohne Ausnahme =
bloß nach der Zeit der Eintragung in
dasselbe bestimmt werde.
6) Die ganze Sicherheit des Credits und Verkehrs
bei
Immobilien beruht auf diesem Verzeichniß, es muß
mit
großer Genauigkeit geführt, bei der
Eintragung
muß für die Gü
des Eintrags gesorgt werden,
iltig
it
und überhaupt öffentlich
e Glaubwürdigkeit haben; es
verlangt also, daß der Staat dafür eine öffentliche
Anstalt errichte, daß er dem Verzeichniß (Hypothekenbuch) ¬
eine dem Zwecke ganz entsprechende einfache und
die ganze Uebersicht leicht gewährende Einrichtung gebe,
und daß er die Führung desselben, da bei demselben
vielfache Rechtsgeschäfte vorkommen, der für diese angeordneten ¬
Gerichtsbehörde übertrage.
7) Das bürgerliche Leben, in welchem nichts isolirt
steht, erlaubt nicht, diese Institution auf Forderungen
aus Darlehen zu beschränken; sie würde dadurch bloß
dem oft verderblichen oder leichtsinnigen Schuldenmachen
zur Stütze dienen, und ihm andere hochwichtige Rechte