Inhaltsverzeichnis : Commentar über das Hypothekengesetz für das Königreich Baiern (1)

Einleitung.
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würde  der  Verkehr  mit  Immobilien  oder  die  Sicherheit
eines  jeden  neuen  Erwerbers  gestört,  wenn  nicht  eben
jene  Anstalt  dazu  benützt  würde,  den  neuen  Erwerber
von  den  auf  der  Sache  haftenden  Forderungen  in  Kenntniß ¬
  zu  setzen;  es  verlangt  also,  daß  die  Sache  auch  in
den  Händen  eines  dritten  Besitzers  für  alle  darauf ¬
  in  jenem  Verzeichniß  eingetragenen  Forderungen, ¬
  aber  auch  nur  für  diese  haften  müsse.
5)  Die  Sicherheit  hängt  nicht  bloß  davon  ab,  daß
die  Sache  für  die  Forderung  hafte,  sondern  auch  davon,
daß  diese  aus  dem  Werth  der  Sache  wirklich  befriedigt
werden  könne,  auch  hierauf  muß  sich  jene  Anstalt  erstrecken; =
  es  verlangt  also,  daß  der  Rang  unter  den  in
das  Verzeichniß  eingetragenen  Forderungen,  ohne  Ausnahme =
  bloß  nach  der  Zeit  der  Eintragung  in
dasselbe  bestimmt  werde.
6)  Die  ganze  Sicherheit  des  Credits  und  Verkehrs
bei
Immobilien  beruht  auf  diesem  Verzeichniß,  es  muß
mit
großer  Genauigkeit  geführt,  bei  der
Eintragung
muß  für  die  Gü
des  Eintrags  gesorgt  werden,
iltig
it
und  überhaupt  öffentlich
e  Glaubwürdigkeit  haben;  es
verlangt  also,  daß  der  Staat  dafür  eine  öffentliche
Anstalt  errichte,  daß  er  dem  Verzeichniß  (Hypothekenbuch) ¬
  eine  dem  Zwecke  ganz  entsprechende  einfache  und
die  ganze  Uebersicht  leicht  gewährende  Einrichtung  gebe,
und  daß  er  die  Führung  desselben,  da  bei  demselben
vielfache  Rechtsgeschäfte  vorkommen,  der  für  diese  angeordneten ¬
  Gerichtsbehörde  übertrage.
7)  Das  bürgerliche  Leben,  in  welchem  nichts  isolirt
steht,  erlaubt  nicht,  diese  Institution  auf  Forderungen
aus  Darlehen  zu  beschränken;  sie  würde  dadurch  bloß
dem  oft  verderblichen  oder  leichtsinnigen  Schuldenmachen
zur  Stütze  dienen,  und  ihm  andere  hochwichtige  Rechte
            
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