Full text : Archiv für das Notariat (Bd. 4 = H. 1/3 (1812))

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Es  ist  ausgemacht,  daß  man  keine  eheliche  Gütergemeinschaft -
  unter  einer  willkührlichen  Bedingung
errichten  kann;  erstens  aus  einem  Grunde,  welcher  allen
Verträgen  gemein  ist,  weil  nämlich  jede  unter  einer
willkührlichen  Bedingung  eingegangene  Verbindlichkeit
dadurch  ungültig  wird;  zweitens  aus  einem  den  Eheverträgen -
  insbesondere  eignen  Grunde,  weil  nämlich  die
Cheleute,  wenn  sie  nach  ihrer  Willkühr  die  Gütergemeinschaft -
  gelten  oder  nicht  gelten  lassen  könnten,  die  Mittel
haben  würden,  sich  auf  eine  indirekte  Weise  Vortheile
zuzusichern,  und  Drittere  zu  hintergehen.
Was  die  auflößende  Bedingung  angeht,  so  würden
wir  geneigt  seyn  zu  behaupten,  daß  sie  bei  der  Errichtung -
  einer  ehelichen  Gütergemeinschaft  nicht  zulässig
fey,  wenn  wir  die  alten  Grundsätze  hören  wollten;  wir
würden  zum  Grunde  angeben,  daß  sie  ehemals  nicht
zurückwirkte;  daß  sie  nur  für  die  Zukunft  Kraft  hatte
daß  also  die  Gemeinschaft  bis  zu  dem  Ereigniß  fortdauerte, -
  durch  welches  sie  aufgelößt  wurde;  daß  aber
diese  Wirkung  der  auflößenden  Bedingung  mit  den  Grundsätzen -
  über  die  eheliche  Gütergemeinschaft  unverträglich
wäre,  weil  1tens  die  Gesetze  keine  andere  Art  der  Auflösung -
  einer  solchen  Gemeinschaft  zulassen,  als  den  natürlichen -
  oder  bürgerlichen  Tod,  und  die  Trennung  des
Vermögens;  2tens  weil  in  dem  Augenblicke,  in  dem  die
Bedingung  einträte,  auch  unter  den  Eheleuten  in  Hinsicht -
  auf  ihr  Vermögen  ein  anderes  Rechtsverhältniß  entstünde, -
  so,  daß  sie  unter  zwei  verschiedenen  Systemen
gelebt  hätten,  welches  den  Grundsätzen  durchaus  entgegen -
  wäre.
o.
Staatsbibliothel
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlir
            
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