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Es ist ausgemacht, daß man keine eheliche Gütergemeinschaft -
unter einer willkührlichen Bedingung
errichten kann; erstens aus einem Grunde, welcher allen
Verträgen gemein ist, weil nämlich jede unter einer
willkührlichen Bedingung eingegangene Verbindlichkeit
dadurch ungültig wird; zweitens aus einem den Eheverträgen -
insbesondere eignen Grunde, weil nämlich die
Cheleute, wenn sie nach ihrer Willkühr die Gütergemeinschaft -
gelten oder nicht gelten lassen könnten, die Mittel
haben würden, sich auf eine indirekte Weise Vortheile
zuzusichern, und Drittere zu hintergehen.
Was die auflößende Bedingung angeht, so würden
wir geneigt seyn zu behaupten, daß sie bei der Errichtung -
einer ehelichen Gütergemeinschaft nicht zulässig
fey, wenn wir die alten Grundsätze hören wollten; wir
würden zum Grunde angeben, daß sie ehemals nicht
zurückwirkte; daß sie nur für die Zukunft Kraft hatte
daß also die Gemeinschaft bis zu dem Ereigniß fortdauerte, -
durch welches sie aufgelößt wurde; daß aber
diese Wirkung der auflößenden Bedingung mit den Grundsätzen -
über die eheliche Gütergemeinschaft unverträglich
wäre, weil 1tens die Gesetze keine andere Art der Auflösung -
einer solchen Gemeinschaft zulassen, als den natürlichen -
oder bürgerlichen Tod, und die Trennung des
Vermögens; 2tens weil in dem Augenblicke, in dem die
Bedingung einträte, auch unter den Eheleuten in Hinsicht -
auf ihr Vermögen ein anderes Rechtsverhältniß entstünde, -
so, daß sie unter zwei verschiedenen Systemen
gelebt hätten, welches den Grundsätzen durchaus entgegen -
wäre.
o.
Staatsbibliothel
Max-Planck-Institut für
zu Berlir