von Schelhaß
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ten sind blos wirtembergisch, so daß sie der Ausländer
kaum verstehen wird; diese machen einen sonderbaren
Contrast mit manchen Aufsätzen, welche offenbar aus fremden -
Schriftstellern genommen sind, und auf die wirtembergische -
Verfassung und Praxis nicht passen.
Ueber die Gerichtsbarkeit der höchsten Reichsgerichte -
in Klagen zwischen den mittelbaren Reichsunterthanen -
und ihrer Landes-Obrigkeit. Ein Versuch -
von Heinrich von Schelhaß, dem jüngern,
Rathsadvokat der freien Reichsstadt Eßlingen,
Stuttgart, bey Erhard und Löflund. 1795.
352 S. 8.
Ein jugendlicher Versuch, der dem Fleisse und den Kenntnissen -
des jungen hoffnungsvollen Verfassers gleich viele
Ehre macht. Er sagt in der Vorrede: „ich beabsichtige
durch diese Abhandlung eine vollständige zusammenhängende -
Darstellung aller derjenigen staatsrechtlichen Wahrheiten, -
welche ihren Bezug haben auf das Verhältniß der
einzelnen Reichsstände und ihrer Unterthanen, in so ferne
beide in einen Rechtsstreit miteinander verwickelt sind
und auf das in diesem Fall eintretende Verhältniß der
höchsten Reichsgerichte gegen die Landes-Obrigkeiten und
— Der von ihm eingeschlagene
Landes=Herrschaften."
Plan ist folgender: Erster Haupttheil. Von der
er sten Instanz in Klagsachen zwischen Unterthanen
und ihrer Obrigkeit. Hauptstük l. Von der ersten
Instanz, wenn der Unterthan als Kläger auftritt.
I. Wenn der Patrimonialgerichtsherr belangt wird.
Die Behauptung des Verfassers S. 9. „die Appellationsprivilegien -
könnten auf Fremde, d. i. solche, die nicht
Unterthanen des Privilegirten sind, nicht bezogen werden" -
ist in der Allgemeinheit offenbar unrichtig, und
wird schon durch die tägliche kundbare Praxis wiederlegt.
II. Wenn die Obrigkeit, oder der Landesherr belangt
wird. Abschnitt l. Von den Austrägen. Mit Recht
stellt hier Hr. Schelhaß in Beziehung auf den eigentlichen
Gegen=Vo -
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