fullscreen : Stürzer, Joseph von: Theoretisch praktische Bemerkungen zum dermaligen bayerischen Civilgerichts-Verfahren

Capitel  I.
Von  den  Gerichten  und  der  Gerichtsbarkeit.
Wie  und  wo  man  sein  Recht  suchen  soll?
Bayer's  Vorträge  Seite  5.  —  Linde,  Beiträge  zur
Lehre  von  der  Selbsthilfe  in  der  Zeitschrift  rc.  Bogen  1.
Heft  1.  pag.  392.  —  Gaisberg,  allgemeine  Vorkenntnisse ¬
  rc.  §.  53  -  55.
§.  1.  I.  Der  erste  Satz  dieses  §.  hätte  füglich  hinweg ¬
  bleiben  können.  Das  Gesetz  soll  nicht  dociren,
sondern  disponiren.  Die  Bestimmung,  was  unerlaubte
Selbsthilfe  sey,  gehört  dem  Strafgesetzbuche  an.  Aus
jener  Bestimmung  muß  sich  aber  alsdann  von  selbst  ergeben, ¬
  wie  weit  die  Gränzen  der  erlaubten  Selbsthilfe
sich  erstrecken.  Indessen  dient  dieser  Satz  als  Einleitung
zum  zweiten  Satze  dieses  §.  Es  wird  hier  gesagt,  Selbsthilfe ¬
  sey  verboten.  Wäre  es  auch  nicht  gesagt,  es  würde
sich  von  selbst  verstehen,  da  des  Staatsvereines  Zweck  gerade =
  der  ist,  daß  jeder  auf  Privatgewalt  verzichtet,  und
sein  Recht  nur  von  der  Staatsgewalt  —  nach  Vorschrift
der  Gesetze  —  realisirt  wissen  will.
Derjenige,  welcher  mit  Umgehung  der  richterlichen
Hilfe  eigenmächtig  seine  wirklichen  oder  vermeintlichen  Rechtsansprüche ¬
  geltend  macht,  ist  der  unerlaubten  Selbsthilfe  schulStrafgesetzbuch ¬
  Theil  l.  Art.  420.
dig.
Die  Strafe  ist  nach  Cod.  jud.  willkürlich.  Nach
römischem  Rechte  war  die  Strafe  poena  privationis  oder
aestimationis  rei.  Hatte  der  Selbsthelfer  ein  Recht,  so
verlor  er  es;  hatte  er  keines,  so  mußte  er  den  Werth  desselben ¬
  zahlen.  §.  1.  Inst.  (4.  2.)  de  vi  bonorum  raptorum. ¬
  —  l.  7.  Cod.  unde  vi.  Cod.  (8.  4.)  Ebenso
nach  der  Kammergerichtsordnung  von  1521.  Titl.  32.  §.  2.
und  dem  Reichsabschiede  von  1532.  Titl  III.  §.  15.  —
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer