Rec. von Hrn. Professor Dr. Schmidt von Ilmenau zu Jena. 25
ebenfalls auf den lezten Gedanken gekommen ist; auch er sieht näm-
lich in der späteren stipulatio, freilich auf anderem Wege, die Fik-
tion des Empfangs einer res* Dennoch halte ich die Ansicht auch
dieser Auktorität gegenüber für unbegründet. Das Haupturgiunent
IIuschke’s, darin bestehend, dass wenn darlehnsweise hingegebenes
Geld stipulirt wird, dieses nicht als Real-, sondern lediglich als Ver-
balkontrakt angesehn werde, hat der Verf. nicht benutzt, vielmehr
hiervon erst an einer späteren Stelle (S. 170* fl*.) gehandelt. Es
war offenbar gewöhnlich, sich über ein Darlehn eine Urkunde mit
Stipulationsklausel ausstellen zu lassen. Was für ein Geschäft ent-
steht nun? Folgt die numeratio nach, so könnte man an die gleich-
zeitige Existenz zweier Geschäfte denken, ist die stipulatio später
an eine novatio. Was war die Absicht der Parteien? Olfen har nur,
ein Geschäft zu begründen, welches denn nothwendig die formell
vorgenommene, also gewollte stipulatio sein muss. Ich sehe nicht,
in wiefern das für die Konjektur sprechen könne (fr. 9. §. 4. de
rebus creditis fasst der Verf. wohl nicht vollkommen richtig, wenn
er meint, der Jurist nehme an, dass regelmässig das auch als ein
doppeltes Geschäft betrachtet werden könne; nur wenn die nachfol-
gende stipulatio ungültig ist, lässt sich allenfalls — puto possc —
als Nothbehelf in der numeratio ein Realkontrakt erkennen, obgleich
ein solcher nicht eigentlich beabsichtigt ist). Ebenso wenig kann
der Sprachgebrauch von credita pecunia von Gewicht sein, und
wenn der Verf. sogar glaubt, dass Ulpinn in fr. Z. §. Z. de sclo
maccd. die durch stipulatio geschuldete Summe eine mutua pecunia
nenne, so halle ich das nicht für richtig; denn es steht dieser An-
sicht Diokletian in c. 6. si certum petatur direkt entgegen, wenn
er in dein ganz gleichen Fall die Bezeichnung in der Klage als mu-
tuo data quantitas eine jalsa demonstratio nennt. In Ulpian’s
Worten kann daher das licet coeperit esse mutua pecunia nicht als
nähere Beschreibung des voraufgehenden et si stipulatus sim ver-
standen werden, sondern es ist als selbstständiges, neues Glied im
Sinne von fr. 15. de rebus creditis zu übertragen: ja sogar wenn
ausgemacht ist die Summe solle Darlehn werden. Also aucli hier
keine Fiktion.
Die Hauptsache ist: in der Form der stipulatio kann in Wahr-
heit nirgends eine Fiktion erkannt werden. Oder in welchem Win-
kel der Formel dari spondesne, promittisne u. s. w. ist sie verbor-
gen? Der Verf. beruft sich auf die acceptilatio und ihre Bezeich-
nung als imaginaria solutio. Aber die Berufung ist deshalb keine