Metadata : System des gesammten heutigen Civil-Rechts (1)

Vorrede.
XVIII
als  fonst  geschehen  seyn  würde.  Da  alle  Rechte
und  Verbindlichkeiten  entweder  Personen  oder  Sachen ¬
  betreffen,  so  musste  ich  mit  diesen  Lehren
den  Anfang  machen,  —  nicht,  wie  gewöhnlich,
mit  der  Lehre  von  Rechten  und  Verbindlichkeiten, ¬
  weil  die  Eintheilung  des  Rechts  in  persönliches ¬
  und  dingliches  Kenntnisse  von  Personen  und
Sachen  voraus  fetzt.  Ich  handle  aber  blois  das
allgemeine  Personen-  und  Sachenrecht  ab,  lasse
hierauf  alle  andere  rechtliche  Wahrheiten  in  einer ¬
  natürlichen  Ordnung  folgen,  mache  davon
auf  Personen  und  Sachen  eine  Anwendung,  aus
welcher  so  wohl  als  den  übrigen  von  Personen
und  Sachen  geltenden  rechtlichen  Grundlätzen  das
besondere  Personen-  und  Sachenrecht  entlpringt,
und  schliefse  mit  der  Lehre  vom  Schuldenwesen
und  dem  Concurse.  Indem  ich  auf  diele  Art  ganz
den  Gang  meiner  Vorgänger  verlasse,  gewinnt  meine ¬
  Arbeit  eine  Gestalt,  von  der  ich  hoffe,  dass
sie  die  logische  Probe  wenigstens  einiger  Maisen
aushält.
Ich  habe  schon  in  der  vorigen  Ausgabe  das
Lehnrecht  mit  in  das  Civil-Recht  gebracht.  In
die¬
            
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