Contents : Selecta iuris publici novissima (Th. 2 (1741))

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I. Köhler.

standen erklären muß und nicht daneben obligationsrechtliche Ansprüche
hat, ist eine andere, dem Schuldrecht angehörige Frage.
Eine ganz andere Ausdrucksweise sinden wir bezüglich des Ge-
sellschaftsvermögens. Hier soll es nicht genügen, daß mit Mitteln
des Gesellschaftsvermögens etwas angeschafft worden ist, noch daß es
dem Gesellschaftsvermögen bewidmet wurde, sondern es soll etwas
nur dann Gesellschaftsvermögen sein, wenn es entweder durch den
Gesellschaftsvertrag dazu bestimmt, oder wenn es durch die Geschäfts-
führung für die Gesellschaft erworben worden ist. Der Grund ist
offensichtlich. Es soll die stille Gesellschaft auch im bürgerlichen Rechte
möglich sein. Erwirbt der Gesellschafter Vermögen in seinem Namen,
so soll er Eigentümer werden, auch wenn der Erwerb für die Unter-
nehmung bestimmt ist, auf welche sich der Gesellschaftszweck bezieht;
er soll Eigentümer werden, auch wenn er mit gemeinschaftlichem Ge-
sellschaftsgut erworben hat, mit Gesellschaftsgut, das ja auch bei der
stillen Gesellschaft neben dem Eigengute des führenden Gesellschafters
möglich ist. In all diesen Beziehungen soll dem freien Schalten nichts
in den Weg gestellt werden; auch ein Vermutungssatz ist nicht an-
gemessen: es soll lediglich und allein die Geschäftsführung für die Ge-
sellschaft, d. h. im Namen der Gesellschafter in Betracht kommen.
Findet aber eine solche Geschäftsführung für die Gesellschaft statt, so
wird der Erwerb Gesellschaftsvermögen, d. h. er tritt in das Gesamt-
handgut der Gesellschafter ein und haftet für alle Gesellschaftsschulden,
die zukünftigen wie die vergangenen, § 733 B.G.B.
8 6.
Alle diese Fälle, mit Ausnahme des Falles der Gesellschaft, haben
das eigene, daß ein Vermögensstück dem Sondervermögen zukommt aus
Gründen, die der Außenwelt mehr oder minder verborgen zu sein
pflegen. Welcher dritte weiß, mit welchem Vermögen der Erwerber-
Gegenstände angeschafft hat? Oder daß er die Vermögensstücke
gerade bestimmten Vermögenszwecken widmen wollte? Daraus ent-
steht, wenn es sich um Forderungen handelt, welche auf solche
Weise erworben werden, die Notwendigkeit, daß der Drittschuldner
geschützt werden muß, wenn er auf solchem Wege einen Gläubiger be-
kommt, den er nach Maßgabe des Forderungsgrundes nicht erwarten
konnte; er muß ähnlich geschützt werden, wie der Drittschuldner gegen-

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