262 Ueber den Begriff des Hochverrathes.
bessere Strafe als die Veröffentlichung. Jch glaube auch,
Deutschlands Criminalacten sind an solchen Windmühlenuntersuchungen -
und leider auch Bestrafungen nicht arm.
Die anklagende Staatsbehörde darf sich aber nicht der Unannehmlichkeit -
aussetzen, in einem solchen Falle durch das
Nichtschuldig einfacher Männer aus dem Volk zurechtgewiesen -
zu werden, und es ist daher wünschenswerth, so lange
wir noch den alten Beamtenadam nicht ausgezogen haben,
daß das Gesetz bestimmte: unter welchen Umständen, bei
welcher Zahl eine Verschwörung angenommen werden soll.
Daß ich keine Bestrafung der Nichtanzeige, keine Pflicht
der Spionage (dies war auch ein gemeinsames Merkmal
des „Hochverraths") anerkenne, versteht sich von selbst.
Jn dem Aufsatz über die Englischen Hochverrathsbestimmungen -
habe ich darauf hingewiesen, wie vorsorglich
man seit 1688 in Bezug auf den Beweis bei verschiedenen
Fällen des Hochverraths (daß sie sich nicht auf alle erstrekken -
können, zeigt schon wieder die Mangelhaftigkeit oder
den Ueberfluß dieses Begriffs) gewesen; ich verkenne nicht
den Widerspruch, welcher darin sich gegen die Schwurgerichtsverfassung -
ausprägt, und glaube, daß vornehmlich
durch Besorgniß vor den Fehlern des Strafgesetzes jene
Vorzüge der Strafprozeßnormen hervorgerufen worden sind.
Wo die Gesetze über Hochverrath normal, der Staatsidee
der Gegenwart und dem Geist des übrigen Strafgesetzes angepaßt -
sind, braucht es der erkünstelten Beweiserschwerungen -
nicht. Anders steht es mit der Frage, ob für die
Verbrechen dieser Art die gewöhnliche Strafart, Gefängniß, -
die geeignete ist. Unserm heutigen Strafsysteme liegt
die Anschauung zum Grunde, daß sittliche Vernachlässigung,
schlechte Gesellschaft, Arbeitsscheu, die Hauptursachen der
Verbrechen sind. Deshalb soll in unseren Straferziehungsanstalten -
der bessere Sinn durch Belehrung geweckt, schlechte
Voege
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