Inhaltsverzeichnis : Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege ([3.F.] Bd. 18 = Jg. 1842, Bd. 1 (1842))

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den,  und  besonders  äußere  sich  sein  religiöser  Fanatismus  bei  jeder
Gelegenheit;  dieß  sei  namentlich  dann  der  Fall,  wenn  man  die
Rede  auf  seine  That  bringe,  über  welche  dann  keine  verständige,
zusammenhängende  Aeußerung  von  ihm  zu  erlangen  sei.  Er  sei
sehr  schwach,  habe  weder  Schlaf  noch  Appetit,  genieße  wenig,  könne
kaum  gehen  rc.  Medicin  wolle  er  auch  nicht  nehmen,  indem  er
beharrlich  behaupte:  ces  fehle  ihm  nichts.»
Was  sollte  mit  ihm  werden?  Der  Stadtrath  fragte  bei  der
Landesregierung  an,  ob  man  die  Acten  so  unvollständig,  wie  sie
jetzt  seien,  versenden  und  ein  Urtheil  einholen,  oder  ob  man  E—ts
geistige  Wiedergenesung  abwarten  sollte,  um  die  bedeutenden  Lücken
auszufüllen,  da  man  gar  nichts  aus  ihm  hätte  herausbringen  können, -
  was  ihn  wohl  zu  der  unnatürlich  grausamen  That  verleitet
haben  möchte.  Das  Letztere  sei  nach  dem  bisherigen  Benehmen
E—ts  nur  erst  in  sehr  später  Zukunft  zu  erwarten.  Sollten  aber
die  Acten  versendet  werden,  so  müßte  E—t  zuvor  mit  seiner  Vertheidigung -
  gehört  werden,  und  der  Vertheidiger  würde  natürlich
einen  Hauptmangel  in  dem  Ungenügenden  der  geführten  Untersuchung -
  finden.  Auch  könnte  sich  E—t  nicht  darüber  erklären,  wen
er  zum  Vertheidiger  haben  wollte.  —  Die  Entscheidung  war:  man
söllte  von  Seiten  der  Obrigkeit  dem  Inculpaten  einen  Defensor
bestellen  und  über  den  Fall  rechtlich  erkennen  lassen.
Mittheilenswerth  erscheint  der  Schluß  der  Vertheidigungsschrift: -
  «Wenn  man  in  Erwägung  zieht,  daß  derjenige,  welcher
einen  Andern  zur  Trunkenheit  verleitet  hat,  dann,  wenn  der  Andere -
  in  der  Trunkenheit  einen  Mord  oder  ein  sonstiges  Verbrechen
begeht,  unstreitig  gewissermaßen  als  auctor  delicti  zu  betrachten  ist,
und  wenn  man  ferner  annehmen  muß,  daß  derjenige,  welcher  einen
Andern  in  einen  Zustand  der  Zurechnungsunfähigkeit  versetzt,  dann,
wenn  der  Zurechnungsunfähige  eine  Unthat  begeht,  sich  dieselbe
wenigstens  zum  Theil  zurechnen  lassen  muß:  so  scheint  es  wohl
nicht  ganz  unrichtig,  daß  man  den  Prediger  Stephan  in  Verbindung
mit  dem  Lederhändler  G.,  welche  durch  ihre  Irrlehren:  «  man  solle
nicht  arbeiten,  und  nur  beten  rc.»  alle  bürgerliche  Ordnung  über
den  Haufen  werfen,  und  Inculpaten  in  einen  bis  zum  Kindermord -
  führenden  Wahnsinn  versetzt  haben,  als  entfernte  Urheber
dieser  Greuelthat  ansieht,  und  daß  in  dieser  Hinsicht  mit  der  Untersuchung -
  gegen  sie  verfahren  werden  sollte.  Wenn  übrigens  nach  den
Gesetzen  und  nach  aller  Rechtslehrer  Meinung  Beraubung  der
Vernunft  ein  wirkliches  Criminalverbrechen  ist,  so  scheint  auch  nach
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
DFG
            
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