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den, und besonders äußere sich sein religiöser Fanatismus bei jeder
Gelegenheit; dieß sei namentlich dann der Fall, wenn man die
Rede auf seine That bringe, über welche dann keine verständige,
zusammenhängende Aeußerung von ihm zu erlangen sei. Er sei
sehr schwach, habe weder Schlaf noch Appetit, genieße wenig, könne
kaum gehen rc. Medicin wolle er auch nicht nehmen, indem er
beharrlich behaupte: ces fehle ihm nichts.»
Was sollte mit ihm werden? Der Stadtrath fragte bei der
Landesregierung an, ob man die Acten so unvollständig, wie sie
jetzt seien, versenden und ein Urtheil einholen, oder ob man E—ts
geistige Wiedergenesung abwarten sollte, um die bedeutenden Lücken
auszufüllen, da man gar nichts aus ihm hätte herausbringen können, -
was ihn wohl zu der unnatürlich grausamen That verleitet
haben möchte. Das Letztere sei nach dem bisherigen Benehmen
E—ts nur erst in sehr später Zukunft zu erwarten. Sollten aber
die Acten versendet werden, so müßte E—t zuvor mit seiner Vertheidigung -
gehört werden, und der Vertheidiger würde natürlich
einen Hauptmangel in dem Ungenügenden der geführten Untersuchung -
finden. Auch könnte sich E—t nicht darüber erklären, wen
er zum Vertheidiger haben wollte. — Die Entscheidung war: man
söllte von Seiten der Obrigkeit dem Inculpaten einen Defensor
bestellen und über den Fall rechtlich erkennen lassen.
Mittheilenswerth erscheint der Schluß der Vertheidigungsschrift: -
«Wenn man in Erwägung zieht, daß derjenige, welcher
einen Andern zur Trunkenheit verleitet hat, dann, wenn der Andere -
in der Trunkenheit einen Mord oder ein sonstiges Verbrechen
begeht, unstreitig gewissermaßen als auctor delicti zu betrachten ist,
und wenn man ferner annehmen muß, daß derjenige, welcher einen
Andern in einen Zustand der Zurechnungsunfähigkeit versetzt, dann,
wenn der Zurechnungsunfähige eine Unthat begeht, sich dieselbe
wenigstens zum Theil zurechnen lassen muß: so scheint es wohl
nicht ganz unrichtig, daß man den Prediger Stephan in Verbindung
mit dem Lederhändler G., welche durch ihre Irrlehren: « man solle
nicht arbeiten, und nur beten rc.» alle bürgerliche Ordnung über
den Haufen werfen, und Inculpaten in einen bis zum Kindermord -
führenden Wahnsinn versetzt haben, als entfernte Urheber
dieser Greuelthat ansieht, und daß in dieser Hinsicht mit der Untersuchung -
gegen sie verfahren werden sollte. Wenn übrigens nach den
Gesetzen und nach aller Rechtslehrer Meinung Beraubung der
Vernunft ein wirkliches Criminalverbrechen ist, so scheint auch nach
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG