fullscreen : Schröder, Erich: ¬Das Vormundschaftsrecht in Elsaß-Lothringen

§  34.  Die  Beendigung  der  Vormundschaft.
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mögen  ihres  entmündigten  Mannes  wie  die  Gütergemeinschaft
inventarisiren  lassen
Der  Ehemann  ist  zu  einem  Verkauf  der  zur  Gütergemeinschaft
gehörigen  Fahrniß  nicht  verpflichtet,  da  diese  schon  vor  der
Entmündigung  seiner  freien  Verwaltung  unterlag.
Der  Ehemann  ist  bezüglich  des  zu  dem  Vermögen  seiner  entmündigten ¬
  Ehefrau  gehörigen  Vermögens  nicht  den  im  §  1  Gesetz
vom  16.  Juni  1887  aufgestellten  Verpflichtungen  über  die  Anlegung ¬
  der  Mündelgelder  unterworfen.  Gleich  dem  elterlichen  Vormund ¬
  kann  er  nur  durch  einen  besonderen  Beschluß  des  Familienraths, ¬
  welcher  bei  seinem  Widerspruch  der  Bestätigung  durch  das
Landgericht  unterliegt,  diesen  Verpflichtungen  unterworfen  werden
§§  1  und  2  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1887;  vergl.  oben
S.  102  ff.).  Dies  gilt  jedoch  nur  bezüglich  desjenigen  Vermögens, ¬
  welches  die  Frau  ihrer  eigenen  Verwaltung  vorbehalten ¬
  hatte.  Im  Uebrigen  behält  der  Ehemann  auch  als
Vormund  alle  mit  der  eheherrlichen  Gewalt  verbundenen  oder
durch  den  Ehevertrag  ihm  eingeräumten  Rechte"
§  34.  Die  Beendigung  der  Vormundschaft.
Die  Vormundschaft  über  einen  Entmündigten  endet  entweder
durch  dessen  Tod  oder  durch  die  Wiederaufhebung  der  Entmündigung.
Stirbt  der  Entmündigte,  so  hat  dies  dieselbe  Wirkung  wie  der  Tod
eines  Minderjährigen  (vergl.  §  28).  Die  Aufhebung  der  Entmündigung ¬
  kann,  wie  deren  Verhängung,  nur  durch  gerichtliche  Entscheidung
herbeigeführt  werden.  Sie  kann  zunächst  in  den  in  §  31  (S.  356  ff.)
erörterten  Formen  erfolgen,  wenn  in  Folge  einer  Anfechtungsklage
der  amtsgerichtliche  Entmündigungsbeschluß  aufgehoben  wird  (§  613
C.=P.=O.).  In  §  31  sind  auch  bereits  die  Folgen  einer  solchen,  für
den  Entmündigten  ex  tunc,  für  seinen  Vormund  ex  nunc  wirkenden
Entscheidungen  hinsichtlich  der  Vornahme  von  Rechtshandlungen  in
der  Zeit,  in  welcher  die  Entmündigung  wirksam  war  (§  603  C.-P.=O.),
besprochen  worden.
Die  Entmündigung  kann  jedoch  auch,  wenn  sie  rechtskräftig  ausgesprochen ¬
  war,  wegen  Wegfalls  ihrer  Voraussetzungen  wieder  auf*) ¬
  Philippi  Bem.  4  zu  Art.  506  C.  civ.,  Bem.  5  zu  Art.  507  C.  civ.
")  Vergl.  Kommissionsbericht  zum  Ges.  vom  16/6.  1887;  ZachariaeDreyer ¬
  §  126  Bem.  9.

2)
            
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