§ 34. Die Beendigung der Vormundschaft.
377
mögen ihres entmündigten Mannes wie die Gütergemeinschaft
inventarisiren lassen
Der Ehemann ist zu einem Verkauf der zur Gütergemeinschaft
gehörigen Fahrniß nicht verpflichtet, da diese schon vor der
Entmündigung seiner freien Verwaltung unterlag.
Der Ehemann ist bezüglich des zu dem Vermögen seiner entmündigten ¬
Ehefrau gehörigen Vermögens nicht den im § 1 Gesetz
vom 16. Juni 1887 aufgestellten Verpflichtungen über die Anlegung ¬
der Mündelgelder unterworfen. Gleich dem elterlichen Vormund ¬
kann er nur durch einen besonderen Beschluß des Familienraths, ¬
welcher bei seinem Widerspruch der Bestätigung durch das
Landgericht unterliegt, diesen Verpflichtungen unterworfen werden
§§ 1 und 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1887; vergl. oben
S. 102 ff.). Dies gilt jedoch nur bezüglich desjenigen Vermögens, ¬
welches die Frau ihrer eigenen Verwaltung vorbehalten ¬
hatte. Im Uebrigen behält der Ehemann auch als
Vormund alle mit der eheherrlichen Gewalt verbundenen oder
durch den Ehevertrag ihm eingeräumten Rechte"
§ 34. Die Beendigung der Vormundschaft.
Die Vormundschaft über einen Entmündigten endet entweder
durch dessen Tod oder durch die Wiederaufhebung der Entmündigung.
Stirbt der Entmündigte, so hat dies dieselbe Wirkung wie der Tod
eines Minderjährigen (vergl. § 28). Die Aufhebung der Entmündigung ¬
kann, wie deren Verhängung, nur durch gerichtliche Entscheidung
herbeigeführt werden. Sie kann zunächst in den in § 31 (S. 356 ff.)
erörterten Formen erfolgen, wenn in Folge einer Anfechtungsklage
der amtsgerichtliche Entmündigungsbeschluß aufgehoben wird (§ 613
C.=P.=O.). In § 31 sind auch bereits die Folgen einer solchen, für
den Entmündigten ex tunc, für seinen Vormund ex nunc wirkenden
Entscheidungen hinsichtlich der Vornahme von Rechtshandlungen in
der Zeit, in welcher die Entmündigung wirksam war (§ 603 C.-P.=O.),
besprochen worden.
Die Entmündigung kann jedoch auch, wenn sie rechtskräftig ausgesprochen ¬
war, wegen Wegfalls ihrer Voraussetzungen wieder auf*) ¬
Philippi Bem. 4 zu Art. 506 C. civ., Bem. 5 zu Art. 507 C. civ.
") Vergl. Kommissionsbericht zum Ges. vom 16/6. 1887; ZachariaeDreyer ¬
§ 126 Bem. 9.
2)