Metadata : Seguí, Juan Francisco: Sistemas penales

Zweiter  Abschnitt.
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Anmerkungen.
1)  Die  Absätze  4  und  5  des  Art.  9  beruhen  auf  Beschlüssen  des
Landtags,  welche  erst  nach  längeren  Verhandlungen  zwischen  den
beiden  Kammern  zu  stande  gekommen  sind.  Gegenstand  der  Verhandlungen ¬
  war  insbesondere  die  Frage,  inwieweit  dem  Ortsgeistlichen ¬
  ein  Anteil  an  der  Geschäftsführung  bezüglich  des  Armenwesens
zustehen  soll.  In  der  156.  Sitzung  der  Kammer  der  Abgeordneten
vom  14.  März  1873  hat  der  Minister  des  Innern  über  die  Auslegung ¬
  des  Abs.  4  folgendes  ausgeführt  (Verh.  d.  K.  d.  A.  1870/73,
VII.  Prot.  Bd.  S.  4164):
„Ich  würde  das  Haus  mit  einer  weiteren  Erklärung  nicht  aufhalten
wenn  ich  nicht  im  anderen  Hause  in  Vertretung  des  hier  gefaßten  Beschlusses
eine  Interpretation  gegeben  hätte,  welche  kurz  zu  wiederholen  ich  für  meine
Pflicht  halte.  Wenn  in  den  Beschluß  dieses  hohen  Hauses,  wie  er  vorliegt,
nicht  der  abweichende  Standpunkt,  welcher  bei  früheren  jetzt  nicht  mehr  bestehenden ¬
  Anträgen  und  Beschlüssen  eingenommen  wurde,  hereingetragen  wird,
so  glaube  ich,  daß  der  Sache  und  dem  Wesen  nach  alles  das  mit  dem  Antrag
Ihrer  Kommission  erreicht  wird,  was  das  andere  Haus  anstrebt.  Es  liegen
nur  Bedenken  mehr  formeller  Art  vor,  sobald  nicht  durch  die  bisherigen  Beschlüsse ¬
  beseitigte  abweichende  Auffassungen  der  Stellung  zwischen  weltlicher
und  kirchlicher  Beteiligung  in  einer  der  Sache  sicherlich  nicht  dienenden  Weise
erneuert  werden.  Ich  fasse  die  Beschlüsse  des  hohen  Hauses  dahin  auf,
und  vielleicht  hier  in  Abweichung  von  der  Ansicht  des  Herrn  Vizepräsidenten,
daß  nicht  blos  ein  gewisser  Ehrenvorsitz  dem  Geistlichen  gewährt,  sondern
daß  er  in  die  Gemeinsamkeit  der  Leitung  sämtlicher  Kollegialgeschäfte  der
Ortsarmenbehörde  eingeführt  werde;  das  haben  Sie  damit  bekräftigt,  daß
ihm  das  erste  Stimmrecht  in  derselben  zugewiesen  ist,  damit  aber  auch  die
volle  Teilnahme  an  allem,  was  verhandelt  und  beschlossen  wird.  Der  Ausdruck ¬
  hievon  findet  sich  in  den  Eingangsworten,  die  Ihre  Kommission  aufs
neue  vorschlägt,  gewiß  geeignet  wiedergegeben:  es  solle  die  Leitung  der
Sitzungen  gemeinschaftlich  bleiben,  also  nicht  bloß  ein  Ehrenvorsitz  des  Ortsgeistlichen, ¬
  sondern  eine  vollberechtigte  Mitteilnahme  desselben  an  der  Vorstandschaft ¬
  der  Ortsarmenbehörde.
Die  Kommission  hat  weiter  im  Berichte  ausgeführt,  daß  sie  nicht  gemeint ¬
  sei,  mit  dem  Festhalten  an  dem  früheren  Beschlusse  dieses  hohen  Hauses
die  Thätigkeit  des  Geistlichen  in  unzuträglicher  Weise  zu  beengen;  im  Gegenteil ¬
  will  sie  die  ungeschmälerte  Mitwirkung  des  Geistlichen  an  den  den  Verhandlungen ¬
  zu  unterbreitenden  Geschäften  gesichert  wissen.  Hierin  ist  dasjenige ¬
  inbegriffen,  was  das  andere  Haus  in  dem  allgemeineren  Ausdruck
seines  Beschlusses  für  das  vorbereitende  Stadium  der  Geschäfte  wünscht.
Wenn  der  Ortsgeistliche  mit  vollem  Rechte  an  den  Sitzungen  teilnehmen,
wenn  er  die  Geschäfte  leiten  soll,  so  muß  ihm  zustehen  und  von  keiner  Seite
bestritten  werden  können,  daß  er  sich  vorher  über  den  Gegenstand  der  Beratung ¬
  vollständig  unterrichtet,  daß  er  mit  den  Personen,  über  deren  Unterbringung ¬
  und  Unterstützung  Beschluß  zu  fassen  ist,  sich  ins  Einvernehmen
setzt,  daß  er  namentlich  in  unmittelbaren  Verkehr  mit  den  Hilfsbedürftigen
tritt,  wozu  er  ja  in  den  früheren  Verhandlungen  als  die  geeignetste  Persön¬
            
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