Zweiter Abschnitt.
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Anmerkungen.
1) Die Absätze 4 und 5 des Art. 9 beruhen auf Beschlüssen des
Landtags, welche erst nach längeren Verhandlungen zwischen den
beiden Kammern zu stande gekommen sind. Gegenstand der Verhandlungen ¬
war insbesondere die Frage, inwieweit dem Ortsgeistlichen ¬
ein Anteil an der Geschäftsführung bezüglich des Armenwesens
zustehen soll. In der 156. Sitzung der Kammer der Abgeordneten
vom 14. März 1873 hat der Minister des Innern über die Auslegung ¬
des Abs. 4 folgendes ausgeführt (Verh. d. K. d. A. 1870/73,
VII. Prot. Bd. S. 4164):
„Ich würde das Haus mit einer weiteren Erklärung nicht aufhalten
wenn ich nicht im anderen Hause in Vertretung des hier gefaßten Beschlusses
eine Interpretation gegeben hätte, welche kurz zu wiederholen ich für meine
Pflicht halte. Wenn in den Beschluß dieses hohen Hauses, wie er vorliegt,
nicht der abweichende Standpunkt, welcher bei früheren jetzt nicht mehr bestehenden ¬
Anträgen und Beschlüssen eingenommen wurde, hereingetragen wird,
so glaube ich, daß der Sache und dem Wesen nach alles das mit dem Antrag
Ihrer Kommission erreicht wird, was das andere Haus anstrebt. Es liegen
nur Bedenken mehr formeller Art vor, sobald nicht durch die bisherigen Beschlüsse ¬
beseitigte abweichende Auffassungen der Stellung zwischen weltlicher
und kirchlicher Beteiligung in einer der Sache sicherlich nicht dienenden Weise
erneuert werden. Ich fasse die Beschlüsse des hohen Hauses dahin auf,
und vielleicht hier in Abweichung von der Ansicht des Herrn Vizepräsidenten,
daß nicht blos ein gewisser Ehrenvorsitz dem Geistlichen gewährt, sondern
daß er in die Gemeinsamkeit der Leitung sämtlicher Kollegialgeschäfte der
Ortsarmenbehörde eingeführt werde; das haben Sie damit bekräftigt, daß
ihm das erste Stimmrecht in derselben zugewiesen ist, damit aber auch die
volle Teilnahme an allem, was verhandelt und beschlossen wird. Der Ausdruck ¬
hievon findet sich in den Eingangsworten, die Ihre Kommission aufs
neue vorschlägt, gewiß geeignet wiedergegeben: es solle die Leitung der
Sitzungen gemeinschaftlich bleiben, also nicht bloß ein Ehrenvorsitz des Ortsgeistlichen, ¬
sondern eine vollberechtigte Mitteilnahme desselben an der Vorstandschaft ¬
der Ortsarmenbehörde.
Die Kommission hat weiter im Berichte ausgeführt, daß sie nicht gemeint ¬
sei, mit dem Festhalten an dem früheren Beschlusse dieses hohen Hauses
die Thätigkeit des Geistlichen in unzuträglicher Weise zu beengen; im Gegenteil ¬
will sie die ungeschmälerte Mitwirkung des Geistlichen an den den Verhandlungen ¬
zu unterbreitenden Geschäften gesichert wissen. Hierin ist dasjenige ¬
inbegriffen, was das andere Haus in dem allgemeineren Ausdruck
seines Beschlusses für das vorbereitende Stadium der Geschäfte wünscht.
Wenn der Ortsgeistliche mit vollem Rechte an den Sitzungen teilnehmen,
wenn er die Geschäfte leiten soll, so muß ihm zustehen und von keiner Seite
bestritten werden können, daß er sich vorher über den Gegenstand der Beratung ¬
vollständig unterrichtet, daß er mit den Personen, über deren Unterbringung ¬
und Unterstützung Beschluß zu fassen ist, sich ins Einvernehmen
setzt, daß er namentlich in unmittelbaren Verkehr mit den Hilfsbedürftigen
tritt, wozu er ja in den früheren Verhandlungen als die geeignetste Persön¬